Ausstandsbegehren gegen die Jugendgerichtspräsidentin (im Verfahren [...])
Geschäftsnummer: DGS.2025.15 (AG.2025.389)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 19.06.2025
Erstpublikationsdatum: 11.07.2026
Aktualisierungsdatum: 11.07.2026
Titel: Ausstandsbegehren gegen die Jugendgerichtspräsidentin (im Verfahren [...])
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.15
ENTSCHEID
vom 26. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Jugendgerichtspräsidentin
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden dem Gesuchsteller teilweise die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen erhob der Gesuchsteller Einsprache. Da die Jugendanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zusammen mit den Akten am 31. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht. Dortige Verfahrensleiterin ist B____ (nachfolgend: Jugendgerichtspräsidentin).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lud die Jugendgerichtspräsidentin zur auf den 8. April 2025 terminierten Hauptverhandlung. Am 8. März 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung. Die Jugendgerichtspräsidentin verfügte am 11. März 2025, dass die Anträge des Gesuchstellers durch das Gesamtgericht an der Hauptverhandlung zu beurteilen seien.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 56 lit. f der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gegen die Jugendgerichtspräsidentin. Die Jugendgerichtspräsidentin überwies mit Verfügung vom 26. März 2025 das Gesuch inklusive einer Stellungnahme hierzu zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Sie ersucht um kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten [...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen das Jugendgericht oder einzelne Mitglieder des Jugendgerichts entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller in dem gegen ihn geführten Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Das Ausstandsbegehren ist unverzüglich nach Kenntnis der vorgebrachten Ausstandsgründe und somit rechtzeitig erfolgt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsbegehren sinngemäss geltend, dass die Jugendgerichtspräsidentin sein Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung hätte einstellen müssen und nicht zu einer Verhandlung hätte vorladen dürfen. Damit decke bzw. schütze sie «gehilfenvorsätzlich» die Jugendanwaltschaft und zeige damit, dass sie gegen ihn feindschaftlich im Sinne von Art. 56 lit. f StPO eingestellt sei.
2.2 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der Strafprozessordnung ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechnung zu tragen (Boog, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 56-60 StPO N 1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1).
2.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in dessen Ausstandsbegehren kann den Ausführungen der Jugendgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2025 vollumfänglich gefolgt werden, womit auch auf diese verwiesen werden kann. Die vom Gesuchsteller aufgeworfene Frage der Verjährung, insbesondere deren Frist, kann erst nach der Einordnung der Verkehrsregelverletzung als Vergehen oder als Übertretung anlässlich der Hauptverhandlung abschliessend beurteilt werden. Das Vorgehen der Jugendgerichtspräsidentin ist folglich korrekt und eine feindselige Haltung gegenüber dem Gesuchsteller ist darin keineswegs zu sehen.
3.
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.