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Art. 32 PG, Art. 43 und 45 VPG; Grundversorgungsauftrag der PostFinance: Es entspricht nicht Sinn und Zweck der Grundversorgung, reinen Sitzgesellschaften, welche im Inland weder operativ tätig sind noch Erträge erwirtschaften, Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr können sich einzig jene juristischen Personen auf den Grundversorgungsauftrag berufen, welche in der Schweiz Erträge erwirtschaften und im Inland Zahlungen tätigen müssen (E. 24). Bei den vorliegenden Verhältnisse wäre zudem der Ausnahmetatbestand des unverhältnismässigen Aufwands erfüllt (E. 29).