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AHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen

Geschäftsnummer: AH.2025.6 (SVG.2026.117)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 22.05.2026

Erstpublikationsdatum: 01.07.2026

Aktualisierungsdatum: 10.07.2026

Titel: AHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.6

Einspracheentscheid vom 6. August 2025

Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen

Sachverhalt

I.

Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1) die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 gestützt auf die kantonale Steuermeldung vom 14. Mai 2025 («Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger») fest. Das Reinvermögen am Stichtag 31. Dezember 2023 beträgt Fr. 180'907.00 und die Grundlage für das Renteneinkommen beträgt Fr. 78'167.00, was ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 1'563'340.00 ergibt. Das massgebende Vermögen beträgt somit gerundet Fr. 1'740'000.00. Die Kasse setzte einen persönlichen Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 3'582.80 sowie Verwaltungskosten von Fr. 178.80 fest.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2025 (BB 2) Einsprache, welche die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2025 abwies.

II.

Am 27. August 2025 (Postaufgabe am 28. August 2025) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. August 2025 und die Reduktion ihres für das Jahr 2023 anrechenbaren Renteneinkommens um Fr. 21'098.- auf neu Fr. 57'069.- sowie die Reduktion ihres für das Jahr 2023 anrechenbaren Vermögens um Fr. 45'745.- auf Fr. 135'162.- für das Jahr 2023; alles unter o/e-Kostenfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.

Am 25. November 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anschliessend wurde die Sache nochmals bei den Richtern in Zirkulation gesetzt. Der Zirkulationsbeschluss erging am 22. Mai 2026.

Erwägungen

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse B____ angefochten, mit Sitz in Baselland. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verbandsausgleichskasse, weswegen der allgemeine Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 1 ATSG am Wohnsitz der versicherten Person massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021, 9C_132/2021, E. 1.). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.

1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Im Einspracheentscheid vom 6. August 2025 führt die Kasse aus, sie habe sich aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr mit Schreiben vom 24. Juli 2025 die Richtigkeit der Steuermeldung für das Jahr 2023 bestätigt, was sowohl das Vermögen als auch das Renteneinkommen betreffe.

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass Rentenzahlungen der Pensionskasse aus den Jahren vor 2023 als Einkommensbestandteil für das Jahr 2023 herangezogen worden seien. Für das Jahr 2023 sei ihr nur ein Betrag von Fr. 57'069.- ausbezahlt worden. Die Differenz von Fr. 21'098.- seien Nachzahlungen aus den Vorjahren, in denen sie noch nicht der AHV für Erwerbstätige unterstellt gewesen sei. Diese Rentennachzahlungen seien daher nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit aus der AHV-Berechnung 2023 auszuklammern. Entscheidend sei, welchem Zeitraum ein Einkommen wirtschaftlich zuzuordnen sei und nicht in welchem Jahr es zufällig ausbezahlt worden sei. Die Nachzahlungen seien periodenrichtig zu berücksichtigen.

In Bezug auf das Reinvermögen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe alle Werte, die sich nicht auf die Liegenschaft beziehen würden, aus der definitiven Steuerverfügung 2023 herausgerechnet, woraus sie ein um Fr. 45'745.- tieferes Vermögen errechnet habe als jenes, das in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 der Ausgleichskasse übermittelt worden sei. Ihre Argumentation unterlegte die Beschwerdeführerin mit einer Aufstellung der Werte, die sie zusammenrechnete.

2.3. Die Kasse verweist darauf, dass sie am 30. Juli 2025 die Steuerverwaltung nochmals gebeten habe, das Renteneinkommen zu überprüfen, worauf das Steueramt die Richtigkeit der Faktoren bestätigt habe.

2.4. Zu prüfen ist, ob die ausbezahlten Pensionskassenrenten korrekt für das Beitragsjahr 2023 erfasst wurden und ob das Reinvermögen richtig berechnet wurde.

3.

3.1. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen (Art. 3 Abs. 1bis AHVG).

3.2. Nach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten Renteneinkommens nach einer Tabelle mit abgestuften Zuschlägen (Art. 28 Abs. 1 AHVV, SR 831.101).

3.3. Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

3.4. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV) setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 29 Abs. 7 AHVV i.V.m. 25 AHVV).

3.5. Entscheidend ist unter anderem, ob die Leistungen zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.1; 125 V 230 E. 3b).

3.6. In der Regel muss die Ausgleichskasse eine Steuermeldung einholen, um die Beiträge aller beitragspflichtigen Versicherten endgültig festzusetzen (Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 2102.1).

4.

4.1. Beim erfassten Renteneinkommen handelt es sich um Leistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Beschwerde und BB 5). Die Beschwerdeführerin hat mit der Rentenbestätigung vom 5. September 2023 (BB 5) nachgewiesen, dass ihr für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Betrag von Fr. 57'069.-, eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, ausbezahlt wurde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz über Fr. 21'098.- betrifft somit Perioden der Vorjahre, wurde aber offensichtlich ebenfalls im Jahr 2023 ausbezahlt (vgl. Beschwerde sowie Mail der Steuerverwaltung vom 28. Juli 2025, Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5).

4.2. Die Ausgleichskasse hätte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sie bereits in ihrer Einsprache geäussert hat, materiell Stellung nehmen und der Beschwerdeführerin die Rechtslage inhaltlich erklären müssen. Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die massgeblichen Bestimmungen auch im Einspracheentscheid nicht dargelegt, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) der Beschwerdeführerin verletzt. Denn dieser verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). Die Ausgleichkasse hat sich jedoch im Einspracheentscheid vom 6. August 2025 in Bezug auf das Renteneinkommen einzig darauf beschränkt, auf die Mitteilung des Steueramtes zu verweisen, wonach das Renteneinkommen in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 stimme. Inhaltlich geht die Behörde jedoch überhaupt nicht auf das Argument der Beschwerdeführer ein, dass ein Teil der Rentenzahlungen nicht das Jahr 2023 betreffe, sondern Vorjahre. Dieser Mangel kann jedoch geheilt werden. Denn die Beschwerdeführerin konnte durch die Erhebung der Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, und damit einer Beschwerdeinstanz, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG), umfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013, 9C_1/2013, E. 2.4).

4.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge – um eine solche handelt es sich vorliegend – für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst. Demnach muss sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Damit wird nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Sowohl im Bundessteuerrecht wie offensichtlich auch im Steuerrecht des Kantons Basel-Stadt unterbleibt eine Aufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre, sodass bezüglich der beitragsrechtlichen Erfassung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Rentenbetreffnisse abzustellen ist (vgl. ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2004, H 311/03, E. 3.2; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, E. 4 und vom 9. Juni 2020, 9C_2/2020, E. 2.2 und 3.1). Im Entscheid aus dem Jahr 2004 führte das Bundesgericht insbesondere aus, dass sich gemäss Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 AHVG die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten muss, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 5 Erw. 3a in fine). Sowohl in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) als auch in der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 (BB 4; Position 240 «Übrige Renten») ist für das Jahr 2023 ein Renteneinkommen von Fr. 78'167.- erfasst.

4.4. Die Ausgleichskasse durfte demnach gestützt auf die Rechtsprechung, wonach das Jahr der tatsächlichen Auszahlung massgebend ist, das gesamte im Jahr 2023 ausbezahlte Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2023 berücksichtigen. In Bezug auf das als Grundlage herangezogene Renteneinkommen erweist sich der Einspracheentscheid daher als rechtens.

5.

5.1. Im Folgenden ist das von der Ausgleichskasse herangezogene Reinvermögen zu überprüfen.

5.2. Art. 29 Abs. 3 AHVV sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und den Ausgleichskassen melden. Dabei berücksichtigen sie die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. auch WSN Rz. 2104).

5.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das beitragspflichte Vermögen von Fr. 180'907.- in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (BAB 1) nicht korrekt berechnet worden sei. Wenn sie ausgehend von der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 die einzelnen Positionen jener Vermögenswerte, die nicht die Liegenschaft betreffen, zusammenrechne, und dies dann zum Repartitionswert des Hauses abzüglich der Hypothek hinzurechne, ergebe sich ein Differenzbetrag von Fr. 45'745.-, der ihr zu viel angerechnet worden sei.

5.4. Zum massgebenden Vermögen gehört das gesamte reine in- und ausländische Vermögen der Nichterwerbstätigen (WSN Rz. 2080). Vom rohen Vermögen abzuziehen sind die Schulden (WSN Rz. 2082). Es ist die entsprechende rechtskräftige kantonale Veranlagung heranzuziehen (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV).

5.5. Die Steuerverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Ist das in der Steuerveranlagung ermittelte Vermögen nicht korrekt erfasst, hätte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Das Steueramt hat die Richtigkeit der Meldung und die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 bestätigt. Demzufolge hat die Ausgleichskasse das Vermögen korrekt ermittelt, indem sie auf die Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (BAB 1) sowie auf die Bestätigung der Steuerbehörden (vgl. Mail vom 28. Juli 2025, BAB 5), dass das gemeldete Vermögen in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 richtig sei, abgestellt hat.

5.6. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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