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BVG (Bundesgerichtsurteil 9C_441/2024 vom 04.11.2024)

Geschäftsnummer: BV.2023.8 (SVG.2024.106)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 30.01.2024

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: BVG (Bundesgerichtsurteil 9C_441/2024 vom 04.11.2024)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli ,

Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.8

Klage vom 11. Juli 2023

Keine Aktivversicherung im Zeitpunkt des Todes; Anspruch auf Todesfallkapital verneint

Sachverhalt

I.

Die 1963 geborene Frau D____, Mutter von drei Kindern, arbeitete seit 1983 bei E____ als [...] und war in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (IV-Akten 9 und 14). Aufgrund einer Krebserkrankung wurde Frau D____ ab dem 2. Oktober 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben und erhielt in der Folge Krankentaggelder ausgerichtet (IV-Akten 9, S. 6 und 14, S. 5f.). Am 14. Februar 2020 meldete sich Frau D____ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 9). Mit Vorbescheid vom 17. März 2021 eröffnete die IV-Stelle [...], Frau D____ habe ab Oktober 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 29). Am 1. Juni 2021 verstarb Frau D____ infolge ihres Krebsleidens (Klagantwortbeilage [KAB] 7). Mit Verfügung vom 3. September 2021 sprach die IV-Stelle Frau D____ eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 zu (IV-Akte 34).

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 ersuchten die Kinder der verstorbenen Versicherten die Beklagte sinngemäss um Auszahlung der Hinterlassenenleistungen (KAB 7). Mit Schreiben vom 30. November 2021 informierte die Beklagte, dass kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, da bereits vor dem Todesfall der Invaliditätsfall eingetreten sei (KAB 8). Auf Nachfrage hin (vgl. E-Mail vom 15. Januar 2022, KAB 9; 1) präzisierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2022, dass weder ein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente noch ein Anspruch auf eine Kinderrente gegeben sei, da die Kinder das 25. Altersjahr vollendet hätten. Es bestehe auch kein Anspruch auf Todesfallkapital, da die verstorbene Versicherte infolge Invalidität zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr aktiv versichert gewesen sei (KAB 9; 2). Daraufhin kam es zu einem weiteren Schriftenwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten, in welchem der Kläger die Ansicht vertrat, die verstorbene Versicherte sei zum Todeszeitpunkt eine Mitarbeitende und aktiv versicherte Person gewesen, weshalb ein Anspruch auf ein Todesfallkapital bestehe (KAB 9; 4 und 7). Die Parteien hielten in der Folge an ihren gegenteiligen Standpunkten fest (KAB 9; 8-9, 14-15, 17, 18-21 und 23).

II.

Mit Klage vom 11. Juli 2023 wird beantragt, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 26'349.23, entsprechend einem Drittel des Todesfallkapitals in Höhe von gesamthaft CHF 79'047.70 auszuzahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 1. Juli 2021.

Mit Klagantwort vom 22. September 2023 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 15. November 2023, Duplik vom 15. Dezember 2023 und Triplik vom 22. Dezember 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 die IV-Akten zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 Gelegenheit zur Einsichtnahme.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 30. Januar 2024 statt.

Erwägungen

1.

1.1. Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit gegeben.

1.2. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf einen Drittel des Todesfallkapitals habe. Gemäss Reglement der Beklagten werde ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktiv versicherte Person sterbe und kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstehe. Eine aktiv versicherte Person sei – dem Reglement der Beklagten entsprechend – ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin, der bzw. die bei der Beklagten versichert sei. Da das Arbeitsverhältnis mit der E____ noch bestanden habe, keine Kündigung erfolgt sei sowie durchgehend PK-Beiträge abgezogen worden seien, sei die verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt ihres Todes angestellte Arbeitnehmerin und somit eine aktiv versicherte Person gewesen. Zudem könnten auch Rentenbezüger aktiv versichert sein, solange deren Arbeitsverhältnis noch andauere, was vorliegend der Fall gewesen sei. Daran ändere auch eine rückwirkende Invalidisierung nichts. Entscheidend sei, dass das Arbeitsverhältnis erst mit dem Tod der Versicherten erloschen sei. Auch der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) lasse keinen anderen Schluss zu. Danach ende das Arbeitsverhältnis ab Zusprache einer Rente. Die verstorbene Versicherte habe erst ab 3. September 2021 eine Invalidenrente zugesprochen erhalten, sie sei jedoch bereits am 1. Juni 2021 verstorben. Damit sei die Versicherte als aktiv Versicherte verstorben. Der Kläger habe daher Anspruch auf einen Drittel des Todesfallkapitals in Höhe von CHF 26'349.23 bzw. mindestens CHF 13'056.15 (Klage vom 11. Juli 2013 und Replik vom 15. November 2023).

2.2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die verstorbene Versicherte sei bis zum 30. September 2020 als aktiv versicherte Person zu qualifizieren. Mit dem Anspruch auf eine 100%ige-Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2020 sei sie aus der aktiven Versicherung der Beklagten ausgeschieden, da aufgrund ihres Invaliditätsgrades (100%) kein aktiver Teil mehr bestanden habe. Sie sei jedoch weiterhin bei der Beklagten versichert geblieben, da ein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten bestanden habe. Da die versicherte Person bis zum Todestag Krankentaggelder bezogen habe, seien die Rentenleistungen der Beklagten indessen aufgeschoben und keine Invalidenrente ausgerichtet worden. Die Verfügung der Invalidenversicherung mit der rückwirkenden Leistungszusprache ab Oktober 2020 sei erst am 3. September 2021 ergangen. Dies habe zu einer Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses geführt, indem die aktive Versicherung bei der Beklagten per 30. September 2020 beendet worden sei und die danach noch geleisteten PK-Beiträge an den Arbeitgeber bzw. an den Kläger rückvergütet worden seien. Da im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person somit keine aktive Versicherung bei der Beklagten mehr bestanden habe, könne der Kläger keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital geltend machen. Daran ändere auch der GAV nichts. Danach ende das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, wenn eine volle Invalidenrente zugesprochen werde. Die Zusprechung beziehe sich dabei auf den Zeitpunkt der Zusprechung eines Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsentscheides. Das Arbeitsverhältnis sei somit rückwirkend infolge Invalidität per 30. September 2020 beendet gewesen. Da das Ereignis Invalidität vor dem Ereignis Tod eingetreten sei, sei dieses massgebend. Da im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person keine aktive Versicherung mehr bestanden habe, bestehe kein Anspruch auf Todesfallkapital. Wenn das Gericht zum Schluss komme, es bestehe ein Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals, müsse vom Altersguthaben die Scheidungsauszahlung in Höhe von CHF 40'257.-- abgezogen werden. Damit habe der Kläger Anspruch auf CHF 8'956.53, entsprechend einem Drittel des Todesfallkapitals in Höhe von CHF 26'869.59 (Klagantwort vom 15. November 2023 und Duplik vom 15. Dezember 2023).

2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Ausrichtung eines Drittels des Todesfallkapitals hat.

3.

3.1. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 369 E. 6.4 mit Hinweisen).

3.2. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).

Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 143 V 321 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 50 E. 2.2).

3.3. Die Begriffe des Todesfallkapitals beziehungsweise der Todesfallsumme kommen im BVG nicht vor. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital. Fehlen entsprechende reglementarische Bestimmungen, gelangt somit kein Todesfallkapital zur Auszahlung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 318 f., Rz. 983 f.). Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen haben aber reglementarisch einen Anspruch auf ein Todesfallkapital geschaffen, wobei die Höhe der Leistung, der Kreis der möglichen Begünstigten wie auch die Modalitäten der Ausrichtung unterschiedlich geregelt sein können (Stauffer, a.a.O., S. 319, Rz. 985 ff.).

3.4. Unter dem Titel «Todesfallkapital» findet sich in Art. 45 des seit 1. Januar 2017 geltenden, im Zeitpunkt des Todes von Frau D____ anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten Folgendes:

«45.1 Stirbt eine aktiv versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wird ein Todesfallkapital fällig.

45.2 Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht die Hinterlassenen der verstorbenen versicherten Person in folgender Reihenfolge: a) der überlebende Ehegatte, b) bei dessen Fehlen: die kinderrentenberechtigten Kinder der verstorbenen versicherten Person, c) bei deren Fehlen: der überlebende bei der CPV/CAP angemeldete Lebenspartner im Sinne von Artikel 42, d) bei dessen Fehlen: die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützten Personen, d) die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben.

Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten innerhalb eines Buchstabens erfolgt zu gleichen Teilen. Die Reihenfolge kann nicht geändert werden.

45.3 […]

45.4 […]

45.5 Das Todesfallkapital entspricht dem höheren der folgenden beiden Beträge: a) 50% der zum Zeitpunkt des Todes versicherten Jahresinvalidenrente, bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das 65. Altersjahr hinaus beim angeschlossenen Unternehmen: 50% der per Ende Sterbemonat berechneten Altersrente. b) der Summe selbst finanzierten Alters-, Spar- und Erhöhungsgutschriften, die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einkäufe, ohne Zins.

45.6 […] »

3.5. Unter dem Titel «Begriffe und Abkürzungen» Ziffer 2 auf S. 4 des Vorsorgereglements wird eine «aktiv versicherte Person» als «Mitarbeitender, der bei der C. versichert ist» definiert. Eine «versicherte Person» ist ein «Mitarbeitender (entspricht in der Bedeutung dem obligationenrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers) und Rentenbezüger, die bei der C. versichert sind» (S. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten).

4.

4.1. Die Parteien gehen einig, dass kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht. Strittig ist indes, ob die verstorbene Versicherte zum Todeszeitpunkt eine aktiv versicherte Person im Sinne des Vorsorgereglements der Beklagten war und damit ein Todesfallkapital gemäss Art. 45.1 des Vorsorgereglements fällig wird.

4.2. Aus den Akten geht hervor, dass der am 1. Juni 2020 verstorbenen Versicherten rückwirkend vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2021, IV-Akte 34). In der Folge hat die Beklagte grundsätzlich den Anspruch auf eine ganze berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente bejaht (KAB 3). Sie richtete jedoch wegen der ab 2. Oktober 2019 bezogenen Krankentaggelder und des dadurch bewirkten Aufschubs der Invalidenleistungen keine solche aus (IV-Akten 9, S. 6 und 14, S. 5f., Klagbeilagen [KB] 7, 10/1, 10/2 und KAB 3). Sodann hat die Beklagte die von der verstorbenen Versicherten während dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 entrichteten Beiträge an die berufliche Vorsorge zurückerstattet (KAB 10) und das Versicherungsverhältnis per 1. Oktober 2020 rückabgewickelt (KAB 9, S. 23).

4.3. Mit Blick auf die Reglementsbestimmungen der Beklagten und dem vorerwähnten Geschehensablauf ist vorliegend mit der Beklagten einig zu gehen, dass die verstorbene Versicherte zum Todeszeitpunkt nicht mehr aktiv versichert war. Mit der Beklagten ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Vorsorgereglement eine versicherte Person, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten als invalid gilt, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war (Art. 38.1 des Vorsorgereglements der Beklagten). Der verstorbenen Versicherten wurde mit Verfügung vom 3. September 2021 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 zugesprochen. Damit galt sie gemäss Vorsorgereglement auch bei der Beklagten ab 1. Oktober 2020 als invalid, war sie doch bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert (KB 4/1-3) und beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten mit dem Rentenanspruch der IV (Art. 38.3 des Vorsorgereglements der Beklagten). Daran ändert die infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung der Invalidenrente der Beklagten nichts. Denn gemäss Art. 38.4 des Vorsorgereglements der Beklagten kann die Rentenzahlung so lange aufgeschoben werden, als die versicherte Person ihren Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese mindestens 80% des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50% durch den Arbeitgeber finanziert wurden. Diese Reglementsbestimmung dient – wie die Beklagte nachvollziehbar darlegt – der Verhinderung einer Überversicherung, hat indes keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität der versicherten Verstorbenen, mithin Oktober 2020. Weiter gelten gemäss den reglementarischen Begriffsdefinitionen unter Ziffer 2 auf S. 4 und S. 6 des Vorsorgereglements nur Mitarbeitende als aktiv versicherte Personen, nicht aber Invalidenrentner. Somit war die verstorbene Versicherte mit Eintritt der Invalidität im Oktober 2020 keine aktiv versicherte mehr, sondern nur noch eine versicherte Person. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte – mangels Vorliegens einer aktiven Versicherung – zu Recht den Anspruch auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals verneint.

Der Kläger geht sodann fehl in der Annahme, die verstorbene Versicherte sei trotz eingetretener Invalidität weiterhin Mitarbeitende und damit aktiv Versicherte, da das Arbeitsverhältnis nie aufgelöst worden sei. Denn Art. 5.1 des Vorsorgereglements der Beklagten sieht als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter anderem Invalidität, Altersrücktritt und Tod vor. Nach dem oben Erwähnten ist daher bereits in der wörtlichen Auslegung der Reglementsbestimmungen davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der verstorbenen Versicherten mit Eintritt der Invalidität im Oktober 2020 aufgelöst wurde. Damit galt sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Mitarbeitende und aktiv Versicherte im Sinne der Reglementsbestimmungen. Auch gestützt auf die Reglementsbestimmung Art. 38.5 des Vorsorgereglements kann diese Schlussfolgerung gezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der C____ der Rentengrad gemäss IV gilt. Weiter entstehe der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Rentengrad von mindestens 40% und der aktive Versicherungsgrad ergebe sich aus der Differenz des Rentengrades zu 100%. Vorliegend wurde der verstorbenen Versicherten mit IV-Verfügung vom 3. September 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% ab Oktober 2020 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Akte 34). Folglich bestand kein aktiver Versicherungsgrad mehr und die Verstorbene war ab Oktober 2020 nicht mehr aktiv versichert. Auch Art. 38.11 des Vorsorgereglements weist in dieselbe Richtung. Darin wird beschrieben, dass die versicherte Person, die eine Teilinvalidenrente der Beklagten erhält, für jenen Teil des versicherten Lohnes bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit als invalid gilt, der dem Prozentsatz der IV-Rente entspricht. Sie gilt indes für den Teil des versicherten Lohnes als aktiv versichert, der dem restlichen aktiven Versicherungsgrad entspricht. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird auf diesen Teil eine Austrittsleistung fällig. Vorliegend bekam die verstorbene Versicherte eine volle Invalidenrente ab Oktober 2020 zugesprochen. Damit war kein Teil des versicherten Lohnes mehr gegeben, der aktiv versichert werden konnte. Zusammenfassend ergibt sich somit aus Auslegung der Reglementsbestimmungen, dass die verstorbene Versicherte mit der Zusprache der vollen Invalidenrente (rückwirkend) ab Oktober 2020 aus dem Kreis der aktiv versicherten Personen ausgeschieden ist. Daran vermag auch der GAV nichts zu ändern, kommt ihm doch nach dem Vorerwähnten untergeordnete Bedeutung zu. Anzumerken bleibt indes, dass auch der GAV die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Zusprache einer vollen Invalidenrente vorsieht (KAB 3).

Dass die verstorbene Versicherte in ungekündigter Stellung war, weiterhin Lohnabrechnungen erhielt, in welchen vom Lohn Beiträge an die Beklagte abgezogen wurden und sie im Vorsorgeausweis als «aktiv» bezeichnet wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Diese Gegebenheiten sind dem Umstand geschuldet, dass die Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung erst nach Eintritt des Todesfalls rückwirkend zugesprochen wurde. Dieser zeitliche Geschehensablauf – dem ein zufälliger Moment innewohnt – kann indes nicht dazu führen, dass je nach Zeitpunkt des Leistungsentscheides der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Todesfallkapital entrichtet wird oder nicht. Anzumerken bleibt, dass die Beklagte die PK-Beiträge ab Oktober 2020 zurückerstattet hat (KAB 9/23 und 10), wie dies auch Art. 40.1 des Vorsorgereglements der Beklagten vorsieht, wonach der Anspruch auf Beitragsbefreiung mit dem Anspruch auf die Invalidenrente entsteht. Schliesslich kommt dem Vorsorgeausweis nur informativer Charakter zu. Es wird darin selbst darauf hingewiesen, dass für den konkreten Anspruch auf Leistungen allein das Reglement gelte (KB 4/1-3).

Abschliessend bleibt festzuhalten, dass sich die reglementarischen Begriffsdefinitionen einer «aktiv versicherten Person» und einer «versicherten Person» nicht als unklar bzw. mehrdeutig im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung erweisen und im Kontext des ganzen Vorsorgereglements sachgerecht verwendet werden. So kann dem Vorsorgereglement entnommen werden, dass unter anderem im Kapitel III «Grundlagen und Finanzierung» bei Art. 17 «Altersguthaben» und Art. 18 «Sparguthaben» zwischen einer aktiv und invalid versicherten Person sowie einer aktiv versicherten Person und einer versicherten Person unterschieden wird. Ebenso wird diese Unterscheidung auch in Art. 19 «Zusatzguthaben», Art. 20 «Zusatzversicherung» und Art. 25 «Einkauf von Vorsorgeleistungen» getroffen. Auch im Kapitel IV «Leistungen» ist unter anderem in Art. 34 «Kapitalleistungen anstelle von Altersrenten», Art. 35 «Altersleistungen», Art. 36 «Teil-Pensionierung», Art. 38 «Invalidenleistungen» und Art. 45 «Todesfallkapital» die Rede von «aktiv versicherten Personen» und «versicherten Personen». Schliesslich wird auch im Kapitel V «Auflösung des Vorsorgeverhältnisses» als auch im Kapitel «Ehescheidung und Wohneigentum» die vorerwähnte Begriffsdefinition einheitlich und konsistent verwendet (vgl. u.a. Art. 46 «Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung», Art. 55 «Vorbezug» sowie Art. 56 «Verpfändung»). Unter diesen Umständen besteht vorliegend keine ungewöhnliche bzw. mehrdeutige Begriffsverwendung, welche im Zweifel zu Lasten der Beklagten auszulegen wäre. Im Gegenteil, die reglementarische Anknüpfung einer überobligatorischen Leistung an ein konkretes Arbeitsverhältnis resp. an ein "aktives" Versicherungsverhältnis, was vorliegend mit der Verwendung des Begriffs "aktiv versicherte Personen" zum Ausdruck kommt, ist – auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – nicht ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2020 [9C_380/2020], E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70 f.).

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten die verstorbene Versicherte zum Todeszeitpunkt nicht mehr aktiv versichert war. Die Beklagte hat deshalb zu Recht den Anspruch des Klägers auf Ausrichtung eines Drittels des Todesfallkapitals verneint.

5.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger
– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

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