IV.2023.53
Geschäftsnummer: IV.2023.53 (SVG.2024.48)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 09.08.2023
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: IVG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9. August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.53
Verfügung vom 18. April 2023
Rente
Sachverhalt
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. April 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Dem beigelegten Arztbericht vom 30. November 2015 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an unklaren Schmerzen im Iliosakralgelenk (ISG) rechts mit anamnestisch Diskushernie mediolateral L4/L5 bei einem Status nach einem Leitersturz 2011 aus ca. 6 Metern Höhe litt (IV-Akte 3, S. 9). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie die Akten des Unfallversicherers beizog (IV-Akten 31.1-31.39). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 38) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, Fachärztin für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (IV-Akte 40). Im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 71) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 an, der Beschwerdeführer habe - bei einem Invaliditätsgrad von 10% - keinen Rentenanspruch (IV-Akte 44). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 48). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des RAD (vgl. IV-Akte 65) verneinte die IV-Stelle am 19. September 2018 – nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 19% - wiederum einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 66). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Februar 2019 gut und wies die Sache zur Einholung einer Nachfrage bei der Gutachterin Dr. C____ und zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 78).
Nach Einholung einer Nachfrage bei der Gutachterin Dr. C____ (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2019, IV-Akte 85) veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. In der Folge beauftragte sie die Gutachterin Dr. C____ mit der Erstellung eines rheumatologischen Verlaufsgutachtens (IV-Akten 130, 131 und 138). Gestützt auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 23. September 2020 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Februar 2021 mit, der Beschwerdeführer habe ab Oktober 2016 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 37% – keinen Rentenanspruch. Ab Juni 2018 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte 148). Zudem auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungsauflage und verpflichtete ihn, sich unmittelbar in eine orthopädische / rheumatologische Behandlung zu begeben und eine suffiziente Therapie zu beginnen. Dabei stellte sie eine Rentenrevision im Februar 2022 in Aussicht (vgl. Mitteilung vom 16. Februar 2021, IV-Akte 146). Gegen den Vorbescheid wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 19. April 2021 (IV-Akte 159). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen gab die IV-Stelle bei Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 191). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 203) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Januar 2023 ab November 2017 bis Juni 2018 und ab Dezember 2020 bis Juli 2021 die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 206). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 15. Februar 2023 (IV-Akte 215). Am 18. April 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 226).
II.
Mit Beschwerde vom 27. April 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2023 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. In diesem Zusammenhang seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 3. Mai 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 9. August 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Erwägungen
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Die IV-Stelle spricht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2023 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57% – ab November 2017 bis Juni 2018 und – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 59% – ab Dezember 2020 bis Juli 2021 jeweils eine halbe Invalidenrente zu. Von Oktober 2016 bis Oktober 2017, von Juli 2018 bis November 2020 und ab August 2021 verneint sie bei einem Invaliditätsgrad von 37% bzw. 36% bzw. 39% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2017 und 23. September 2020 (IV-Akten 41 und 140) sowie auf das orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198). Danach könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler seit April 2015 nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselbelastung ab Oktober 2016 zu 70% zumutbar. Ab November 2017 sei von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Seither seien dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu einem halbtägigen Pensum zumutbar. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei ab April 2018 wieder von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Seither seien dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 70% zumutbar. Im Weiteren sei ab August 2020 wieder von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nur noch zu einem Pensum von 50% zumutbar. Ab April 2021 sei erneut von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Seither seien dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 70% zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und dabei zur Ermittlung der Validen- als auch Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% aufgrund Teilzeitarbeit jeweils einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt (IV-Akte 226).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ abzustellen sei, nicht dagegen auf das orthopädische Gutachten von Dr. D____. Das orthopädische Gutachten von Dr. D____ sei nicht notwendig gewesen, da durch die Gutachterin Dr. C____ alle wichtigen Aspekte erkannt und gewürdigt worden seien. Auch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E____ nenne in seinem Bericht keine Aspekte, die bei der Begutachtung unberücksichtigt geblieben seien. Deshalb seien zur Beurteilung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Gutachten von Dr. C____ beizuziehen, welchen vollen Beweiswert zukomme. Das zusätzliche und unnötige orthopädische Gutachten von Dr. D____ sei grundsätzlich unbeachtlich und wie ein Privatgutachten zu behandeln. Hinzu komme, dass das orthopädische Gutachten von Dr. D____ widersprüchlich sei. So begründe Dr. D____ die Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30% nicht. Weiter sei es widersprüchlich, wenn eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70% behauptet werde, obwohl festgehalten werde, dass diese Verbesserung bei der Begutachtung nicht mehr gesehen werden könne. Hinzu komme, dass Dr. D____ ausführe, dass ein 2 – 3monatiges beschwerdearmes Intervall nicht ausreiche, um daraus eine dauerhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ableiten zu können. Falls nicht auf die Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne, sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben. In erwerblicher Hinsicht sei angesichts der wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlich eingeschränktem Belastungsprofil ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 – 20% zu gewähren. Nach der vorliegend vertretenen Auffassung sei dem Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 eine Viertelsrente und danach eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, da eine lediglich kurze, dreimonatige Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen sei (Beschwerde vom 27. April 2023).
2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 18. April 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).
3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Juli 2018 und August 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.
4.1. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2. Vorliegend hat sich die IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2017 und vom 23. September 2020 (IV-Akten 41 und 140), das orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 gestützt (IV-Akte 203). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Im rheumatologischen Gutachten vom 2. November 2017 stellt Dr. C____ im Wesentlichen folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose rechts, DD im Rahmen einer Off-set Störung, andere coxogene Ursache. Durch die Schmerzen in der rechten Hüftregion sei gehen eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer müsse hinken. Gezielte Bewegungen im Hüftgelenk wie z.B. die Flexion oder schnelle Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und auch Abduktionsbewegungen würden Beschwerden verursachen. Durch die Schmerzen entstünden ein Unsicherheitsgefühl und eine Ausstrahlung ins gesamte Bein und auch noch kranial in den Beckenkamm. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leistungsvermögen als auch in seiner Gehsicherheit aufgrund der Schmerzen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als max. 2 Stunden ohne Möglichkeit der Wechselbelastung stehen oder sitzen und auch längere Gehstrecken seien eingeschränkt. Häufiges Bücken um einen Bodenbereich mit Folie abzudecken seien z.B. nicht möglich. Ebenso könnten zurzeit Leitern und Gerüste nicht bestiegen werden. In Bezug auf Alltagsaktivitäten sei zu bemerken, dass Rollschuhfahren und Skilaufen nicht mehr möglich seien. Der Haushalt könne selbständig erledigt werden. Seit Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler 100% arbeitsunfähig, die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und aufgrund der Schmerzen sei er leistungsmässig eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 zu max. 30 % eingeschränkt. Die angepasste Tätigkeit sollte die Möglichkeit der Wechselbelastung haben und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten, seien ebenfalls nicht möglich. Als nächstes empfehle sich nun eine therapeutisch diagnostische Infiltration des rechten Hüftgelenkes. Schmerzlindernd könnten Behandlungen mit Hyaluronsäuren und konservative physiotherapeutische Behandlungen sein. Eine erweiterte Diagnostik mittels Arthro-MRI sollte durchgeführt werden, um den Zustand des rechten Hüftgelenks besser beurteilen zu können und gegebenenfalls auch operative Sanierungen veranlassen zu können (IV-Akte 41).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 nimmt die Gutachterin zu den Fragen der IV-Stelle Stellung. Zusammenfassend führt sie aus, dass für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Arthro-MRI notwendig sei, denn es könne dann mit den gefundenen funktionellen Befunden und der Schmerzanamnese abgeglichen werden. Zudem könnten Vorschläge zur weiteren Behandlung gemacht werden, sollten Befunde vorliegen. Würden keine Befunde vorliegen, bestehe eine deutlich geringere Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit (IV-Akte 85).
Mit rheumatologischem Verlaufsgutachten vom 23. September 2020 erhebt die Gutachterin Dr. C____ eine symptomatische Coxarthrose rechts, Differentialdiagnose im Rahmen einer Off-set Störung, andere coxogene Ursachen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont. In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 nicht arbeitsfähig. Die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer leistungsmässig eingeschränkt. Wichtig Teilbereiche seiner Tätigkeit wie potenziell gefährliche Situationen wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie hockende Tätigkeiten am Boden seien nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit solle die Möglichkeit der Wechselbelastung bieten und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitive hebende Tätigkeiten oder langeandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten, seien ebenfalls nicht möglich. Leistungsmässig sei der Beschwerdeführer in Würdigung der Schmerzen und dem MRI vom 28. Februar 2018 zu 50% eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2015 mit 70% einzuschätzen. Nachdem sich im MRI vom 28. Februar 2018 bestätigt habe, dass Knorpelschäden im rechten Hüftgelenk vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, das die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geringer gewesen sei und bereits seit 2017 zum Zeitpunkt des letzten Gutachtens bei 50% gelegen habe. Unter der konventionellen Behandlung vom April 2018 bis Februar 2020 sei von einer zwischenzeitlichen Besserung der Beschwerden gemäss dem Beschwerdeführer auszugehen. Medizinische / theoretisch sei für diesen Zeitraum in Würdigung noch bestehender Restschmerzen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch möglich. Ab Zeitpunkt des erneuten Gutachtens von August 2020 habe sich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wieder verschlechtert und liege aktuell wieder bei 50%. Diese Einschätzung berücksichtige die Progredienz der Erkrankung der Coxarthrose, die im MRI Becken 2015 so noch nicht zur Darstellung gekommen sei. Der Versicherte brauche wieder eine erneute interventionelle Schmerzbehandlung und Wiederaufnahme der Physiotherapie. Vorausgesetzt die Schmerzen reduzierten sich unter Wiederaufnahme der Therapie wieder, sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch / theoretisch auf 70% steigerbar. Da die Erkrankung fortschreite, müsse aber auch damit gerechnet werden, dass der Versicherte sich in seiner Leistungsfähigkeit weiterhin verschlechtere und der ursprüngliche Zustand von 2018 / 2019 nicht mehr erreicht werde. Mittelfristig brauche der Versicherte einen Gelenkersatz. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit neu beurteilt werden (IV-Akte 140, S. 22-28).
Der Experte Dr. D____ hält in seinem orthopädischem Gutachten vom 8. März 2022 in Bezug auf die Halswirbelsäule ein rezidivierendes zervikovertebrales myofasziales Nacken-Schultersyndrom, in Bezug auf die Lendenwirbelsäule eine Chondrose LWK 4/5 mit breitbasiger mediolateraler links gelegener Hernie, diskogener Einengung des Rezessus L5 links mit direkter Verlagerung und Tangierung der Nervenwurzel L5 links, rezidivierende ISG-Blockaden rechtsseitig sowie einen Status nach Leitersturz am 13. Dezember 2011 aus 6 Metern Höhe als Diagnosen fest. Weiter stellt er bezüglich der Knie eine beginnende Gonarthrose beidseits, bezüglich der Hüfte links eine beginnende degenerative Veränderung mit spitzzipfligen Ausziehungen, Gelenkspaltverschmälerung vor allem im Bereich des Kopfes und etwas am Pfannenrand mit vermehrter Sklerose und bezüglich der rechten Hüfte ein Coxa profunda bei fortgeschrittener degenerativer Veränderung mit ausgedehnter osteophytärer Apposition azetabulär und femoral fest. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Zu den von der Vorgutachterin gemachten Entwicklungen über die Zeit gebe es bis heute aus fachorthopädischer Sicht keine Ergänzungen. Die von der Vorgutachterin durchgeführten Betrachtungen der Arbeitsfähigkeit über die Zeit könnten aus fachorthopädischer Sicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Zum Gutachtenszeitpunkt heute habe sich die Situation im Bereich des Hüftgelenkes akzentuiert und die Schwankungsbreite der Beschwerden, der durch die Beschwerden verursachten Einschränkungen minimiert. Nach dem heutigen Gutachten werde auf dem Boden der multiplen Beschwerdeorte, der klinischen Befunde, der radiologischen Befunde der eigenanamnestischen und aktenanamnestischen Beschwerdeangaben sowie der Schilderungen der Alltagsbelastungen eine 30%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung in einer voll adaptierten Tätigkeit gesehen. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung könne auf dem Boden der eigenanamnestischen und aktenanamnestischen Schilderungen mit dem Zeitpunkt nach der letzten Injektion bei _____ 1 am 15. April 2021 angenommen werden. Als medizinische Hauptmassnahme sei die Implantation einer Hüfttotalendoprothese zu sehen. Die Infiltration habe zu einer Beschwerdelinderung geführt, die Situation sei aber nicht nachhaltig über einen längeren Zeitraum als 2-3 Monate anhaltend positiv beeinflusst worden. Aus fachorthopädischer Sicht sei daher die Implantation einer Hüfttotalendoprothese das Mittel der Wahl. Die Implantation einer Hüfttotalendoprothese sei aus orthopädischer Sicht auf dem Boden der aktuellen Wissenschaft vollumfänglich zumutbar (IV-Akte 198, S. 64-81).
Mit RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 kommt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, unter Einbezug der vorerwähnten Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit 27. April 2015 zu 100% arbeitsunfähig. In einer alternativen Tätigkeit habe vom 27. April 2015 bis 1. November 2017 eine 30%ige, vom 2. November 2017 bis 31. März 2018 eine 50%ige, vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 eine 30%ige, vom 1. August 2020 bis 14. April 2021 eine 50%ige und ab 15. April 2021 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 203).
4.3. In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2017 und vom 23. September 2020 (IV-Akten 41 und 140), das orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 203) abgestellt werden. Die Gutachten und die ergänzende RAD-Stellungnahme wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem orthopädischen Gutachten von Dr. D____ voller Beweiswert zu. Dass die IV-Stelle dieses orthopädische Gutachten in Auftrag gegeben hat, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Wie dem Gutachten von Dr. C____ vom 23. September 2020 auf S. 28 zu entnehmen ist, könne sich die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessern. Der Beschwerdeführer benötige wieder eine erneute interventionelle Schmerzbehandlung und Wiederaufnahme der Physiotherapie. Vorausgesetzt die Schmerzen reduzierten sich unter der Wiederaufnahme der Therapie wieder, sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 70% steigerbar. Mittelfristig brauche er einen Gelenkersatz. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit neu beurteilt werden (IV-Akte 140, S. 28). Mit Bericht vom 16. April 2021 gibt der behandelnde Rheumatologe Dr. E____ sodann an, dass nach der therapeutischen Hüftgelenk-Infiltration rechts die Hüftgelenkbeweglichkeit fast schmerzfrei sei (IV-Akte 158). Mit Bericht vom 7. September 2021 führt Dr. E____ eine sekundäre Coxarthrose und Hüftimpingement rechts als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Ursprungsberuf bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In adaptierter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht arbeitsfähig (IV-Akte 171, S. 4-6). In Anbetracht dieser Aussagen erscheint die Beauftragung des Orthopäden Dr. D____ zur Erstellung eines orthopädischen Gutachtens durch die IV-Stelle als nachvollziehbar. Immerhin hatte die Gutachterin Dr. C____ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei Wiederaufnahme der (Infiltrations-)Therapie in Aussicht gestellt. Der behandelnde Rheumatologe Dr. E____ wiederum berichtete im April 2021 von einer Verbesserung des Beschwerdebildes und erachtete den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig. Unter diesen Umständen bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Weiter stand auch die Frage einer operativen Versorgung der rechten Hüfte im Raum (IV-Akte 140, S. 28 und Bericht von Dr. _____ 1 vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 176). Dass der RAD vor diesem Hintergrund zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und aufgrund der gegebenenfalls anstehenden operativen Versorgung der rechten Hüfte eine Verlaufsbegutachtung durch einen operativ tätigen Facharzt für Orthopädie in Erwägung zog (RAD-Bericht vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 183), ist nicht zu beanstanden. Angesichts dieser Ausgangslage kann die Begutachtung durch Dr. D____ nicht als «second opinion» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werde (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021 [8C_133/2021] E. 4.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019 [9C_57/2019], E. 3.2). Die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gutachtens von Dr. D____ steht vorliegend aus diesem Grund nicht in Frage.
Im Weiteren erweist sich das orthopädische Gutachten von Dr. D____ in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht als widersprüchlich. Der orthopädische Experte Dr. D____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, es sei bei einer Coxarthrose nicht ungewöhnlich, dass sich das Beschwerdebild unterschiedlich präsentiere und Schwankungen unterliege. So gibt er an, dass eine alternierende, mal etwas bessere mal etwas schlechtere Befundsituation, eine jeweils zu diesen Zeitpunkten von den Behandlern getroffene Einschätzung der Situation nicht gleich eine abweichende Einschätzung der Gesamtsituation darstelle. Unbestritten würden sich aus der orthopädischen Erfahrung alle Arthrosen über die Zeit verschlechtern, auch wenn der zeitliche Verlauf dabei unterschiedlich in seiner zeitlichen Ausdehnung sei. Aus fachorthopädischer Sicht sei es vollständig normal und nachvollziehbar, dass sich die Beschwerden mal weniger ausgeprägt, mal ausgeprägter, wie von der Vorgutachterin sehr gut dargestellt, über die Zeit entwickelt hätten (IV-Akte 198, S. 73). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des orthopädischen Gutachters zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als schlüssig. Denn der orthopädische Gutachter geht aktuell von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus. Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen der Vorgutachterin überein, welche dem Beschwerdeführer unter der Behandlung mittels Hüft-Infiltrationen eine 30%ige und ohne dieselbe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert hat (IV-Akte 140, S. 27, 28 und 32). Dass der behandelnde Rheumatologe Dr. _____ 1 bzw. der Hausarzt Dr. G____ den Beschwerdeführer unter Therapie als 100% arbeitsfähig erachten, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Denn die rheumatologische Gutachterin Dr. C____ hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwar möglich sei, aber mittelfristig ein 100%iges Therapieansprechen voraussetze, welches aufgrund der fortgeschrittenen Schäden am Gelenk wahrscheinlich nur kurzfristig erreicht werden könne (IV-Akte 140, S. 29). In dieselbe Richtung weisen auch die Ausführungen des orthopädischen Gutachters Dr. D____. Danach könne aus fachorthopädischer Sicht ein 2-3-monatiges beschwerdearmes Intervall nach der Infiltration der Hüfte nicht als ausreichend wahrgenommen werden, um daraus eine dauerhafte Verbesserung der Belastungsfähigkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Ressourcenausschöpfung abzuleiten (IV-Akte 198, S. 77), wobei sich der Experte Dr. D____ bei dieser Aussage auf die von Dr. E____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bezieht. Dass der Experte Dr. D____ allein aufgrund der Infiltrationen nicht von einer dauerhaften Schmerzlinderung ausgeht, insgesamt jedoch unter Behandlung eine Verbesserung des gesundheitlichen Beschwerdebildes annimmt, erscheint nach dem Vorerwähnten nicht als widersprüchlich und entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die Aktenlage und den Verlauf der Beschwerden in zeitlicher Hinsicht sind die von Dr. C____ und Dr. D____ attestierten Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.4. Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2017 und vom 23. September 2020 (IV-Akten 41 und 140), das orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 203) abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Folglich ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab Oktober 2016, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2017, von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2018, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2020 und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dabei nicht schon ab März 2020 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Denn der Beschwerdeführer befand sich noch bis Februar 2020 in konventioneller therapeutischer Behandlung, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert hat (IV-Akte 140, S. 27). Ausgewiesen ist – nach dem Vorerwähnten – die gesundheitliche Verschlechterung und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit indes erst ab der Begutachtung durch Dr. C____ im August 2020. Darauf ist nach dem Vorerwähnten abzustellen.
5.
5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade in der Verfügung vom 18. April 2021 verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei sind die von der IV-Stelle gestützt auf die LSE ermittelten Validen- und Invalideneinkommen nicht strittig und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Strittig ist hingegen der vom Invalideneinkommen vorgenommene leidensbedingte Abzug. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 18. April 2023 beim Einkommensvergleich von 2017 und von 2020 – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% – einen leidensbedingten Abzug von 5% aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit gewährt (IV-Akte 226). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund der Wechselbelastung (zusammen mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit) selbst bei einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt sei, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu gewähren (Beschwerde vom 27. April 2023).
5.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass in das Ermessen der IV-Stelle einzugreifen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16, E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015 [9C_846/2014] E. 4.1.1). Auch die gesundheitlich bedingte Einschränkung auf leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Dass die IV-Stelle angesichts des Zumutbarkeitsprofils von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten ausgeht, verletzt daher kein Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2023 [8C_93/2023] E. 5.1. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2021 [8C_48/2021] E. 4.3.4. mit Hinweisen). Weiter hat die IV-Stelle im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einem leidensbedingten Abzug von 5% der Teilzeiterwerbstätigkeit genügend Rechnung getragen. Denn der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90%) liegt gemäss Tabelle T18 der LSE 2016, 2018 und 2020 um rund 4% tiefer. Dies stellt praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2021 [8C_239/2021], E. 5.3., Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2023 [9C_49/2023], E. 7.4.2. und Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023 [8C_623/2022], 5.2.2.1.). Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle somit zu Recht beim Einkommensvergleich von 2017 und von 2020 – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% – einen leidensbedingten Abzug von 5% aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit gewährt, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70% indes auf einen solchen verzichtet (IV-Akte 226).
5.5. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2023 auch in erwerblicher Hinsicht als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar Fr. 2'000.-- und bei einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint – bei einem einfachen Schriftenwechsel - ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: