Ernennung Beistandsperson, Festlegung Platzierungsort
Geschäftsnummer: KE.2025.33 (AG.2026.99)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 06.02.2026
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: Ernennung Beistandsperson, Festlegung Platzierungsort
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2025.33
URTEIL
vom 6. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin,
Martin Disteli-Strasse 9, 4600 Olten
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Malzgasse 15, 4052 Basel
C____ Tochter 1
D____ Tochter 2
beide [...]
vertreten durch lic. iur. Nadja Pini, Advokatin,
Freie Strasse 3/5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 12. August 2025
betreffend Ernennung Beistandsperson, Festlegung Platzierungsort
Sachverhalt
A____ (Mutter) und B____ (Vater) sind die Eltern von C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016. Mit vorsorglichen Entscheiden vom 28. Mai und vom 5. Juni 2025 und mit Scheidungsentscheid vom 6. August 2025 hat das Zivilgericht den Eltern zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und auf die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt übertragen. Die Kindesschutzbehörde wurde dabei beauftragt, die beiden Kinder im Raum Basel zu platzieren. Die Mutter focht diese Entscheide jeweils mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren ZB.2025.29 und ZB.2025.39).
In Vollzug der Entscheide des Zivilgerichts vom 28. Mai und vom 5. Juni 2025 hat die Kindesschutzbehörde die beiden Kinder mit Entscheid vom 12. August 2025 im Durchgangsheim [...] untergebracht (Ziff. 1) und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ und D____ ernannt (Ziff. 2). Weiter stellte sie fest, die Beistandsperson habe den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem sei der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Kindesschutzbehörde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5).
Mit Eingabe vom 13. August 2025 stellte die Mutter in der Folge beim Verwaltungsgericht das Gesuch, es sei betreffend den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 12. August 2025 vor Einreichung der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Weiter ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig gab er der Kindesschutzbehörde, dem eingesetzten Beistand, der Kindervertreterin und dem beigeladenen Vater Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kindervertreterin und die Kindesschutzbehörde ersuchten mit Eingaben vom 26. bzw. 27. August 2025 um Abweisung des Gesuchs, während der Vater mit Eingabe vom 28. August 2025 den Antrag stellte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten.
Mit Beschwerde vom 12. September 2025 beantragte die Mutter die Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 12. August 2025, die Aufhebung der Platzierung im Durchgangsheim und die Rückplatzierung der Kinder zu ihr. Eventualiter beantragte sie die Platzierung der Kinder bis zur Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei [...] E____. Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 25. September 2025 nahm die Mutter Stellung zu den Stellungnahmen der Mitbeteiligten zu ihrem Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. September 2025 hin berichtete der eingesetzte Beistand mit Eingabe vom 29. September 2025 über die Schulsituation der Kinder. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragte sie, es sei zur Klärung festzustellen, dass die umfassende psychologische und pädagogische Abklärung von C____ und D____ im Auftrag des Zivilgerichts Basel-Stadt an die Beistandsperson enthalten sei. Eventualiter sei eine umfassende psychologische und pädagogische Abklärung von C____ und D____ in Auftrag zu geben. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 reichte die Mutter Belege zu ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Dieses wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 ab. Mit Eingabe vom 3. November 2025 replizierte die Mutter zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde.
Nach weiteren Eingaben, Abklärungen des Gerichts und nach der Anhörung der Kinder wie auch der verantwortlichen Betreuungspersonen im Durchgangsheim durch den Instruktionsrichter fand am 8. Dezember 2025 eine Instruktionsverhandlung in den Verfahren ZB.2025.29, ZB.2025.39, KE.2025.33, KE. 2025.44 und KE.2025.45 statt. Im Anschluss an diese Verhandlung hat der Instruktionsrichter die Platzierung von C____ und D____ im Durchgangsheim mit Verfügung vom gleichen Tag im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 19. Dezember 2025, 16.00 Uhr aufgehoben und die beiden Kinder zur Mutter rückplatziert. Weiter wurde die Mutter unter anderem unter Androhung ihrer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungs- bzw. Unterlassungsfall (Busse bis CHF 10'000.–) verpflichtet, sämtliche Abklärungstermine von ihr selbst sowie von C____ im Rahmen der kinderpsychologischen Ersteinschätzung bei der UPK KJ wie auch bei einer anschliessenden Begutachtung lückenlos wahrzunehmen. Die KESB wurde beauftragt, auf der Grundlage des Abschlussberichts der UPK KJ im Rahmen der kinderpsychologischen Ersteinschätzung eine darin empfohlene umfassende familienrechtliche Begutachtung anzuordnen. Auf das Gesuch der Mutter um Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege trat der Instruktionsrichter nicht ein.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten der Vorinstanz und in Berücksichtigung der Vielzahl von Eingaben von Drittpersonen auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht. Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Mutter war am Verfahren der Vorinstanz direkt beteiligt und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.3
1.3.1 Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931).
1.3.2 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung der Platzierung der Töchter im Durchgangsheim und die Rückplatzierung zu ihr. Diese Platzierung ist mit dem Entscheid des Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2025 vorsorglich aufgehoben worden und die Kinder sind neu bei ihrer Mutter platziert worden. Damit ist das aktuelle Interesse der Mutter an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren dahingefallen. Es besteht auch kein Anlass, vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Sollte eine neue Platzierung erfolgen müssen, so müsste diese unter Berücksichtigung der dannzumal bestehenden Situation neu beurteilt werden. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
2.1 Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
2.2 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr der angefochtene Entscheid entgegen Art. 138 Abs. 1 ZPO weder durch eingeschriebene Postsendung noch auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sondern mit A-Post Plus und damit nicht korrekt zugestellt worden sei. Daher sei der Entscheid aufzuheben (Beschwerde, Ziff. 3). Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Ob Entscheide der KESB nach Art. 138 ZPO und damit nicht mit A-Post Plus zuzustellen sind, braucht im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung der Rüge nicht beurteilt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Zustellung nämlich missbräuchlich, wenn die Adressatin trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Denn die Bestimmungen über die Zustellung sollen hauptsächlich sicherstellen, dass die betreffende Urkunde der Adressatin zukommt (vgl. BGer 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2; BGE 132 I 249 E. 6 f.). Mit anderen Worten kann sich eine Adressatin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann auf eine fehlerhafte Zustellung berufen, wenn sie wirklich irregeführt worden ist und einen Nachteil erlitten hat, indem sie z.B. von einem Entscheid keine Kenntnis erhalten hat und deshalb nicht fristgerecht ein Rechtsmittel einlegen konnte. Trifft dies nicht zu, fehlt der Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse, sich auf den Zustellungsfehler zu berufen (vgl. BGer 5P.24/2007 vom 19. März 2007 E. 4.1; zum Ganzen Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 138 ZPO N 27). Selbst wenn sich vorliegend die Form Zustellung des angefochtenen Entscheids nach Art. 138 ZPO richten sollte, vermöchte die Mutter demnach aus der falschen Zustellungsform nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn sie konnte den angefochtenen Entscheid unbestrittenermassen zur Kenntnis nehmen und fristgerecht anfechten.
2.3 Des Weiteren rügt die Mutter in formeller Hinsicht, dass das Zivilgericht mit der Anordnung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte bestimmen müssen, wo das Kind untergebracht werden solle. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Sorgerechtsinhabern bedinge simultan eine Neuregelung der Unterbringung. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne gleichzeitige Festlegung des neuen Aufenthaltsorts und der neuen Betreuungsverantwortlichkeiten sei unzulässig (Beschwerde, Ziff. 7). Diese Rüge bezieht sich auf die Entscheide des Zivilgerichts, die von der Kindesschutzbehörde vollzogen worden sind, und wird daher in den gegen diese Entscheide erhobenen Berufungsverfahren zu beurteilen sein. Die Kindesschutzbehörde hatte die Entscheide des Zivilgerichts diesbezüglich nicht zu überprüfen.
Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die Rüge sein, dass die Kinder am 18. August 2025 mit Polizeigewalt von ihrem Wohnort in [...] ins Durchgangsheim überführt worden seien, womit ihrer Gesamtentwicklung geistig, körperlich und vor allem sozio-emotional geschadet werde (Beschwerde, Ziff. 5). Die Art und Weise, wie die Töchter ins Durchgangsheim gebracht werden mussten, war nicht Thema des angefochtenen Entscheids. Darüber hinaus war dieses Vorgehen allein dem unkooperativen Verhalten der Mutter geschuldet. Im Übrigen war entgegen der Darstellung der Mutter über ihr Gesuch um superprovisorische Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt des Vollzugs des Entscheids der Kindesschutzbehörde (ab 15. August 2025) bereits abschlägig entschieden worden (Verfügung vom 14. August 2025).
2.4 In der Sache ist dem Anliegen der Mutter mit der vorsorglichen Verfügung vom 8. Dezember 2025 zwar entsprochen worden. Daraus folgt aber nicht, dass der Platzierungsentscheid der Kindesschutzbehörde falsch gewesen ist. Insbesondere hat die Vorinstanz die von der Mutter beantragte Platzierung der Töchter im sozialen Umfeld ihrer Familie (vgl. Beschwerde, Ziff. 9) zu Recht nicht in Betracht gezogen. Die von der Mutter vorgeschlagene Platzierung bei der Familie E____ ist offensichtlich nicht in Frage gekommen. Sie widerspräche den mit der Fremdplatzierung verfolgten Zwecken (Töchter in eine Situation bringen, in der sie zur Ruhe kommen können und mit kinderpsychologischer Unterstützung ihr eigenes Befinden überhaupt erkennen können; Kontakt der Töchter zum Vater etablieren; weitere Beschulung klären [vgl. Entscheide des Zivilgerichts vom 28. Mai und 5. Juni 2025, E. 2.4–2.6]): [...] und [...] E____ haben sich als Teil der vielköpfigen, von der Mutter orchestrierten Unterstützerschaft intensiv im vorliegenden Verfahren eingebracht. Sie wollten die Kinder während der Platzierung aufzusuchen (vgl. E-Mails von [...] E____ vom 15., 17. und 28. September 2025, Vorakten Teil 1, act. 26, S. 183–187). Dabei nahmen sie einseitig und polemisch Stellung zugunsten der Position der Mutter (vgl. E-Mail von [...] E____ vom 15. September 2025, Vorakten Teil 1, act. 26, S. 185–187). Sie wurden offensichtlich auch von der Mutter in dieser Absicht angegangen (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 12. September 2025, Vorakten Teil 1, act. 26, S. 243) und von der Mutter als Vertrauenspersonen für Gespräche mit den Kindern genannt (Aktennotiz zum Gespräch vom 22. September 2025, Vorakten Teil 1, act. 26, S. 271–273). Auf die Familie angesprochen, gaben beide Mädchen gegenüber der Vorinstanz an, [...] E____ nicht zu kennen (Aktennotiz zu den Gesprächen vom 24. September 2025, Vorakten Teil 1, act. 26, S. 262 und 264). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 (act. 31) reichte [...] E____ dem Gericht eine Gefährdungsmeldung ein, mit der sie den Standpunkt der Mutter zum eigenen machte. Sie stützte sich dabei auf ein Telefongespräch zwischen der Mutter und ihren Kindern, das sie mit ihrem Gatten hat mithören können. Eine Platzierung bei [...] und [...] E____ als Teil des Unterstützernetzes im hochgradig belasteten Familiensystem war offensichtlich ungeeignet, die Töchter zur Ruhe kommen zu lassen. Ausserdem sollte die Massnahme gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts im Raum Basel erfolgen. Die Familie E____ wohnt in [...] (SZ). Es ist nicht ersichtlich, wie von dort aus ein regelmässiger Kontakt der Kinder mit dem Vater und eine Einschulung in Basel erfolgen sollten. Auch die Mutter hat keinen dortigen Wohnsitz.
Schliesslich lag es nicht an der fehlenden Eignung des Durchgangsheims (vgl. Beschwerde, Ziff. 8), dass die Platzierung mit der vorsorglichen Verfügung vom 8. Dezember 2025 hat aufgehoben werden müssen. Die Aufhebung erfolgte vielmehr insbesondere deshalb, weil das Ziel, die Kinder zur Ruhe kommen zu lassen, aufgrund der andauernden Interventionen der Mutter und der von ihr orchestrierten Drittpersonen gegenüber dem Durchgangsheim nicht hat erreicht werden können. Die Mutter zeigte sich nicht absprachefähig und wirbelte gemäss den Rückmeldungen des Durchgangsheims (vgl. die Aktennotizen vom 1. Oktober und vom 1. Dezember 2025) in einem Ausmass, dass sie selber die Erreichung des Massnahmeziels verunmöglichte. Dies zeigte sich auch bei den jeweils enorm schwierig gestalteten Abschieden von den Kindern nach Besuchen bei ihr (vgl. Bericht des Beistands vom 2. Dezember 2025, S. 2). Damit hatte die Mutter C____ und D____ einem starken Loyalitätskonflikt ausgeliefert (vgl. Aktennotiz zum Gespräch mit Vertreterinnen des Durchgangsheims vom 1. Dezember 2025, S. 4: «Die Kinder würden vielmehr zwischen der Mutter und dem Heim zerrissen.»), vor dem die Töchter nun zu schützen waren.
2.5 In summarischer Beurteilung der Sache sind der angefochtene Entscheid und die Platzierung im Durchgangsheim nicht zu beanstanden und müssen bloss aufgrund der von der Mutter selber gesetzte Noven aufgehoben werden. Daraus folgt, dass die Mutter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. oben E. 2.1).
Die Entscheidgebühr beträgt CHF 800.‒ (§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Hinzu kommen die Kosten der Kindervertretung. Das Honorar der Kindervertreterin bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Die Kindervertreterin macht für die Verfahren KE.2025.33, KE.2025.44 und KE.2025 45 einen Aufwand von insgesamt 35,16 Stunden geltend (Honorarnoten vom 25. August 2025 und 20. Januar 2026). Der geltend gemachte Aufwand ist erheblich. Er ist jedoch auf das prozessuale und ausserprozessuale Verhalten der Mutter zurückzuführen und wird in der Deservitenkarte plausibel begründet. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindervertretung beträgt gemäss § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis 250.–. Vorliegend wendet die Kindervertreterin den Höchstansatz von CHF 250.– an. Die Bemessung des Ansatzes richtet sich nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HoR). In der Praxis des Verwaltungsgerichts beträgt der übliche Stundenansatz für Kindervertretungen CHF 200.– (vgl. z.B. VGE KE.2025.25 vom 17. Oktober 2025 E. 4.1; KE.2025.9, KE.2029.11 vom 28. August 2025 E. 5.1; KE.2025.12 vom 12. August 2025 E. 3; KE.2025.10 vom 23. Juni 2025 E. 4.2; KE.2024.36 vom 23. Januar 2025 E. 4.1; KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 6.2). Die Kriterien von § 2 Abs. 1 HoR geben vorliegend keinen Anlass, vom üblichen Ansatz abzuweichen. Ausserdem spricht auch der zu entschädigende erhebliche Stundenaufwand für die Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.–. Dabei wird berücksichtigt, dass ein niedriger Stundenaufwand eher einen höheren Ansatz rechtfertigt, weil hier der nicht fakturierbare Aufwand stärker ins Gewicht fällt als bei einem hohen Stundenaufwand. Folglich ist vorliegend der Berechnung der Entschädigung der Kindervertreterin ein Stundenansatz von CHF 200.– zu Grunde zu legen. Das Honorar der Kindervertreterin beträgt mithin CHF 7'032.– (35,16 Stunden zu CHF 200.–). Die Kindervertreterin stellte keine Auslagen in Rechnung und weist keine Mehrwertsteuer aus. Damit beschränkt sich ihre Entschädigung auf das Honorar (vgl. § 23 Abs. 1 und § 24 HoR). Vom geltend gemachten Aufwand werden einzig 3,5 Stunden einem bestimmten Verfahren (KE.2025.33) zugeordnet (Honorarnote vom 25. August 2025). Aufgrund der prozessualen und materiellen Nähe der drei Verfahren erscheint es sachgerecht, den Aufwand gleichmässig auf diese zu verteilen. Demzufolge betragen die Kosten der Kindesvertretung je Verfahren CHF 2'344.–. Die Entschädigung der Kindervertreterin ist aus der Gerichtskasse auszurichten (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 314abis ZGB N 57; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 10c).
Zudem hat die Mutter dem beigeladenen Vater eine angemessene Parteientschädigung für den Aufwand seiner Vertretung in diesem Verfahren zu leisten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Massgebend für die Bestimmung der Vertretungskosten des Vaters ist dabei der Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 HoR). Der Vater hat darauf verzichtet, dem Gericht den Bemühungsaufwand seines Vertreters nachzuweisen. Der angemessene Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der beigeladene Vater hat sich mit Eingabe vom 28. August 2025 und mit der Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 8. Dezember 2025 am vorliegenden Verfahren beteiligt. Insgesamt erscheint hierfür ein Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren von 4 Stunden als angemessen. Aufgrund des praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde resultiert somit ein Honorar von CHF 1'000.–, zu dem eine Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen (§ 24 HoR) kommen. Die Mutter hat dem Vater daher eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'113.45 zu leisten.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zuzüglich der Kosten der Kindervertretung von CHF 2'344.–.
Der Kindervertreterin, lic. iur. Nadja Pini, wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'344.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.45, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladener
- Töchter (über Kindervertreterin)
- Kindervertreterin
- Beistand, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.