IV.2023.35
Geschäftsnummer: IV.2023.35 (SVG.2024.49)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 09.08.2023
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: IVG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9. August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.35
Verfügung vom 26. Januar 2023
Rente
Sachverhalt
I.
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als C____-Therapeutin in einem 60%-Pensum. Am 31. Juli 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden, Durchschlafstörungen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit und Panikattacken zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 5), welche ein psychiatrisches Gutachten der D____ vom 5. August 2019 enthielt. Der psychiatrische Gutachter hatte der Beschwerdeführerin darin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Depression diagnostiziert und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als C____-Therapeutin als auch in einer Verweistätigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5, S. 7). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und führte eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 11% (vgl. Abklärung Haushalt vom 21. Juli 2020, IV-Akte 41). Im Weiteren beauftragte sie den psychiatrischen Gutachter, Dr. med. E____, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 50). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Januar 2021 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 46% von März 2020 bis März 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab April 2021 bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 12% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 55). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 57) und ergänzender Begründung vom 12. März 2021 (IV-Akte 59). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen holte die IV-Stelle beim psychiatrischen Gutachter Dr. E____ eine ergänzende Stellungnahme vom 1. September 2021 (IV-Akte 68) und ärztliche Beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. September 2021 und 21. Juni 2022 (IV-Akten 69 und 81) ein. Am 26. Januar 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 90).
II.
Mit Beschwerde vom 1. März 2023 wird beantragt, die Verfügung vom 26. Januar 2023 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin nur eine befristete Viertelsrente zugesprochen werde. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine teilweise höhere und unbefristete Rente.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. August 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Erwägungen
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin von März 2020 bis März 2021 eine befristete Viertelsrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2020 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. September 2021. Danach sei die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im März 2020 in der bisherigen Tätigkeit als C____-Therapeutin zu 30% arbeitsfähig gewesen. In einer alternativen Tätigkeit habe keine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden. Spätestens ab Gutachtensdatum vom 9. Dezember 2020 sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als C____-Therapeutin, wie auch jegliche Alternativtätigkeit mit einem Pensum von 80% zumutbar gewesen. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle die gemischte Bemessungsmethode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt habe bis Dezember 2020 eine Einschränkung von 11% bestanden. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 46% und sprach der Beschwerdeführerin von März 2020 bis März 2021 eine Viertelsrente zu. Ab April 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 12% (IV-Akte 90).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und dessen ergänzende Stellungnahme könne nicht abgestellt werden. Das psychiatrische Gutachten sei oberflächlich und nicht ergebnisoffen verfasst worden. Der psychiatrische Gutachter habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt eben gerade deshalb besser gegangen sei, weil sie damals nur zu 40% gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem höheren Arbeitspensum dekompensieren würde. Dass die Beschwerdeführerin als C____-Therapeutin zu 80% bzw. 100% arbeitsfähig sein solle, sei aufgrund der bestehenden Einschränkungen wie verminderte Belastbarkeit und Strukturierungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter habe sich mit der Tätigkeit der C____-Therapeutin und mit den dort bestehenden Einschränkungen, welche auch durch den Arbeitgeber bestätigt würden, nicht auseinandergesetzt. Ferner habe sich der Gutachter zur ADHS-Diagnose widersprüchlich geäussert und sei ungenügend auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eingegangen. Schliesslich habe die IV-Stelle auch in somatischer Hinsicht unzureichende Abklärungen getroffen. Die Beschwerdeführerin leide seit September 2020 an immobilisierenden radial ausstrahlenden Rückenschmerzen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Dezember 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, vielmehr habe sich der somatische Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert. Bei dieser Sachlage sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin höchstens in einem Pensum von 30% bis 40% ihre bisherige Tätigkeit als C____-Therapeutin ausüben könne. Auch in einer perfekt angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt. Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch ab Dezember 2020 – unter anderem aufgrund der Rückenschmerzen – weiterhin von einer Einschränkung von 11% auszugehen sei. Zudem sei das Valideneinkommen aufzuindexieren und beim Invalideneinkommen zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin Ende Juni 2021 aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ihre Anstellung verloren habe. Infolgedessen sei ab diesem Zeitpunkt die LSE 2020, Ziffer 86-88, Frauen, Kompetenzniveau 1 beizuziehen. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin somit ab März 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 bestehe mindestens Anspruch auf eine halbe Rente. Ab November 2021 sei wieder eine Viertelsrente zuzusprechen (Beschwerde vom 1. März 2023).
2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 1. März 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).
3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
3.4. Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
4.
4.1. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2. Vorliegend hat sich IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 51), dessen Stellungnahme vom 1. September 2021 (IV-Akte 68) und die RAD-Beurteilungen vom 24. September 2021 und vom 21. Juni 2022 gestützt (IV-Akten 69 und 81). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 9. Dezember 2020 hält der psychiatrische Experte Dr. E____ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, fest. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabiler Färbung. In der Anamnese seien repetitive Überforderungen, emotionale Instabilität und Selbstwertkrisen auszumachen. In der heutigen Untersuchung imponiere die Beschwerdeführerin stabiler. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie im Moment eine stabile Beziehung habe, der sie für die Zukunft durchaus Chancen gebe. Eine rezidivierende depressive Störung sei immer wieder in den Akten erwähnt. Dem sei zuzustimmen. Gegenwärtig sei diese jedoch remittiert. Des Weiteren werde repetitiv eine posttraumatische Belastungsstörung nach dramatischem Suizid des Bruders 2007 aufgeführt. Dieser Diagnose sei nicht zuzustimmen. Bei sorgfältiger Anamnese der Kindheit stelle sich heraus, dass die Beschwerdeführerin schon als Kind und nicht erst nach dem Suizid ihres Bruders emotional-instabil gewesen sei, was schon in der Schule dazu geführt habe, dass sie durch die Schulleitung zum Arzt geschickt worden sei. Des Weiteren werde ein Verdacht auf ADHS diagnostiziert. Dazu könne seinerseits nicht Stellung genommen werden. Die Hyperaktivität, Anspannung, emotionale Instabilität sei jedoch durchaus vereinbar mit der Kindheit der Beschwerdeführerin, nämlich damit, dass sie in instabilen Verhältnissen aufgewachsen sei mit einer Mutter, welche offenbar unter einem Borderline-Syndrom gelitten habe und selbst sehr instabil gewesen sei. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Folge man den Angaben der Berichte und denjenigen der Beschwerdeführerin müsse von einer schwankenden Arbeitsunfähigkeit zwischen 40% und 100% von 2017 bis ca. Sommer 2020 ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls 80% arbeitsfähig. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in etwa gleich wie bezüglich der angestammten Tätigkeit (IV-Akte 51, S. 13-21).
In seiner ergänzenden Stellungnahme gibt der Gutachter Dr. E____ an, dass die Diagnose der ADHS eine typische Diagnose der Kinderpsychiatrie sei. Retrospektiv und aus Sicht des Erwachsenenpsychiaters bestünden also immer gewisse Unsicherheiten. Die Störung könne nur verifiziert oder falsifiziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung die Leitsymptomatik auszumachen gewesen wäre. Überaktives Verhalten sei nicht festzustellen gewesen, auch keine Unaufmerksamkeit mit Konzentrationsmangel oder ein Mangel an Ausdauer bei Aufgabenstellungen. Somit sei es nicht nur schwierig, die Diagnose ADHS heute zu stellen. Sie sei aktuell klar auszuschliessen. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung hält der psychiatrische Gutachter Dr. E____ fest, dass keinerlei typische Merkmale dieser Symptomatik durch die Beschwerdeführerin erwähnt oder beklagt worden seien: keine Flashbacks, keine Stumpfheit und Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, keine ständigen Erinnerungen an das Trauma, keine Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten, keine akuten Ausbrüche von Angst, Panik oder Aggression durch ein plötzliches Erinnern und intensives Wiedererleben des Traumas oder der ursprünglichen Reaktion darauf, keine Vigilanzsteigerung, keine übermässige Schreckhaftigkeit oder Schlaflosigkeit. Des Weiteren berichte die Beschwerdeführerin auch nicht über Flashbacks bezüglich der Ehe und auch des sexuellen Missbrauchs. Sodann betont der psychiatrische Gutachter Dr. E____, dass der Status quo während der Untersuchung wichtig sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selbst berichtet, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Hinzu komme, dass er die verminderte Belastbarkeit sowie Strukturierungsfähigkeit, welche eine Tätigkeit als C____-Therapeutin nur eingeschränkt zulasse, berücksichtigt habe, indem er die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge gestellt, aber eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe. Weiter habe er die festgestellte leichte Aggravation begründet, die schwierige Beziehung zur Mutter und auch die Ereignisse in der Kindheit berücksichtigt und eine korrekte Ressourcenbeurteilung vorgenommen. Auch verfüge er über die Kompetenz als Arzt mit einer somatischen Ausbildung einschränkende Rückenschmerzen zu diagnostizieren. Schliesslich erweise sich eine Untersuchungsdauer von zwei Stunden als völlig suffizient (IV-Akte 68).
Mit RAD-Beurteilung vom 24. September 2021 kommt der RAD-Arzt Dr. F____ zum Schluss, dass bezüglich der letzten nachgereichten somatischen Unterlagen sich keine neuen IV-relevanten Aspekte ergäben. Es sei darin lediglich ein einmaliges Ereignis thorakal dokumentiert, wobei eine Bandscheiben-Problematik auf der angegebenen Höhe keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als C____-Therapeutin begründen könne, insbesondere, wenn man den Arbeitgeber-Fragebogen mit dem ergonomischen Anforderungsprofil zugrunde lege. Mit den ergänzenden Ausführungen zu seinem Gutachten habe Dr. E____ die Kritiken restlos wiederlegt, so dass aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht keine veränderte Einschätzung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit möglich sei (IV-Akte 69). In der RAD-Beurteilung vom 21. Juni 2022 bestätigt der RAD-Arzt im Wesentlichen seine Einschätzung. Die im neurologischen Bericht vom Juli 2020 beschriebenen kognitiven Auffälligkeiten hätten sich bei der Begutachtung im Dezember 2020 nicht mehr gezeigt. Die Harnwegserkrankungen und Hauterkrankungen seien nicht IV-relevant. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Akte 81).
4.3. In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 51), dessen Stellungnahme vom 1. September 2021 (IV-Akte 68) und die RAD-Beurteilungen vom 24. September 2021 und vom 21. Juni 2022 (IV-Akten 69 und 81) abgestellt werden. Das Gutachten, die ergänzende Stellungnahme und die RAD-Beurteilungen wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der psychiatrische Gutachter Dr. E____ einen allfälligen schwankenden Verlauf des Gesundheitszustandes genügend berücksichtigt. So verfügte Dr. E____ über sämtliche medizinische Akten und konnte somit in Kenntnis der Aktenlage (IV-Akte 51, S. 2-4) dem Verlauf der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ausreichend Rechnung tragen (vgl. auch IV-Akte 51, S. 13 und 16). Ferner hat er in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 nachvollziehbar darlegt, dass der Status quo während der Untersuchung wichtig sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin selber von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes berichtet (IV-Akte 68, S. 3). Sodann ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass künftig mögliche, aktuell nicht bestehende Einschränkungen unberücksichtigt zu bleiben haben.
Auch hat der Gutachter den Einschränkungen im angestammten Beruf als C____-Therapeutin ausreichend Rechnung getragen. Auf S. 19 des Gutachtens befasst sich der psychiatrische Experte eingehend mit den Ressourcen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin wie der Strukturierungsfähigkeit und Belastbarkeit. Dort stellt der psychiatrische Gutachter Dr. E____ schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin durchaus über Ressourcen verfügt, um der Tätigkeit als C____-Therapeutin nachzugehen (IV-Akte 51. S. 18f.), was teilweise auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt (IV-Akte 51, S. 9).
Im Weiteren erweisen sich auch die Ausführungen zur ADHS-Diagnose nicht als widersprüchlich. Der Gutachter Dr. E____ erwähnt zwar im Gutachten vom 9. Dezember 2020, dass er diesbezüglich keine Stellung nehmen könne (IV-Akte 51, S. 14). Er führt indes erklärend in der Vernehmlassung vom 1. September 2021 aus, dass es sich um eine typische Diagnose der Kinderpsychiatrie handle. Der definitionsgemäss vorausgesetzte frühe Beginn der Erkrankung werde vor allem in der Kindheit festgestellt. Somit bestünden aus Sicht des Erwachsenenpsychiaters immer gewisse Unsicherheiten. Aktuell könne indes anhand der aktuellen Symptomatik eine ADHS ausgeschlossen werden (IV-Akte 68, S. 1f.). Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Bezüglich des Berichts von G____ vom 1. Juli 2022, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in welchem eine ADS im Erwachsenenalter diagnostiziert wird, bleibt anzumerken, dass sich dieser Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert (Beschwerdebeilage). Wie die IV-Stelle richtig festhält, ist indes nicht alleine die gestellte Diagnose entscheidend, sondern deren funktionale Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2022 [8C_53/2022], E. 4.1.2.). Diesbezüglich hat der psychiatrische Gutachter Dr. E____ in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2021 eine plausible Beurteilung vorgenommen (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 11. April 2023, IV-Akte 94).
Ferner bleibt noch zum Vorwurf der ungenügenden Auseinandersetzung mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung Stellung zu nehmen: Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 begründet geschildert, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. So fehle es an der Symptomatik der vorerwähnten Diagnose (vgl. IV-Akte 68). Auf diese einlässliche Begründung des Gutachters Dr. E____ ist zu verweisen und es kann ihr gefolgt werden.
Schliesslich hat der RAD in Bezug auf die somatischen Beschwerden nachvollziehbar festgehalten, dass eine Bandscheiben-Problematik auf der angegebenen Höhe keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als C____-Therapeutin begründen könne (IV-Akte 69). Auch die Beschwerdeführerin selbst berichtet von einer Verbesserung der Rückenbeschwerden (IV-Akte 66, S. 3 und Replik vom 1. März 2023, S. 13). Da aus den aktuellsten, von der IV-Stelle eingeholten Berichten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind (IV-Akte 79, S. 4), ist von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abzusehen.
4.4. Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 51), dessen Stellungnahme vom 1. September 2021 (IV-Akte 68) und die RAD-Beurteilungen vom 24. September 2021 und vom 21. Juni 2022 (IV-Akten 69 und 81) abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Folglich ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht bei Ablauf des Wartejahrs im März 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 30% und von 80% ab Dezember 2020 in der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1. In Bezug auf die geltend gemachte Haushaltseinschränkung von 11% ab Dezember 2020 kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. April 2023, S. 3). Selbst wenn nun aber weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 11% ausgegangen würde, hätte dies – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten als auch alternativen Tätigkeit (vgl. E. 4) – keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge (12% + 4.4% = 16.4%).
5.2. Gleiches gilt für die in erwerblicher Hinsicht vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten als auch alternativen Tätigkeit (vgl. E. 4) führt eine Aufindexierung des Validen- als auch des Invalideneinkommens nicht zu einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ende Juni 2021 aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ihre Anstellung verloren hat und laut der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2020, Ziffer 86-88, Frauen, Kompetenzniveau 1 beizuziehen seien, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Denn in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin als C____-Therapeutin zumindest das Kompetenzniveau 2 beizuziehen wäre, was auch das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen ab August 2021 als C____-Therapeutin nahe legt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2021 und Zusatzvertrag vom 13. September 2021, IV-Akte 75, S. 3f.). Ausgehend von einem auf den LSE ermittelten Invalideneinkommen von rund Fr. 51'563.-- lässt sich in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode als auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Haushaltseinschränkung von 11% maximal ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37% ermitteln. Somit wäre auch bei Anwendung der LSE ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ausgeschlossen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente von März 2020 bis März 2021 zugesprochen und ab April 2021 einen Anspruch auf eine solche verneint hat.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: