Art. 2 DBG; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; definitive Rechtsöffnung – Gläubiger der direkten Bundessteuer im externen Verhältnis
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 150 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Emch
Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung / Anordnung Sicherungshaft Strafverfahren wegen versuchten Raubes, Hinderung einer Amts- handlung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. März 2026 (BM-24-0886)
Erwägungen
1. Mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) vom 3. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen di- verser Delikte, darunter versuchten Raubes, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, schuldig gesprochen und als Schutzmassnahme die persönliche Betreuung angeordnet. In der Folge wurden weitere Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Verfügung der Ju- gendanwaltschaft vom 10. März 2026 wurde über den Beschwerdeführer die vor- sorgliche Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erzie- hungseinrichtung angeordnet (Ziff. 1). Bis eine geeignete Institution gefunden wird, wurde der Beschwerdeführer in Sicherungshaft versetzt (Ziff. 2). Zugleich wurde festgestellt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, weshalb Rechtsanwalt C.________ dem Beschwerdeführer per 10. März 2026 als amtlichen Verteidiger zugeordnet wurde (Ziff. 6 und 7). Gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 10. März 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den amtlichen Verteidiger C.________, am 19. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Anordnung der vorsorg- lichen Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossener Erziehungseinrichtung vom 10.03.2026 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Anordnung der Sicher- heitshaft vom 10.03.2026 sei aufzuheben.
3. Es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer das beabsichtigte Setting der Beschwerde- gegnerin gemäss Verfügung vom 10.03.2026 in einer offenen Einrichtung zu absolvieren hat.
4. Eventuell: Es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer das beabsichtigte Setting der Be- schwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 10.03.2026 in einer halboffenen Einrichtung zu absolvieren hat.
5. Der Beschwerdeführer sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzu- reichender Honorarnote) und die Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
7. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unter- zeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.
Mit Verfügung vom 20. März 2026 wurde festgestellt, dass die amtliche Verteidi- gung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ auch für das Beschwerde- verfahren gilt. Die Leitung Jugendanwaltschaft des Kantons Bern nahm am 30. März 2026 Stellung zur Beschwerde und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft resp. der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1], Art. 35
des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen ist gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a JStPO die Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 90 Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) kann die betroffene jugendliche Person gegen die Verfügung der Sicherungshaft innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben. Das Verfahren richtet sich dabei gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgli- che Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch hinsichtlich der Sicherungshaft ist die Beschwerdelegitimation gege- ben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat als unterlegene Partei ein aktuelles und praktisches Interesse für die Beschwerde, womit er zur Beschwerde- führung legitimiert ist (Art. 79 VRPG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO kann die Jugendanwaltschaft während der jugendstrafprozessualen Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingrei- fen gebieten. Gemäss Rechtsprechung verfügt die zuständige Behörde indessen die Kompetenz zur Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Krisensituationen – etwa bis zum Vorliegen ei- ner psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81). Bei vorsorglichen Schutz- massnahmen handelt es sich mit anderen Worten um provisorische Sofortmass- nahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind nament- lich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwen- digkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erfor- derlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und
Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju- gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatperso- nen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeord- net werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sicherge- stellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch uner- reichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jun- gen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch mögli- chen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Ju- gendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Voll- zug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft an- zuordnen. Der oder dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu ge- währen (Art. 90 EG ZSJ).
4.
4.1 Die Jugendanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 10. März 2026 unter Darle- gung der Vorgeschichte wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren immer wieder mit Delikten aufgefal- len und seit seiner Kindheit von der Zivilbehörde begleitet worden. Während der Strafverfahren habe die Jugendanwaltschaft mit ambulanten Massnahmen die zivil- rechtlichen Massnahmen unterstützt. Grund dafür gewesen seien die seit Jahren bestehende ausgeprägte Selbstgefährdung des Beschwerdeführers durch Sub- stanzkonsum (Betäubungsmittel und Medikamente jeglicher Art), das Ausbleiben
einer Tagesstruktur (weder Schulabschluss noch Arbeitsstelle) und die geringe Un- terstützung im Elternhaus. Der Beschwerdeführer sei infolge akuter Gefährdung am 6. Mai 2025 durch die Kantonspolizei Bern in die E.________ Stiftung in F.________ gebracht worden. Der Aufenthalt habe bis 25. August 2025 gedauert, wobei sich der Beschwerdefüh- rer in den knapp vier Monaten mehrere Wochen auf Kurve befunden habe. Während den Kurvengängen sei es wiederholt zu Konsumverhalten, zu Kontakten zu seinem delinquenten Peerumfeld in G.________ und Bern und zu vereinzelten Straftaten gekommen. Die E.________ Stiftung habe anlässlich des Austritts be- schrieben, dass ein Arbeiten mit dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen unmöglich gewesen sei. Er habe neben seinem niedrigen Selbstwert keine Einsicht in sein problematisches Konsumverhalten gezeigt und hege unrealistische Zu- kunftsvorstellungen. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach Drohungen ge- genüber Drittpersonen ausgesprochen, um an seine Ziele zu gelangen; habe dies nicht funktioniert, so habe er damit gedroht, sich selbst etwas anzutun und habe sich auch längere Zeit nicht davon distanziert. Der Beschwerdeführer sei nach der geschlossenen Übergangsphase der E.________ Stiftung in ein offeneres Setting der Stiftung H.________, genauer in das I.________, übergetreten. Die Stiftung H.________ habe schnell einmal zurückgemeldet, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht bei ihnen aufhalte, sich nicht an Regeln und Abmachungen halte und das Konsumverhalten sehr selbstgefährdend sei. Auch nachdem auf seine Wünsche betreffend Schule und Arbeit eingegangen worden sei, habe der Be- schwerdeführer sein Verhalten nicht geändert, habe sich mehrheitlich bei seiner Mutter oder zumindest in deren Wohnung aufgehalten und es habe nicht mit ihm gearbeitet werden können. Dies habe dazu geführt, dass die Beiständin einen Platz in der geschlossenen Abteilung des J.________ organisiert habe. Mitte Dezember 2025 sei der Beschwerdeführer in den J.________ gebracht worden, wobei er er- neut Drohungen und suizidale Äusserungen kundgetan habe, worauf er vom J.________ direkt in eine psychiatrische Klinik überwiesen worden sei. Ein Eintritt in den J.________ habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verhindert und er sei nach einigen Tagen in den K.________ wieder entlassen worden. Seitdem
habe der Beschwerdeführer wieder zu Hause gewohnt. Die Beiständin habe mit Schreiben vom 15. Januar 2026 an die KESB die Aufhebung der Unterbringung beantragt, weil sich der Beschwerdeführer nicht darauf einlasse. Seit Ende Dezember 2025 sei der Jugendanwaltschaft mehrfach gemeldet worden, dass der Beschwerdeführer aufgegriffen worden sei und sich in einem so schlech- ten Gesundheitszustand befunden habe, dass er dem Notfallpsychiater in den K.________ habe zugeführt werden müssen. Dieser habe jedoch keine fürsorgeri- sche Unterbringung verfügt und den Beschwerdeführer nach einigen Stunden wie- der nach Hause entlassen. Auch von der Mutter habe die Jugendanwaltschaft teil- weise die Rückmeldung erhalten, wonach sich der Beschwerdeführer mit seinem Konsumverhalten in Schwierigkeiten bringe. Die Jugendanwaltschaft gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bei älteren Dealern auch immer wieder Schulden habe, welche er irgendwie eintreiben oder aber auf andere Weise abbezahlen müsse, er sich nur noch in einem prokriminellen Milieu bewege und selbst alle
Substanzen zu sich nehme, welche er gerade angeboten erhalte. Dieses Verhalten sei in hohem Masse selbst-, aber auch fremdgefährdend. So sei der Beschwerdeführer in der Nacht vom 9. März 2026 auf den 10. März 2026 von der Kantonspolizei Bern zuerst wegen Betäubungsmittelkonsums und später nach einer mutmasslichen Fluchtfahrt mit einem Fahrzeug angehalten wor- den, wobei sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer in einer schlechten ge- sundheitlichen Verfassung gewesen sei. Er sei ins L.________ gebracht worden, wo er erneut Drohungen gegen das Spitalpersonal ausgesprochen und gedroht habe, sich selbst etwas anzutun. Die behandelnden Ärzte hätten zudem Hämatome an seinem Hals festgestellt, welche genauer abgeklärt werden müssten. Es lasse sich derzeit nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in den Stunden vor der Anhaltung in körperliche Auseinandersetzungen (als Täter oder Opfer) invol- viert gewesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit keinerlei Unterstützung durch die Zivilbehörde oder die Eltern erhalte, über keine Tages- struktur verfüge, sich selbst gefährde, von Zeit zu Zeit neue Straftaten begehe und keine realistischen Zukunftsperspektiven habe. Aus den dargelegten Gründen schreite die Jugendanwaltschaft nun ein, leite ein Massnahmeänderungsverfahren ein und ordne eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Gleichzeitig werde versucht, mög- lichst bald mit einem forensischen Gutachten starten zu können, um die Problema- tiken des Beschwerdeführers benennen zu können. Diese Arbeiten würden einige Zeit in Anspruch nehmen. Von der Unterbringung erhoffe sich die Jugendanwaltschaft, dass der Beschwerde- führer zur Ruhe komme und Abstand zu seinem prokriminellen Umfeld gewinne, seinen Gesundheitszustand verbessern könne, sich mit seinem bisherigen Leben und seinen Perspektiven auseinandersetze, sich auf ein institutionelles Setting ein- lasse, mit dem Gutachter zusammenarbeite und keine weiteren Delikte begehe. Bis ein Platz in einer Institution gefunden werde und Gespräche zwischen der Insti- tution und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten, werde Sicherungshaft an- geordnet. Sollte sich der Beschwerdeführer in einem schlechten psychischen oder physischen Zustand befinden oder weiterhin drohen, sich selbst etwas anzutun,
werde er in der Bewachungsstation des L.________ bleiben. Andernfalls könne er in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun verlegt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Unterbringung und das beabsichtigte Setting in einer offenen Einrichtung zu absolvieren sei. Er ist der Ansicht, dass ihm von Seiten der Behörden das Vertrauen entgegengebracht werden sollte, dass er dieses Mal die Einsicht gewonnen habe, mit den zuständigen Behördenmitgliedern zusammenzuarbeiten, um die in der Verfügung vom 10. März 2026 auf Seite 3 auf- geführten Ziele gewissenhaft zu verfolgen. Eventualiter wäre er auch bereit, das beschriebene Setting in einer halboffenen Institution zu absolvieren. Die Unterbrin- gung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung als vorsorgliche Massnahme sei unverhältnismässig. Die Unterbringung müsse in Be- zug auf Schutz, Erziehung und Therapie geeignet sein, d.h. die Ziele müssten er-
reicht werden können (Geeignetheit). Weiter dürfe kein milderes Mittel gegeben sein, mit dem derselbe Zweck erreicht werden könne (Erforderlichkeit) und der Ein- griff dürfe nicht übermässig schwer sein im Verhältnis zum Ziel und zur Situation des Jugendlichen (Zumutbarkeit/Angemessenheit). Da gegenwärtig noch [k]ein entsprechendes Gutachten vorliege, sei nicht bekannt, welche Unterbringung für den Beschwerdeführer geeignet und erforderlich sei (offene/halboffene/ geschlossene Institution). Hinzu komme, dass in einer offenen bzw. halboffenen In- stitution der Beschwerdeführer durch Fachpersonen überwacht werde, d.h. sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten das Vertrauen der Fachpersonen erneut missbrauchen, werde die Jugendanwaltschaft unmittelbar benachrichtigt und könne ergänzende Massnahmen/Weisungen/Anordnungen umgehend verfügen. Nach Art. 197 Abs. 1 StPO könnten Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liege (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden könnten (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertige (Bst. d). Die Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein. Vorliegend bestünden mildere Massnahmen, damit die angestrebten Ziele der Strafverfolgungsbehörden erreicht werden könnten.
Hinsichtlich der angeordneten Sicherungshaft wird vorgebracht, dass ein Jugendli- cher gemäss Art. 27 Abs. 1 JStPO in Sicherheitshaft genommen werden könne, wenn kumulativ ein dringender Tatverdacht für ein Verbrechen oder Vergehen be- stehe, ein Haftgrund vorliege und keine mildere Ersatzmassnahmen gegeben seien (Ultima-Ratio-Prinzip). Der Beschwerdeführer könne problemlos bei seiner Mutter wohnen bis eine entsprechende offene oder halboffene Institution gefunden worden sei, um das durch die Strafverfolgungsbehörde beabsichtigte Setting zu starten. Mit der Verpflichtung, bei der Mutter zu wohnen, sei der Beschwerdeführer zu ver- pflichten, sich zu bestimmten Zeitpunkten bei seiner Bezugsperson Herrn M.________ zu melden. Es bestünden demgemäss mildere Ersatzmassnahmen, so dass der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei.
4.3 Die Leitung Jugendanwaltschaft widerspricht der Ansicht und den Argumenten des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2026. Sie wiederholt die Argumentation der Regionalen Jugendanwaltschaft und begründet das Vorliegen der Voraussetzungen der vorsorglichen Unterbringung sowie der Sicherungshaft. Sie betont insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten milderen Mittel der Unterbringung in einer halboffenen bzw. offenen Einrichtung aufgrund der vorhandenen Probleme des Jugendlichen ungeeignet seien. Mildere Massnahmen seien in der Vergangenheit wiederholt ergriffen worden, aber jeweils gescheitert. Die Situation bedürfe eines sofortigen und konsequenten Eingreifens. Die Unter- bringung in einer geschlossenen Einrichtung sei nicht nur die geeignetste, sondern die einzig verbleibende wirksame Massnahme. Da im Zeitpunkt der Verfügung kei- ne geeignete Institution zur sofortigen Aufnahme des Beschwerdeführers zur Ver- fügung gestanden und eine akute Gefährdungslage bestanden habe, welche eine Entlassung oder ein unbeaufsichtigtes Verbleiben ausgeschlossen habe, erweise sich die Sicherungshaft als notwendige Übergangsmassnahme. Ein Übertritt des Beschwerdeführers in die N.________ sei für den 7. April 2026 vorgesehen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme vom 26. März 2026 ver- möchten dessen Gefährdungslage nicht zu relativieren, sondern es sei von einer lediglich vorübergehenden Stabilisierung unter kontrollierten Bedingungen auszu- gehen. 4.4
4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ausführung der amtlichen Verteidi- gung bei der Beurteilung der Anordnung der Unterbringung nicht die Vorausset- zungen von Art. 197 StPO massgebend sind. Es handelt sich gemäss Titel des
2. Abschnitts des 3. Kapitels des JStG explizit um «Schutzmassnahmen», nicht um Zwangsmassnahmen im Sinne des Erwachsenenstrafprozessrechts.
4.4.2 Die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung an sich wurde mit der Beschwerde nicht angefochten (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch der rechtserhebliche Sach- verhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird lediglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine mildere Vollzugsform in einer offenen, eventualiter halb- offenen Einrichtung und die Aufhebung der Sicherungshaft beantragt. Daraus fol- gend erübrigt sich eine vertiefte Prüfung der Grundvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 JStG, wonach die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden können darf. Auch die Bedingung des dringlichen Schutzbedürfnisses aufgrund einer Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention werden an sich nicht bestritten und sind damit nicht im Detail zu prüfen. Nach summarischer Prüfung wären diese Voraussetzungen oh- nehin zu bejahen. Zudem bedingt eine Unterbringung in einer geschlossenen Ein- richtung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG, dass diese namentlich für den persönli- chen Schutz des Jugendlichen unumgänglich ist, was im Rahmen der nachfolgen- den Ausführungen zu prüfen ist.
4.4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verhältnismässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Es wird die Eignung, Erforderlichkeit sowie auch die Zumutbarkeit/Angemessenheit gerügt. Da noch kein Gutachten über den Be- schwerdeführer vorliege, sei unklar, welche Art der Unterbringung für ihn geeignet und erforderlich sei. Hierzu ist festzuhalten, dass mit Verweis auf die Botschaft 1998 JStG, S. 259 sowie die Debatten in den eidgenössischen Räten die Vollzugs- behörde über die Kompetenz zur Anordnung solcher vorübergehender Unterbrin- gungen in geschlossenen Einrichtungen in Krisensituationen verfügt; dies auch oh- ne vorgängige Begutachtung (HUG/SCHLÄFLI/ VALÄR, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 15 JStG). Damit soll sichergestellt werden kön- nen, dass die betroffene jugendliche Person in einer Krisensituation rasch und adäquat geschützt werden kann. Die Eignung der Unterbringung in einer geschlos- senen Einrichtung kann vorliegend nicht abgestritten werden, dürfte diese doch vie- len Problematiken des Beschwerdeführers wirksam entgegenwirken, indem er na- mentlich vom Drogenkonsum, Kontakt zu seinem Peer-Umfeld und weiteren Straf- taten abgehalten werden kann. Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt, dass das mildeste unter den geeigneten Mitteln gewählt werden muss. Die Jugendan- waltschaft führt mit Verweis auf die Vorgeschichte überzeugend auf, weshalb aktu- ell auch ohne Gutachten die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung an-
gezeigt und eine Unterbringung in einer offenen oder halboffenen Einrichtung nicht ausreichend ist. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Vergangenheit bereits in of- fenen Einrichtungen auf, was offensichtlich nicht funktionierte, zumal er sich etwa während seines Aufenthalts in der E.________ Stiftung mehrere Wochen auf Kurve befand, weiterhin verschiedene Drogen konsumierte und eine Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich war. Weiter ist es teils auch zu Drohungen gegenüber anderen Personen sowie Drohungen bezüglich Selbstverletzungen gekommen. Der Be- schwerdeführer zeigte bisher keine Bereitschaft, sich mit seinem Drogenkonsum auseinanderzusetzen. Infolge seiner Delinquenz, der fehlenden Tagesstruktur und dem Umstand, dass ihn seine Eltern kaum noch erzieherisch zu erreichen schei- nen, ist von einer beachtlichen Selbst- und teils auch Fremdgefährdung auszuge- hen. Eine Einsicht des Beschwerdeführers, nun mit den zuständigen Behörden zu- sammenzuarbeiten, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht zu erkennen. Demzufolge ist kein milderes Mittel im Sinne einer Unterbringung in ei- ner offenen oder halboffenen Einrichtung ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Überwachung durch Fachpersonen, die im Rahmen einer offe- nen/halboffenen Unterbringung erfolgen würde, und dass im Bedarfsfall unmittelbar die Jugendanwaltschaft benachrichtigt werden könnte, um ergänzende Massnah- men zu treffen, sind eindeutig weniger dazu geeignet, die gesetzten Ziele zu errei- chen bzw. die vorherrschenden Probleme in den Griff zu bekommen. Tatsächlich ist mit der Leitung Jugendanwaltschaft einig zu gehen, dass dies momentan nicht bloss die geeignetste, sondern gar die einzig verbleibende wirksame Massnahme darstellt. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erweist sich damit derzeit als unumgänglich. Es besteht aktuell eine akute Krisensituation, bei welcher die vorgeschlagenen milderen Mittel keinen genügenden Schutz des Beschwerde- führers bieten. Letztlich erweist sich die vorsorgliche geschlossenen Unterbringung auch als zumutbar, da damit der Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner ge- sundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entgegenge- wirkt werden soll und kann. Auch wenn die Massnahme für den Beschwerdeführer einschneidend sein mag, werden dadurch seine wohl verstandenen Interessen ge-
schützt. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung ist aus dem Gesagten gegeben.
4.4.4 Der Beschwerdeführer rügt auch die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Si- cherungshaft. Er führt an, dass er problemlos bei seiner Mutter wohnen könne, bis eine geeignete Einrichtung gefunden worden sei, womit ein milderes Mittel beste- he. Er verweist hierbei auf Art. 27 Abs. 1 JStPO, wonach «Sicherheitshaft» nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten angeordnet wer- den könne. Dabei wird verkannt, dass es vorliegend nicht um strafprozessuale Si- cherheitshaft im Sinne der JStPO geht, sondern um Sicherungshaft gemäss Art. 90 EG ZSJ. Bei der Sicherungshaft handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme, sondern um eine Schutzmassnahme im Jugendstrafrecht. Art. 90 EG ZSJ wurde geschaf- fen, um zu verhindern, dass die Jugendanwaltschaft schwierige und gefährliche Jugendliche ohne Sicherungsmöglichkeit aus einer freiheitsbeschränkenden Mass- nahme entlassen muss, wenn diese beispielsweise den Ausschluss aus einer Ein- richtung bewusst provozieren. Mit dieser Bestimmung soll grundsätzlich eine Voll-
zugslücke überbrückt werden, bis eine Anschlusslösung für den betreffenden Ju- gendlichen infolge eines Vollzugnotstandes gefunden wird (Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 18 328 vom 30. August 2018 E. 3.4; BK 19 495 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2). Art. 90 EG ZSJ setzt voraus, dass sich der stationär eingewiesene Jugendliche im Massnahme- oder Strafvollzug befindet. Ob es sich dabei um eine offene oder eine geschlossene Einrichtung handelt, ist unbeachtlich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer bereits vor der angefochtenen Ver- fügung im Vollzug einer Massnahme (persönliche Betreuung), er war allerdings zu- letzt vor dem 10. März 2026 nicht stationär eingewiesen. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ und die zuvor ausgeführten Grundsätze fragt sich, ob vorliegend Sicherungshaft angeordnet werden kann. Dies ist zu bejahen. Wird von der Jugendanwaltschaft in einem Vollzugs- oder Untersuchungsverfahren vorsorg- lich die Schutzmassnahme der Unterbringung angeordnet, was im vorliegenden Fall am 10. März 2026 geschehen ist, handelt es sich dabei um einen Massnah- menvollzug und damit um eine stationäre Einweisung i.S.v. Art 90 Abs. 1 EG ZSJ (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 495 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2). Wurde eine (vorsorgliche) Unterbringung verfügt, ist die Jugendanwalt- schaft von Gesetzes wegen verpflichtet, sie auch zu vollziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 495 vom 3. Dezember 2019 E. 6.2). Mit Verweis auf die in der vorangehenden Erwägung aufgeführten Gründe ist zur- zeit eine Sicherungshaft sinnvoll und angezeigt. Zuvor wurde der Beschwerdefüh- rer zudem angehört. Diese vorsorgliche Massnahme der Sicherungshaft ist not- wendig, da im Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung noch keine geeignete Einrichtung vorgelegen hat und der Beschwerdeführer dementsprechend auch nicht sofort aufgenommen werden konnte. Auch aus der Perspektive des Schutzes des Beschwerdeführers vor Selbst- und Fremdgefährdung ist der Entscheid nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit wäre ein milderes Mittel, etwa die Unterbringung zu Hause bei der Mutter des Beschwerdeführers, nicht mit der Krisensituation vereinbar. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt bei der Mutter
gewohnt und trotzdem ist es zur geschilderten Situation gekommen (siehe auch E. 4.4.3). Auch in Verbindung mit einer Verpflichtung einer Meldepflicht bei seiner Be- zugsperson bei der Jugendanwaltschaft kann der Problematik nicht genügend Rechnung getragen werden; dies stellt keine valable Alternative zur Sicherungshaft dar. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der Einver- nahme vom 26. März 2026 ausgesagt hat, dass die Suiziddrohungen ein Fehler gewesen seien und nicht stimmten. Die psychiatrische Einschätzung, wonach am 28. März 2026 keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung oder Hinweise auf Suizi- dalität vorgelegen hätten, ist übereinstimmend mit der Leitung Jugendanwaltschaft als vorübergehende Stabilisierung durch das kontrollierte Schutzsetting anzusehen, was darüber hinaus für die Wirksamkeit der Massnahme spricht. Auch ist ein Über- tritt in eine geschlossene Einrichtung (N.________) per 7. April 2026 vorgesehen. Die Anordnung der vorsorglichen Sicherungshaft erweist sich als korrekt.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 VRPG sowie Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen: (per Einschreiben)
der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen:
der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 10. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber:
Emch
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.