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KVG

Geschäftsnummer: KV.2024.3 (SVG.2025.12)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 08.08.2024

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: KVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. August 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.3

Einspracheentscheid vom 11. März 2024

Krankenversicherungsprämien; Rechtsöffnung

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer ist seit 2016 bei der B____ (Beschwerdegegnerin) gemäss Krankenversicherungsgesetz obligatorisch versichert (Beschwerdeantwortbeilage Einspracheentscheid [ABE] 1). Nachdem der Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2023 die Krankenversicherungsprämien (ABE 2 und 3), auch nach erfolgter Mahnung (ABE 4, 5 und 6), nicht bezahlt hatte, setzte die Beschwerdegegnerin mit Begehren vom 16. November 2023 den Betrag von Fr. 1'210.60 nebst Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2023 sowie Mahnkosten in Höhe von Fr. 50.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- in Betreibung (ABE 7). Gegen den am 16. November 2023 ausgestellten Zahlungsbefehl (ABE 8) erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (ABE 8), welcher durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2024 aufgehoben wurde (ABE 9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Februar 2024 (ABE 10) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ab (Beschwerdeantwortbeilage [AB 4]).

II.

Mit Schreiben vom 22. März 2024 (AB 6) leitet die Beschwerdegegnerin die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. März 2024 (AB 5) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die rechtswidrige Betreibung Nr. [...] sei umgehend zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die in das Recht gelegten Beweise seien rechtlich zu würdigen. Verlangt werde die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, die Übernahme der Krankenkassenprämie sowie die Gewährung von Prämienverbilligung.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und soweit keine Zugeständnisse enthalten seien.

Mit Replik vom 27. Juni 2024 und Eingaben vom 4. Juli 2024 sowie 15. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem innert Frist keine mündliche Parteiverhandlung verlangt wurde, findet am 8. August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Erwägungen

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht vom Beschwerdeführer die Versicherungsprämien der Monate Juli bis August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 1'210.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2023, Mahn- und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 100.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 89.85 geltend. Die Betreibung Nr. [...] sei gemäss den gesetzlichen und den reglementarischen Bestimmungen erfolgt und sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Weiter sei zu bemerken, dass ein Versicherungswechsel gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht möglich sei. Abschliessend sei ihr sinngemäss in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Einspracheentscheid vom 11. März 2024 und Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die rechtsmissbräuchlichen Betreibungen umgehend zu löschen seien. Zudem habe er aufgrund seines desolaten Gesundheitszustandes und der hohen anfallenden Medikamentenkosten Anspruch auf Prämienverbilligungen sowie auf EL-Leistungen und Hilflosenentschädigung. Insbesondere sei die Krankenkassenprämie von der EL zu übernehmen. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der Reha und des Fitnesstrainings sowie der Therapieverordnungen der Ärzte, was insgesamt zu Kosten von Fr. 115'000.-- führe. Dies müsse von der B____ übernommen resp. zurückerstattet werden, da es mündlich und schriftlich bewilligt worden und für die Gesundheit lebensnotwendig sei. Ferner verlange er Schadenersatz für die über 15 Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill sowie eine angemessene Parteientschädigung. Schliesslich möchte der Beschwerdeführer den Versicherer wechseln (Beschwerde vom 16. März 2024, Replik vom 27. Juni 2024 und Eingaben vom 4. Juli und 15. Juli 2024).

2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).

3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ausschliesslich den vom Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'210.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2023 sowie für die Mahnspesen in Höhe von Fr. 50.-- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 50.-- erteilt. Einzig dieser Entscheid bildet somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Prämienverbilligungen, EL-Leistungen und Hilflosenentschädigung sowie der Kosten der Reha und des Fitnesstrainings über Fr. 115'000.-- als auch ein allfälliger Schadenersatz zielen somit ins Leere, da dazu die Verwaltung nicht Stellung genommen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung und Hilflosenentschädigung auch nicht zuständig ist. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit – mangels Anfechtungsgegenstand – nicht eingetreten werden.

3.3. Strittig und zu prüfen ist deshalb einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'210.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2023 sowie für die Mahnspesen in Höhe von Fr. 50.-- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 50.-- erteilt hat.

4.

4.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

4.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b).

5.

5.1. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Prämienausstände gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG vorliegend korrekt gemahnt hat (ABE 4-6).

Die neben der Grundforderung geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt Fr. 100.-- sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die diesbezügliche Voraussetzung, dass die Mahn- und Bearbeitungsgebühren in den allgemeinen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin geregelt sein müssen, ist vorliegend erfüllt (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV). So besagt § 7.3 der aktuell gültigen Versicherungsbedingungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung der B____ (Ausgabe 1. Januar 2024), dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkasso- und weitere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Person gehen. Anzufügen bleibt, dass die Höhe der Mahngebühren im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verhältnismässig anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2005 [K76/03], E. 3).

Der von der Beschwerdegegnerin verlangte Verzugszins von 5 % stimmt vollumfänglich mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen überein (vgl. E. 4.1). Schliesslich spricht nichts dagegen, den Beginn der Verzinsungspflicht auf den 18. Juli 2023 festzulegen.

5.2. Wie oben dargelegt hat die Beschwerdegegnerin ein korrektes Mahnverfahren durchgeführt und danach den Beschwerdeführer mit Betreibungsbegehren vom 16. November 2023 betrieben (ABE 7). Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag hat sie mit ihrer Verfügung vom 9. Februar 2024 aufgehoben, wobei mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug genommen wurde und der Rechtsvorschlag ausdrücklich aufgehoben worden ist (vgl. ABE 9 und E. 4.3.). Auch der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 entspricht diesen Anforderungen (vgl. AB 4).

5.3. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die strittige Forderung der Beschwerdegegnerin, in concreto die Versicherungsprämien für Juli bis August 2023 in Höhe von Fr. 1'210.60 zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 18. Juli 2023 sowie die Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 100.--, als korrekt erweist. Da der Beschwerdeführer gegen die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung keine konkreten Rügen vorbringt und diese – nach dem Vorerwähnten – auch nicht zu beanstanden ist, erweist sich der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 als rechtens.

5.4. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin geforderten Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 89.85 ist darauf hinzuweisen, dass deren Ersatz durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen vorgesehen ist (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist, diese von ihr vorgeschossenen Kosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG); eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 5.1).

5.5. Abschliessend bleibt mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.

6.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'210.60 zzgl. Zins von 5 % ab 18. Juli 2024 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] ist in diesem Umfang zu beseitigen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos.

6.3. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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