IV.2022.111
Geschäftsnummer: IV.2022.111 (SVG.2023.140)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 16.02.2023
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: IVG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.111
Verfügung vom 31. Oktober 2022
Rente
Sachverhalt
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und führte seit der Einreise in die Schweiz 1984 bis ins Jahr 2004 für verschiedene Arbeitgeberinnen einfache Tätigkeiten als Küchenbursche, Betriebs-, Lager- und Reinigungsmitarbeiter aus (IV-Akte 8). Seit 2005 ging er den Einträgen im IK-Auszug zufolge mit Ausnahme eines Monats im 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Akte 18). Seit 1. September 2013 ist der Beschwerdeführer sozialhilfeabhängig (IV-Akte 21).
Am 9. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch den Hausarzt Dr. med. C____ unter Hinweis auf ein lumboradikuläres chronisches Schmerzsyndrom, möglicherweise depressive Komponente, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung gemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen wurde die Früherfassung mit der Begründung, es liege keine Krankheit mit drohender Invalidität oder Chronifizierung vor, abgeschlossen (Schreiben 6. Juni 2016, IV-Akte 11).
Am 3. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer direkt zum Bezug von IV-Leistungen der Beschwerdegegnerin an. Zur Behinderung gab er an, er leide unter chronischem Rückenleiden, einer Erschöpfungsdepression und einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. IV-Akte 13, S. 6). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, einholte (IV-Akte 22). Gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des RAD vom 1. September 2020 (IV-Akte 27) und nach einem Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention am 21. Oktober 2020 (IV-Akte 31) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zu (vgl. Mitteilung vom 17. November 2020, IV-Akte 36). Aufgrund einer familiären Belastungssituation sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Belastbarkeitstraining das Pensum nicht weiter steigern konnte, wurde das Belastbarkeitstraining per 26. März 2021 abgebrochen (IV-Akte 54). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und stellte gleichzeitig die Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers in Aussicht (IV-Akte 60). Im Rahmen ihrer nachfolgenden medizinischen Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (IV-Akte 67). Im Wesentlichen basierend auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) und dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 28. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. August 2022 mit, dass das Leistungsbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% abgewiesen werde (IV-Akte 75). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2022 Einwand erheben (IV-Akte 76). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 79).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 11. November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und ab 1. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____, Advokat und Notar, Basel.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. Dezember 2022 und Duplik 9. Januar 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 29. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Dr. B____, Advokat und Notar, .
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 16. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Erwägungen
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) und das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung von körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr möglich. Hingegen seien ihm noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien dabei das Heben / Tragen / Stossen von Lasten über fünf Kilogramm, das Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung wie Rumpfzwangshaltungen über eine Stunde und repetitives Bücken nach vorne. Ideal seien Tätigkeiten mit der Möglichkeit abwechselnd zu stehen, zu gehen und zu sitzen sowie Arbeiten auf Tischhöhe. Für eine solche Tätigkeit würde eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Verpackungsarbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 0% errechnet, wobei sie keinen leidensbedingten Abzug gewährte. Angesichts dessen seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente beim Beschwerdeführer nicht gegeben (vgl. IV-Akte 79).
2.2. Der Beschwerdeführer ist weder mit der psychiatrischen Beurteilung des Gutachters Dr. E____ noch mit der rheumatologischen Beurteilung des Gutachters Dr. F____ einverstanden. In psychischer Hinsicht bestünden eklatante Divergenzen zwischen den Feststellungen des Gutachters Dr. E____ und dem behandelnden Psychiater Dr. D____. Dr. D____ attestiere dem Beschwerdeführer bei den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Dysthymie eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gutachter Dr. E____ hingegen erachte den Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig. Aufgrund dieser unterschiedlichen Feststellungen sei auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. D____ abzustellen, weil der behandelnde Psychiater den Beschwerdeführer über längere Zeit gesehen habe und die Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. E____ lediglich auf einer Momentaufnahme beruhe. Ebenso seien auch die rheumatologischen Ausführungen nicht überzeugend, da die Schmerzen des Beschwerdeführers kaum berücksichtigt worden seien. Der behandelnde Hausarzt erachte den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht lediglich zu 50% arbeitsfähig. Zum Beweis beantragt er ein gerichtliches Obergutachten einzuholen (vgl. Beschwerde vom 11. November 2022 und Replik vom 8. Dezember 2022).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2022 und das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 28. Mai 2022 sowie deren interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022 abgestellt werden kann.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.
4.1. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) und das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72) gestützt. Diese beiden Gutachten werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2022 erhebt Dr. E____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Rückenbeschwerden, fühle sich aufgrund der körperlichen Beschwerden nur noch in der Lage während maximal vier Stunden arbeiten zu können. Aufgrund der somatischen Befunde lasse sich die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht hinreichend begründen. Es sei auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Alltag aktiv gestalte. Ohne weiteres sei es möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie im August 2021 während vier Wochen Ferien in der Türkei verbracht habe. Der Beschwerdeführer beklage sich über Durchschlafstörungen, die schmerzbedingt seien, und über gelegentliches Gedankendrehen am Abend betreffend die Gesundheit und finanzielle Zukunft. Diese Sorgen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen und begründeten keine eigenständige psychiatrische Diagnose. Die Diagnose einer Dysthymie könne nicht bestätigt werden. Die beklagten Schlafstörungen würden sich durch eine Erhöhung des schlafanstossenden Antidepressivums oder eine allfällige Umstellung der Psychopharmakatherapie günstig beeinflussen lassen. Der Beschwerdeführer leide insbesondere nicht unter morgendlichen Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, einem sozialen Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen, Schuldgefühlen, einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Es seien keine depressiven Symptome vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in jeder beruflichen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei nie beeinträchtigt gewesen (IV-Akte 70, S. 20 – 23).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 28. Mai 2022 erhebt Dr. F____ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Gichtarthropathie mit rezidivierendem Podagra, symptomatische Senk-/Spreizfüsse, arterielle Hypertonie und chronisch venöse Insuffizienz der Beine. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 3. Februar 2022 fände sich als Hauptdiagnose ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei aktuell keine Hinweise auf eine manifeste radikuläre Irritation im lumbalen Bereich sowohl klinisch als auch kernspintomographisch vorhanden seien. Dahingegen stehe eine muskuläre Dekonditionierung, mit Insuffizienz der Rumpfmuskulatur im Vordergrund, welche zu einer schlechten Stabilisierung des Rumpfes führe, mit einer funktionellen reinen mechanischen Überlastung im thorakolumbalen Übergang, ohne Zeichen lokaler struktureller Veränderungen auf dieser Höhe. Serielle kernspintomographische Kontrollen der Lendenwirbelsäule bestätigten eine progressive Rückbildung der Bandscheibenherniation bei Chondrose LWK4/LWK 5 durch lokalen Wasserverlust (Schrumpfung) der degenerierten Bandscheibe. Der Beschwerdeführer schätze sich auch in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht als belastbar ein, was sich aufgrund sämtlichen klinischen und radiomorphologischen Befunde am Bewegungsapparat nicht plausibilisieren lasse. Eine Schmerzverarbeitungsstörung sei aus diesem Grund anzunehmen. Es sei diesbezüglich auf die Konsensbeurteilung zu verweisen (IV-Akte 72, S. 49 - 65). In einer körperlich belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen sowie auf Tischhöhe arbeiten zu können, sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsfähig (IV-Akte 72, S. 64).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022 kommen die Gutachter zum Schluss, dass für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die rheumatologischen Diagnosen führend seien. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit fänden sich weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit Lasten über fünf Kilogramm zu heben, tragen oder stossen, in Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung über eine Stunde zu verharren und sich repetitiv nach vorne zu bücken, zu 100% arbeitsfähig. Idealerweise handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen, auf Tischhöhe arbeiten zu können. Der Beginn dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich belastenden Tätigkeit lasse sich aktenkundig ab dem 2. August 2015 herleiten, als der Hausarzt Dr. C____ eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (bei bereits damaliger Arbeitslosigkeit, Arbeitskarenz über 10 Jahre). Mit der Diagnosesicherung einer Chondropathie LWK 4/5 im MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. August 2015, damals mit begleitender Radikulopathie, sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeit erwiesen. Seither habe sich die multifaktorielle Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr verbessert (mit zusätzlicher Entwicklung einer muskulären Dekonditionierung [IV-Akte 72, S. 9 - 13]).
4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) als auch auf das rheumatologische Gutachten vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72) und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden können. Beide Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und beide Gutachter setzten sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
4.4. So vermag die psychiatrische Expertise von Dr. E____ mit Blick auf die Aktenlage zu überzeugen. Dr. E____ hat sich mit der divergierenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D____ auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer anderen Beurteilung gelangt. Dr. E____ gibt anlässlich der Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022 an, dass der Beschwerdeführer den Zwei-Personen-Haushalt weitgehend selbständig führe, er unternehme täglich ein- bis eineinhalbstündige Spaziergänge, gehe häufig mit seiner Ehefrau und Bekannten einen Kaffee trinken, besuche Bekannte, werde von Bekannten besucht. Er sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt und nehme – im Gegensatz zu seinen Angaben – das verordnete Antidepressivum gar nicht ein. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht deshalb nicht begründen (IV-Akte 72, S. 6). Bezüglich der vom behandelnden Psychiater erhobenen psychiatrischen Diagnosen hält Dr. E____ fest, dass die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Albträumen, zeige keinen Rückzug von der Welt und leide nicht unter irgendwelchen Flashbacks. Zwar mache sich der Beschwerdeführer Sorgen um die Zukunft, befürchte, dass sich seine Rückenbeschwerden verschlimmern könnten. Eigentliche depressive Symptome seien nicht vorhanden. Die Sorgen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung, maximal noch 4 Stunden arbeiten zu können, und der Tatsache, dass er nun seit 20 Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess stehe, sei es nachvollziehbar, dass er kaum Hoffnung habe, je wieder arbeiten zu können. Dies trage sicher auch dazu bei, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nur noch zu 50% als arbeitsfähig einschätze (IV-Akte 70, S. 19 - 20). Diese schlüssigen Erwägungen des psychiatrischen Gutachters vermögen zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es handle sich bei der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ lediglich um eine Momentaufnahme, ist dem entgegenzuhalten, dass der Experte über sämtliche medizinische Unterlagen verfügte. Er konnte sich somit aufgrund seiner Untersuchung sowie in Kenntnis der Aktenlage ein umfassendes Bild über den Schweregrad der psychischen Erkrankung machen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ auch psychosoziale Belastungsfaktoren in seinem Gutachten erwähnt. Der Beschwerdeführer sei durch die angespannte finanzielle Situation und die Sorgen um die Gesundheit seiner Ehefrau belastet (IV-Akte 70. S. 20 - 21). Praxisgemäss können sich jedoch psychosoziale Faktoren nur invaliditätsbegründend auswirken, wenn eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden ist, die umso ausgeprägter sein muss, je stärker die psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Dies ist vorliegend zu verneinen. Dr. E____ hat lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig, schlüssig, ist doch nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass die psychische Problematik durch psychosoziale Umstände mitunterhalten wird. Diesen psychosozialen Belastungsfaktoren kommt indes kein invalidisierender Charakter zu. Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychiater Dr. D____ seine Diagnosen zu wenig begründet, insbesondere spricht die Befundlage in seinen Berichten nicht für eine PTBS (vgl. Bericht vom 23. Juli 2020, IV-Akte 22 und Bericht vom 30. Juni 2021, IV-Akte 56). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen des behandelnden Psychiaters das Gutachten von Dr. E____ nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5. Auch in somatischer Hinsicht kann auf die Beurteilung des rheumatologischen Experten Dr. F____ abgestellt werden. Dr. F____ hat einlässlich dargelegt, weshalb er ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Gutachten, S. 49ff.). Dabei hat er sich auch eingehend mit den Schmerzen des Beschwerdeführers befasst und nachvollziehbar begründet, dass keine schwerwiegende Ursache im Rücken für eine chronisch andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit vorliege (IV-Akte 72, S. 60). So habe sich im Laufe der Jahre die Bandscheibe durch eine physiologische Schrumpfung zurückgebildet, die Schmerzausstrahlung in das linke Bein sei vage und undifferenziert geschildert, zeige keine eindeutige dermatomale Zuteilung, die Schmerzen würden im Liegen nicht exazerbieren, es bestehe klinisch keine echte, manifeste Wurzel Claudicatio, die unterschiedliche Schmerzintensität im Bereich des linken Oberschenkels und des linken Unterschenkels sprächen zudem gegen eine neuropathische Komponente dieser Beschwerden und der Beschwerdeführer beklage keine begleitenden Kribbelparästhesien. Aufgrund all dieser Argumente liege keine residuelle radikuläre Neuropathie von klinischer Relevanz vor. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, die zu einer rein mechanischen Überlastung der Lendenwirbelsäule mit punkto maximum am Scheitel zwischen thorakaler Kyphose und lumbaler Lordose führe, ohne Zeichen einer strukturellen Veränderung auf dieser Höhe. Es handle sich ausschliesslich um die Folgen der muskulären Dekonditionierung, die durch eine adäquate muskuläre Rekonditionierung besserungsfähig seien. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 3. Februar 2022 während der ganzen Exploration habe schmerzfrei bewegen können. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben regelmässig in der Lage über ein und einhalb Stunden spazieren zu gehen. Er könne Einkäufe betätigen, ohne schwere Lasten tragen zu müssen. Aus diesen Schilderungen liessen sich keine relevanten schwerwiegenden Einschränkungen der Beweglichkeit des Beschwerdeführers ableiten. Aus diesen sämtlichen Gründen liessen sich die subjektiv beklagten funktionellen Einschränkungen der Belastbarkeit des Rückens und das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden am Rücken auf keine adäquaten strukturellen oder auch rein funktionellen Veränderungen zurückführen, welche einen anhaltenden invalidisierenden Charakter für alle Tätigkeiten (auch in angepasster Tätigkeit) begründeten (IV-Akte 72, S. 59 - 62). Dass Dr. F____ als Facharzt – entgegen der Ansicht des Hausarztes Dr. C____ – aufgrund seiner klinischen Befunde und Beurteilung zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Hausarzt Dr. C____ in seinem Bericht vom 20. November 2020 den Verdacht äussert, der Beschwerdeführer könnte unter einer Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Belastung leiden (IV-Akte 40, S. 3). Da in den Akten keine Hinweise vorliegen, die gegen die Beurteilung des rheumatologischen Experten Dr. F____ sprechen, sind vorliegend keine weiteren Abklärungen erforderlich.
4.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die beiden Gutachten abgestellt und ihnen volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens sind nicht angezeigt. Es ist somit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2018 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte. Da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 0% errechnet, was einen Rentenanspruch ausschliesst. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in , wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: