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Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO; Art. 40 Abs. 3 GVG; Beschwerdelegitimation der Gebäudeversicherung Bern als Zivilklägerin, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist.
Die Privatklägerschaft, welche sich nur im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligt, ist mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Strafpunkt nicht zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung legitimiert (E. 2.5).
Die Gebäudeversicherung Bern, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 GVG in die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerschaft eintritt, sofern sie diese entschädigt, kann sich gemäss Art. 40 Abs. 3 GVG im Strafverfahren gegen den haftbaren Dritten als Privatklägerin konstituieren. Sie ist gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO allerdings nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Art. 40 Abs. 3 GVG verleiht der Gebäudeversicherung Bern nicht volle Parteirechte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (E. 2.7 und 2.8).