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IV.2023.104

Geschäftsnummer: IV.2023.104 (SVG.2024.66)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 20.12.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.104

Verfügung vom 30. August 2023

Rente

Sachverhalt

I.

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin, Mutter dreier in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborener Kinder, absolvierte keine Ausbildung und arbeitete zuletzt ohne fixes Pensum als Reinigungskraft. Am 4. September 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Diskushernie L5/S1 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Rheumatologie (IV-Akte 63), sowie Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 62), in Auftrag gegeben hatte (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. April 2016 bzw. 30. April 2016, IV-Akten 65 und 66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juni 2016, IV-Akte 71; Einwand vom 11. Juli 2016, IV-Akten 74 und 76) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2016 der Beschwerdeführerin bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 64% ab März 2014 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen und ab März 2016 bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 87). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2016 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Juni 2017 abgewiesen (IV-Akte 105).

Am 12. Oktober 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Zur Behinderung gab sie an, sie leide unter Rücken-, Gelenk-, Bein-, Nieren- und Kopfschmerzen. Zudem habe sie psychische Probleme und Hautprobleme (IV-Akte 113). Daraufhin traf die IV-Stelle verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem führte sie am 30. August 2021 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50% im Haushalt beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 15% (IV-Akte 135). Weiter gab die IV-Stelle zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei E____ ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 25. August 2022 (IV-Akte 165) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 16. November 2016 nicht verschlechtert habe (IV-Akte 172). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am 1. März 2023 Einwand (IV-Akte 181). Dem Schreiben war ein Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 181, S. 6-9) und ein Bericht der Ambulanten Inneren Medizin des G____ vom 7. Februar 2023 (IV-Akte 181, S. 10-12) beigelegt. Nach Einholung eines weiteren Berichts der Ambulanten Inneren Medizin des G____ vom 22. Juni 2023 (IV-Akte 183) liess sich der regionalärztliche Dienst (RAD) am 28. August 2023 zu den vorerwähnten Berichten vernehmen (IV-Akte 188). Am 30. August 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt am abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 190).

II.

Mit Beschwerde vom 28. September 2023 und Begründung vom 13. Oktober 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2023 beantragt, die IV-Stelle sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt neu abzuklären.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Dezember 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 30. August 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2016 vom 1. M.z 2014 bis 31. Mai 2016 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen. Seither könne die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie auch jegliche andere körperlich leichte Tätigkeit zu 50% ausüben. Im Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 25. August 2022 habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 16. November 2016 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen vorhanden, welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermöchten. Auch die neue Einteilung von 50% Erwerb und 50% im Haushalt ändere nichts am fehlenden Leistungsanspruch (IV-Akte 190).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin könne nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 25. August 2022 abgestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht nachvollziehbar. Es werde festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht seit je her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies sei falsch, sei doch gar im psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 30. April 2016, auf welche sich die Verfügung vom 16. November 2016 stütze, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Der Gutachter scheine die Vorakten nicht zu kennen und seine psychiatrische Beurteilung erweise sich als stark oberflächlich. So begründe er vor allem mit der «Gegenübertragung», dass keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar sei. Aber auch in somatischer Hinsicht vermöge das rheumatologische Teilgutachten nicht zu überzeugen. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter habe sich eine Verschlechterung der körperlichen Probleme seit der letzten rheumatologischen Begutachtung bei Dr. C____ eingestellt. Dies müsse sich – trotz der von den Gutachtern behaupteten Aggravation – auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass in erwerblicher Hinsicht die gemischte Bemessungsmethode angewendet werde. Die Kinder seien allesamt längst volljährig und zwei lebten nicht mehr zu Hause. Angesichts der knappen finanziellen Mitteln, der fehlenden Schulbildung der Beschwerdeführerin und des sehr geringen Einkommens des Ehemannes müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin müsste bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten. Damit sei der Einkommensvergleich anwendbar, was die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Rente berechtige (Beschwerde vom 28. September 2023 und Ergänzung vom 13. Oktober 2023 sowie Replik vom 12. November 2023).

2.3. Zu untersuchen ist, ob die Verfügung vom 30. August 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Neuanmeldungen bzw. Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

3.2. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022 [8C_404/2021] E. 3.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid vom 16. November 2016 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2. Die Verfügung vom 16. November 2016 stützt sich im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 14. April 2016 (IV-Akte 66) und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 30. April 2016 (IV-Akte 65) sowie deren bidisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 66). Diese medizinischen Unterlagen werden im Folgenden kurz dargestellt:

Mit rheumatologischem Gutachten vom 14. April 2016 erhebt der rheumatologische Experte Dr. C____ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Status nach Fenestration und Mikrodiskektomie LWK5/S1 links am 8. April 2013 wegen lumboradikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie LWK5/S1 links und bei Rezidivhernie LWK5/S1 links lateral in der MRT-Untersuchung vom 13. August 2015 mit radiologisch möglicher Beeinträchtigung der Wurzel L5 und eventuell auch S1 links sowie Regredienz einer kernspintomographisch am 13. August 2013 nachgewiesenen Diskushernie LWK 4/5 mediolateral links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit pseudoneurologischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen sowie positiven Wadell Zeichen und Fibromyalgie Tenderpoints inklusive Kontrollpunkte, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend sowie Psoriasis vulgaris, keine Hinweise auf eine axiale oder periphere Spondylarthritis. Aus rein rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin vorerst nur noch körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum zumutbar. Arbeiten mit spezifischer Belastung der Lendenwirbelsäule, das heisse länger dauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen seien der Beschwerdeführerin dagegen weiterhin seit März 2013 nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin teilzeitlich mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden pro Tag zumutbar, sofern die vorerwähnten Limiten eingehalten würden. Die oben beschriebene Teilarbeitsfähigkeit berücksichtige nur die somatischen Einschränkungen. Die klinischen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung stünden aber deutlich im Vordergrund und verhinderten einen Arbeitsversuch.

Mit psychiatrischem Gutachten vom 30. April 2016 führt der psychiatrische Experte Dr. D____ eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:F33.01) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:F68.0). In der aktuellen Untersuchung falle die Beschwerdeführerin durch ein ausgeprägtes Schmerzgebaren auf. Mimik und Gestik deuteten immer wieder Schmerzen im Bereiche der lumbo-sacralen Wirbelsäule an. Die Beschwerdeführerin stehe immer wieder während der 1.75 Stunden dauernden Exploration auf und setze sich stöhnend wieder hin, zum Gehen benutze sie einen Amerikanerstock. In psychiatrischer Hinsicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass sich keine Belastungen nachweisen liessen, welche schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zum Ehemann, zu ihren Kindern als auch der Familie in [...] sei als völlig bzw. weitgehend intakt zu bezeichnen. Ausgeprägtere emotionale Konflikte liessen sich bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden, hingegen diejenige körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. In der heutigen Untersuchung falle die Beschwerdeführerin auf durch ein unübersehbares Schmerzgebaren und ein damit in Zusammenhang stehendes häufiges Verhalten, welches oft einen aufgesetzten und demonstrativen Eindruck hinterlasse. Bezüglich der Symptome einer Depression hält Dr. D____ fest, dass insgesamt die Vitalität leicht eingeschränkt zu beurteilen sei, nicht jedoch die affektive Modulationsfähigkeit. Eine subjektiv von der Beschwerdeführerin geklagte verminderte Energie, eine häufige Müdigkeit oder ausgeprägte Konzentrationsstörungen liessen sich klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht festhalten. Die Beschwerdeführerin hinterlasse insgesamt keinen schwer depressiven Eindruck. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei der Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen, infolge der längeren Dauer sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und leichtgradiger Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, zu keiner Tätigkeit mehr fähig zu sein wegen ihrer Beschwerden. Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indes nicht objektiviert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit anfangs 2014 in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15%. Ein additiver Effekt mit der rheumatologischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung gälten demnach die Angaben im rheumatologischen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 65 und 66).

4.3. Die Verfügung vom 30. August 2023 stützt sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der E____. Dieses wird im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 17. August 2022 führt Dr. med. H____, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links sowie ein Zervikovertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. Da im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung eine aussagekräftige klinisch-funktionelle Beurteilung nicht durchführbar gewesen sei, erfolge die nachfolgende Einschätzung medizinisch-theoretisch anhand eines Vergleiches mit ähnlich gelagerten Fällen im Rahmen der allgemeinen und der langjährigen persönlichen klinischen Erfahrung. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin habe es sich gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen und im Rahmen der allgemeinen Erfahrung um eine leichte bis selten mittelschwere und schwere, vorwiegend stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeit gehandelt. In der Raumpflege würden häufig repetitive oder gehaltene rückenergonomisch ungünstige Zwangshaltungen abverlangt, es kämen beim manuellen Reinigen auch repetitiv körperferne Kraftanwendungen vor. Bei dieser Tätigkeit könnten die individuellen ergonomischen Limiten nicht eingehalten werden, ferner könnten Wechselbelastungen nicht in ausreichendem Mass umgesetzt werden, weshalb die Belastbarkeitsanforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die aktuelle Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl qualitativ wie auch quantitativ übersteigen würde. Medizinisch-theoretisch seien leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeiten aktuell in einem Gesamtumfang von mindestens 50%, unter adäquater Rehabilitationsbehandlung und beruflicher Integration binnen Monaten weiter steigerbar, zumutbar. Im rheumatologischen Gutachten vom 14. April 2016 sei Dr. C____ von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 2 x 2 Stunden pro Tag ausgegangen. Seither habe sich zumindest was den radiologischen Verlauf betreffe, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne von zunehmenden degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS, wie auch der unteren HWS kontinuierlich verschlechtert, weshalb auch davon auszugehen sei, dass sich die Zumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit kontinuierlich verringert haben dürfte.

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 25. August 2022 kommt Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, psychiatrischerseits lasse sich vor dem Hintergrund des aggravierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin und der dargelegten Diskrepanzen keine Diagnose mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellten. Möglicherweise liege als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode vor. Somit sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem während der Vorbegutachtung im Jahre 2016 evident. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung sei mit dem Grad der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht evident. Somit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu einer Präsenz von 8.5 Stunden befähigt. Eine angepasste Tätigkeit sei vonseiten des psychiatrischen Fachgebietes nicht notwendig. Die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit gälten für jedwede geeignete Tätigkeit (vgl. IV-Akte 165).

4.4. Vorliegend kann auf das interdisziplinäre Gutachten der E____ abgestellt werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweistaugliche Expertise. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

4.5. Zunächst ist in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass zwar radiologisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, diese hat aber keinen rentenerheblichen Einfluss. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. H____ leide die Beschwerdeführerin unter zunehmenden degenerativen Veränderungen an der unteren LWS als auch an der unteren HWS, weshalb nunmehr als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links auch das Zervikovertebralsyndrom aufgeführt wird. Der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeit rückenergonomisch ungünstige Zwangshaltungen abverlange. Hingegen seien noch leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 50% zumutbar (IV-Akte 165). Mit dieser Beurteilung berücksichtigt der rheumatologische Gutachter – auch im Hinblick auf das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin – die funktionellen Auswirkungen der somatischen Beschwerden ausreichend. Denn der rheumatologische Gutachter hält diesbezüglich fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hochgradig symptomverdeutlichend und selbstlimitierend gegeben habe. Es hätten verschiedene Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität innerhalb und ausserhalb der bewussten Untersuchungssituation bestanden (IV-Akte 165, S. 68). Aus besagten Gründen sei eine aussagekräftige klinisch-funktionelle Beurteilung nicht durchführbar gewesen, die Einschätzung sei medizinisch-theoretisch anhand eines Vergleiches mit ähnlich gelagerten Fällen im Rahmen der allgemeinen und der langjährigen persönlichen klinischen Erfahrung erfolgt (IV-Akte 165, S. 70). Nach dem Vorerwähnten durfte der rheumatologische Gutachter davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden aggraviert und die Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben mit Vorbehalt zu würdigen sind. Zumal der psychiatrische Gutachter dieselben Beobachtungen machte (IV-Akte 165, S. 37) und auch im Bericht des J____ vom 25. Februar 2021 erwähnt wird, dass sich die Beschwerdeführerin selbstlimitierend gebe und eine Untersuchung bei ausgeprägtem Abwehrverhalten nicht wegweisend sei (IV-Akte 146, S. 4). Unter diesen Umständen hat der rheumatologische Gutachter – trotz der radiologisch ausgewiesenen Verschlechterung der somatischen Beschwerden – infolge der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin (IV-Akte 165, S. 64-69) zu Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die allgemeine und langjährige persönliche klinische Erfahrung abgestellt (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Zwar sind nun neue gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugetreten, diese haben aber gemäss den Angaben des rheumatologischen Gutachters Dr. H____ keinen Einfluss auf das quantitative Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin – wie auch bereits Dr. C____ in seinem Gutachten vom 14. April 2016 festhält (IV-Akte 66, S. 15) – körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum ausüben. Der rheumatologische Gutachter Dr. H____ hat sodann die eingetretene Verschlechterung der degenerativen Befunde insofern berücksichtigt, als er nunmehr die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr als zumutbar erachtet (IV-Akte 165). Ob es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt und somit unbeachtlich ist (vgl. E. 3.3.), kann vorliegend offen gelassen werden. Denn wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, führt dieser Umstand nicht zu einer rentenrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 5.5.).

4.6. In psychischer Hinsicht kann sodann zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation ebenfalls das Gutachten der E____ beigezogen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich das psychiatrische Teilgutachten nicht als oberflächlich. Denn das Gutachten wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 165, S. 19-31), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (IV-Akte 165, S. 32-38) und ist in der Darlegung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere hat sich der psychiatrische Gutachter vertieft mit der Diagnosestellung auseinandergesetzt und begründet dargelegt, weshalb er zu seiner Einschätzung gelangt. So gibt er diesbezüglich auf S. 44f. zusammengefasst an, dass eine namhafte depressive Beeinträchtigung nicht habe objektiviert werden können, da die vorgegebenen Gedächtnisstörungen nicht nachvollziehbar gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine affektive Beeinträchtigung gezeigt habe. Auch die angebliche körperliche Inaktivität wegen einer Antriebsschwäche sei aufgrund der rheumatologischen Untersuchung, anlässlich derer keine atrophe Muskulatur festgestellt worden sei, nicht begründet. Weiter spreche gegen einen erheblichen Leidensdruck die niedrige Behandlungsfrequenz als auch das Fehlen längerer psychiatrischer Hospitalisationen sowie die Tatsache, dass die Psychopharmaka-Therapie nicht intensiviert worden sei. Die Achsensymptome einer relevanten depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebsverlust) seien nicht evident. Auch gebe es vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Evidenz für einen fehlbearbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und des Vorhandenseins eines klinisch nachvollziehbaren namhaften Schmerzausmasses keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Weiter ergäben sich aus der soziobiografischen/psychiatrischen Anamnese keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin schlussendlich bis zum Jahre 2013 ein angemessenes psychisches Befinden berichte, keine interaktionellen Probleme im Elternhaus, während der Schulzeit und in der folgenden Lebensphase gehabt habe. Das von der Beschwerdeführerin dargebotene aggravierende Verhalten sei nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung erklärbar, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich Ergebnis eines von der Beschwerdeführerin als rechtmässig empfundenen Versorgungswunsches (IV-Akte 165, S. 45f.). Damit hat der psychiatrische Gutachter - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - seine Diagnose nicht nur «mit der Gegenübertragung» begründet, sondern andere Kriterien bei der Diagnosestellung miteinbezogen. Dass er dabei auch die Aggravation der Beschwerdeführerin mitberücksichtigte, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). Diesbezüglich hat der psychiatrische Gutachter Dr. I____ festgehalten, dass vor dem Hintergrund des aggravierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin und der dargelegten Diskrepanzen psychiatrischerseits keine Diagnose mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne. Eine möglicherweise vorhandene leichte depressive Störung sei nicht ganz auszuschliessen. Somit sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem während der Vorbegutachtung im Jahre 2016 evident (IV-Akte 45, S. 45f.). Dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 30. August 2023 davon ausging, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur Verfügung vom 16. November 2016 nicht verändert, ist vor dem Hintergrund dieser Aussage nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zwar hat Dr. D____ in seinem psychiatrischen Gutachten 30. April 2016 eine 15%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert, er hat indes entsprechend dem psychiatrischen Gutachter Dr. I____ ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (IV-Akte 65, S. 10) und ein «zur Dramatisierung neigendes Verhalten» der Beschwerdeführerin beschrieben (IV-Akte 65, S. 14). Insofern vermag die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters Dr. I____ als auch der IV-Stelle, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung im April 2016 in psychischer Hinsicht nicht in rentenerheblicher Weise verändert, zu überzeugen. Daran vermögen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. F____ nichts zu ändern. Der behandelnde Psychiater Dr. F____ erhebt in den Berichten vom 17. September 2016, 16. März 2021 und 11. April 2022 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jeweils eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (IV-Akten 81, 124 und 149) und erachtete die Beschwerdeführerin zu 60% arbeitsunfähig (IV-Akten 81 und 149). Somit führt der behandelnde Psychiater in seinen Berichten über den Verlauf der Zeit im Wesentlichen dieselben Diagnosen auf und beschreibt gesamthaft betrachtet keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, was die Einschätzung der IV-Stelle, der Gesundheitszustand habe sich in psychischer Hinsicht nicht erheblich verändert, stützt. Sodann hat der psychiatrische Gutachter Dr. I____ auch zur abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Stellung genommen: Er gibt in diesem Zusammenhang an, dass Dr. F____ eine massive psychische Beeinträchtigung beschreibe, andererseits eine nur 60%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestiere. Auch seien keine langfristigen Medikationsanpassungen oder Modifikationen dokumentiert. Weiterhin spreche auch die Behandlungsfrequenz gegen eine namhafte psychische Störung. Somit könnten aus den Berichten von Dr. F____ auch keine namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Akte 165, S. 49). Dies vermag zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Abschliessend bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten Fachpersonen nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten vermag daher die Einschätzung von Dr. F____ die psychiatrische Beurteilung des Gutachters Dr. I____ nicht in Zweifel zu ziehen.

4.7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Situation auf das beweistaugliche interdisziplinäre Gutachten der E____ abgestellt und eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 16. November 2016 verneint hat. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1. Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 30. August 2023 von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 50% zu 50% ausgegangen ist. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei die Einkommensvergleichsmethode anwendbar.

5.2. Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

5.3. Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2021. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt darin zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit maximal zu 50% arbeiten. Dies sei als sehr grosszügig zu betrachten, da der Beschwerdeführerin nach Beendigung der befristeten Invalidenrente eine 50%ige Tätigkeit zugemutet worden sei, was sie nicht gemacht habe. Doch es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst 2011 in die Schweiz eingereist sei und sie vor ihrer Erkrankung bald eine Arbeit gefunden habe, welche sie dann aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 15% (IV-Akte 135, S. 2). Anlässlich der Rückfrage vom 3. November 2023 hält die Fachperson Abklärungsdienst fest, dass die Beschwerdeführerin keine Bemühungen und keine Motivation gezeigt habe, an ihrer Nichterwerbstätigkeit etwas zu ändern und ihre Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Dabei sei nicht relevant, was aus objektiver Sicht aus finanziellen Gründen angezeigt gewesen sei. Vielmehr komme es darauf an, was die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände tun würde, wenn sie gesund wäre. Ihre Erwerbsbiographie zeige dabei eindrücklich auf, dass sie bislang nur einmalig während sechs Monaten einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin seit 2011 wohne, seien die 1993, 1995 und 1998 geborenen Kinder im Jahr 2016 bereits in einem Alter gewesen, in dem die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Tätigkeit von 50% ohne weiteres hätte umsetzen können, zumal die finanzielle Situation der Familie seit Jahren angespannt sei (IV-Akte 195, S. 2).

5.4. Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist. In Erwägung der konkreten Lebensumstände ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde aufgrund der finanziellen Situation gezwungen gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu auch Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Februar 2015, IV-Akte 39). Ebenfalls mitzuberücksichtigen sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der Erziehungs- und Betreuungspflichten im Laufe der Jahre. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll erwerbstätig. Denn aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie kaum in einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. nur während einer kurzen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV-Akten 26 und 28). Hinzu kommt, dass sie bei der letzten Haushaltsabklärung im Februar 2015 angegeben hat, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin mindestens 25 Stunden pro Woche arbeiten (IV-Akten 39, S. 2 und 40). Dies obwohl zu diesem Zeitpunkt das jüngste Kind bereits 16 Jahre alt war und keiner Betreuung mehr bedurfte. Unter diesen Umständen wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vollerwerbstätig bzw. zu einem höheren Pensum zu arbeiten. Nach dem Dargelegten sowie die Tatsache, dass sie auch später – trotz der von den Gutachtern attestierten 50%igen und der vom behandelnden Psychiater attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unbesehen der finanziellen Situation ihre Erwerbsfähigkeit auch bei guter Gesundheit nicht voll ausgeschöpft hätte. Es erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Folglich hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode angewandt.

5.5. Anzumerken bleibt indes, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin den Angaben der Fachperson Abklärungsdienst folgend nur zu einem Pensum von 50% arbeiten würde, obwohl ihre Kinder nun erwachsen sind (IV-Akten 135 und 195). In Anlehnung an die schlüssigen Ausführungen der IV-Stelle im Abklärungsbericht vom 3. Februar 2015 ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin zu rund 62% erwerbstätig (IV-Akte 39). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit von 50% (vgl. E. 4.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 51'454.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 25'727.-- beziffert werden (vgl. Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2020, Tabelle T17, Position 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte Frauen, Altersstufe 30-49, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden gemäss Tabelle T03.02.03.01.04.01). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 50%. Wird diese gewichtet (x 0.62, vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 31% beziffern. Im Aufgabenbereich besteht eine Einschränkung von 15% (IV-Akte 135). Nach Gewichtung (x 0.38) kann die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 5.7% beziffert werden. Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37% (31% + 5.7%). Ein Invaliditätsgrad von 37% schliesst indes einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass auch bei einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 62% zu 38% keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin könnte nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft arbeiten und würde einer alternativen Tätigkeit nachgehen, ändert dies nichts am vorerwähnten Ergebnis. Diesfalls müssten zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4 beigezogen werden. Dies würde nach Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26'746.-- führen. Nach Vergleich mit dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 51'454.-- ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von 48%. Dies entspräche gewichtet einem Invaliditätsgrad von rund 30% im erwerblichen Bereich (48% x 0.62). Wird nun der gewichtete Invaliditätsgrad von 5.7% im Aufgabenbereich hinzuaddiert, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad mit 36% beziffern, was wiederum einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausschliessen würde.

6.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.104 | Lexipedia | Lexipedia