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Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO; Es geht nicht an, im Streit um Kinderbelange die Gerichtskosten systematsich hälftig aufzuteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Wenn eine unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO nachträglich beziffert wird, richten sich die definitiven Kosten- und Entschädigungsfolgen nach diesem nachträglich bezifferten Streitwert. Art. 41 Abs. 5 KESG; Es rechtfertigt sich nicht, die Kosten des Schlichtungs- und des Gerichtsverfahrens in Anwendung von Art. 108 ZPO vollständig den Kindseltern aufzuerlegen, weil aussergerichtlich keine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte und die Kindseltern auch sonst bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht mitgewirkt haben.
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