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Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat aber einzuschreiten, wenn – wie im vorliegenden Fall – erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Die Disziplinarbeklagte hat gesetzliche wie auch richterliche Fristen verpasst, was sich jeweils zum Nachteil des vertretenen Klienten ausgewirkt hat. Aufgrund der Umstände muss von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei ausgegangen werden.
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