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Art. 32 PG, Art. 43 und 45 VPG; Grundversorgungsauftrag der PostFinance:
Die PostFinance ist von ihrem Grundversorgungsauftrag im Bereich der Dienstleistungen des inländischen Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken auch dann befreit, wenn sie nachweisen kann, dass ihr die Einhaltung von Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- und Embargogesetzgebung einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG). Der dem Verordnungsgeber mit Art. 32 Abs. 2 PG eingeräumte Spielraum ist für das anwendende Gericht verbindlich und der Bundesrat hat den Delegationsrahmen nicht offensichtlich gesprengt (E. 16.3).
Der PostFinance gelingt es in Bezug auf den in den USA als "Specially Designated National" sanktionierten Kläger nicht, das Vorliegen einer Ausnahme von ihrem Grundversorgungsauftrag zu beweisen (E. 24 ff.).