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Durch Durchstreichen der eigenen Unterschrift auf dem Generalversammlungsprotokoll hat der Gesuchsteller seinen Widerspruch zur Durchführung einer Universalversammlung kundgetan, weshalb (angeblich) später gefasste Beschlüsse nicht rechtsgültig erfolgten (E. 7.7). Ohnehin genügt die Teilnahme eines nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds nicht für die an einer Universalversammlung erforderliche Anwesenheit bzw. Vertretung sämtlicher Aktionäre (E. 7.8).