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Art. 103 Abs. 1 Bst. a ZG; DNA-Abnahme und DNA-Analyse durch das Grenzwachkorps; Beweisverwertung Für eine durch die eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Grenzwachtkorps angeordnete DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung inkl. anschliessender Einspeisung in die nationale Datenbank besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Dass die Bestimmungen des Zollrechts keine Differenzierung von DNA-Entnahme einerseits und DNA-Profil-Erstellung/Speicherung andererseits bzw. keine unterschiedlichen Anordnungskompetenzen vorsehen, ist weder aus strafprozessualer noch aus verfassungsmässiger Optik zu beanstanden (E. 8.4.3). Das Grenzwachtkorps erhob das in der Datenbank abgelegte DNA-Profil rechtmässig wegen Verdachts auf Wohnungseinbruchsdiebstahl. Der DNA-Hit ist verwertbar bzw. die Rückschlüsse auf die Identität des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden (E. 8.4.5).