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Eine unaufgeforderte Eingabe während eines sistierten Verfahrens ergeht auf eigenes Risiko. Erweist sich die eingereichte Eingabe nach der Aufhebung der Sistierung als obsolet, liegt das Kostenrisiko diesbezüglich bei der einreichenden Partei (E. 22.9). Erneute Begehren, währenddem die Frist zur Stellungnahme der Gegenpartei läuft, betreffen ebenfalls das Kostenrisiko der einreichenden Partei (E. 22.10). Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO kann nicht strenger sein als die Voraussetzungen von Bst. b, welche Zahlungsunfähigkeit verlangen. Gemäss Botschaft hatte der Gesetzgeber hier etwa das sog. «asset stripping» vor Augen, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt (E. 23.7). Nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren kann keine Prozessvoraussetzung mehr geschaffen werden und keine Prozesskostensicherheit mehr verlangt werden (E. 28).