Änderung des Linienplans am Rheintalweg in Riehen (noch nicht rechtskräftig)
Geschäftsnummer: VD.2025.147 (AG.2026.405)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 25.06.2026
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: Änderung des Linienplans am Rheintalweg in Riehen (noch nicht rechtskräftig)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.147
URTEIL
vom 25. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
B____ Rekurrent 2
[...]
C____ Rekurrentin 3
[...]
D____ Rekurrent 4
[...]
E____ Rekurrentin 5
[...]
F____ Rekurrentin 6
[...]
G____ Rekurrent 7
[...]
c/o [...]
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat,
Gerbergasse 1, 4001 Basel
gegen
Einwohnergemeinde Riehen
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Gemeinderats Riehen
vom 1. Juli 2025
betreffend Änderung des Linienplans am Rheintalweg in Riehen
Sachverhalt
Am 28. Januar 2025 stimmte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen (Gemeinderat) dem Entwurf des Linienplans «Rheintalweg» vom 8. Januar 2025 (Inventar-Nummer 10'223-1) zu. Anschliessend wurde dieser Planentwurf vom 14. Februar bis zum 17. März 2025 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben B____, C____, A____, F____, G____, E____, D____ (Rekurrierende) und andere beim Gemeinderat am 6. März 2025 mit gemeinsamer Eingabe Einsprache. Die Einsprache wandte sich gegen die Linienführung der Bau- und Strassenlinien. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 setzte der Gemeinderat den Linienplan fest und wies die gegen diesen Plan gerichteten Einsprachen ab.
Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrierenden am 21. August 2025 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben. In der Rekursbegründung vom 3. September 2025 beantragen die Rekurrierenden, es sei der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 2025 bezüglich Planfestsetzung und Änderung des Linienplans aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde Riehen zur Nachbesserung zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 29. September 2025 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Rekursantwort vom 17. November 2025 beantragte die Gemeinde Riehen, der Rekurs sei unter o/e-Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden abzuweisen. Die Rekurrierenden beantragten innert der ihnen gesetzten Frist keine Durchführung einer Verhandlung. In der schriftlichen Replik vom 7. Januar 2026 hielten sie an den in der Rekursbegründung gestellten Rechtsbegehren fest. Die Replik wurde der Gemeinde Riehen zugestellt. Am 20. Mai 2026 genehmigte das Bau- und Verkehrsdepartement die vorliegend angefochtene Planänderung.
Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht entschied über den Rekurs nach Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren der Beschluss des Gemeinderats, in dem dieser die Änderung der Bau- und Strassenlinien des Rheintalwegs im Abschnitt Kehrplatz festsetzte bzw. die gegen diesen Plan gerichteten Einsprachen der Rekurrierenden abwies. Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden. Dieser oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement kann den Rekurs gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überweisen. Von dieser Befugnis machte der Regierungspräsident vorliegend am 29. September 2025 Gebrauch. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.1). Der vorliegende Rekurs wird gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) von einem Dreiergericht beurteilt.
1.2 Die Rekurrierenden wohnen am Rheintalweg [...] und damit in unmittelbarer Nähe zum Ort, an welchem die Bau- und Strassenlinie geändert werden soll. Die Rekurrentin 1 wohnt zwar in [...], ist aber Eigentümerin der Liegenschaft am Rheintalweg [...] in Riehen. Der Gemeinderat hat die Einsprache der Rekurrierenden gegen die Änderung des Linienplans abgewiesen. Sie sind als Adressaten dieses Entscheids davon besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BPG zum Rekurs legitimiert.
1.3 Gemäss § 114 Abs. 1 BPG bedürfen Zonen-, Linien- und Bebauungspläne der Landgemeinden der Genehmigung des für Raumplanung zuständigen Departements (vgl. auch Art. 26 Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Das Departement kann auch während eines laufenden Rekursverfahrens über die Genehmigung entscheiden (§ 114 Abs. 3 BPG). Nach der Rechtsprechung ist diese Genehmigung Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz über den Plan (vgl. VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.3, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat das Bau- und Verkehrsdepartement die angefochtene Planänderung am 20. Mai 2026 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Kantonsblatt vom 3. Juni 2026 publiziert.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten.
2.
Bau- und Strassenlinienpläne sind Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Sie regeln als Sondernutzungspläne die zulässige Bebauung innerhalb einer Bauzone näher (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 264). Strassenlinien bezeichnen dabei die Grenzen der für Autos offenen Strassen, während die Baulinien bestimmen, wo die Fluchten von Randbebauungen an Strassen und an den zur Grundstückerschliessung bestimmten Wegen zu verlaufen haben (§ 96 Abs. 1 und 3 BPG). Sie bezeichnen damit den Mindestabstand der Bauten zu öffentlichen Verkehrsanlagen und bestimmen so zumindest mittelbar auch den Abstand zu den an einer Strasse gegenüberliegenden Gebäuden. Sie sind zudem für die Sicherung des Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung wohnhygienischer Verhältnisse von Bedeutung (Hänni, a.a.O., S. 266). Zuständig zu deren Erlass ist auf Gemeindeebene der Gemeinderat (§ 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 lit. a BPG). Er hat sich dabei nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung und insbesondere nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des RPG zu richten (§ 93 BPG). In diesem Rahmen kommt dem Gemeinderat als Planungsbehörde bei dieser Gestaltungsaufgabe ein weiter Ermessensspielraum zu (Hänni, a.a.O., S. 113; Tschannen, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich 2019, Art. 2 N 77 ff.). Es ist ihm überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG) dieses Ermessen des Gemeinderats als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 N 84; VGE VD.2025.30 vom 15. Oktober 2025 E. 1.3, VD.2020.124 vom 29. Juni 2021 E. 1.3).
3.
3.1 Die Gemeinde Riehen wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Baulinie im Bereich des Kehrplatzes des Rheintalwegs derzeit nicht geschlossen sei. Damit im Rahmen einer Prüfung eines Baubegehren festgestellt werden könne, ob der Freiflächenanteil hinter der Baulinie eingehalten werde, sei es nötig, dass die Baulinie geschlossen sei, das heisst, auf einer Parzellengrenze ende. Da ein Baubegehren eingereicht worden sei, sei es Sache der Gemeinde, die Baulinie zu schliessen und dafür zu sorgen, dass eine prüfbare Situation entstehe. Die an den Kehrplatz angrenzenden Parzellen seien der Bauzone zugeschlagen. Entsprechend habe die Gemeinde für die Baureife zu sorgen und die planerischen Rahmenbedingungen festzulegen. Mit der Ergänzung der Baulinie komme die Gemeinde diesem gesetzlichen Auftrag nach und stelle sicher, dass die nötige Freifläche ermittelt werden könne. In diesem Zusammenhang passe die Gemeinde auch die bestehenden Strassenlinien an. In veralteten Planungen sei man davon ausgegangen, dass der Rheintalweg über den heutigen Kehrplatz hinaus weitergebaut würde. Aufgrund der in der Zonenplanrevision reduzierten Bauzone sowie der Festlegung der Siedlungsgrenze könne nun jedoch davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall sein werde. Die Strassenlinien seien daher der Situation entsprechend festzusetzen. Dies habe für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keine Auswirkungen, da der heutige Kehrplatz bereits der Allmend zugeschlagen sei. In Bezug auf die von den Rekurrierenden angesprochene Hochwasserproblematik führte die Gemeinde aus, sie begegne dieser mit anderen Massnahmen, und verwies auf geplante Dammprojekte. Baulinien würden nicht die Entwässerung und Abwasserentsorgung regeln. Die Einwände, welche die Rekurrierenden gegen das konkrete Bauvorhaben vorbrächten, seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen.
3.2
3.2.1 In ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), genauer: des Anspruchs auf Begründung, geltend. Auf diese formelle Rüge ist zuerst einzugehen.
Die Rekurrierenden führen aus, die in den Einsprachen geforderten Hochwasserschutzmassnahmen seien vom Gemeinderat nicht kommentiert worden. Stattdessen habe der Gemeinderat lapidar auf das «Baueinsprache-Verfahren des Neubauprojekts» verwiesen. Die Begründung des Entscheids sei dürftig und entspreche nicht der vorgeschriebenen Pflicht der Behörden, die Argumente sorgfältig zu prüfen und den Entscheid entsprechend zu begründen.
3.2.2 Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht auf hinreichende Begründung hat sich die Behörde in ihrem Entscheid mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinanderzusetzen. Aus der Begründung müssen die wesentlichen Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2024.40 vom 28. März 2026 E. 3.2.3, VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 343–348; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV N 65).
Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid. Der Gemeinderat hat darin ausgeführt, dass und weshalb die angefochtene Änderung der Bau- und Strassenlinien am Rheintalweg nichts mit dem Hochwasserschutz zu tun hat (act. 1 Ziff. 1 und 5; vgl. auch vorne E. 3.1 und ausführlich hinten E. 4.2 f.). Da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, musste der Gemeinderat auf die von den Rekurrierenden geforderten Hochwasserschutzmassnahmen im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen eingehen, wie er in seiner Stellungnahme zu Recht geltend macht (act. 5 Ziff. 4). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
4.
4.1
4.1.1 In der Sache bringen die Rekurrierenden gegen die Änderung der Linienführung einzig Argumente des Hochwasserschutzes vor. Sie verweisen zunächst auf das Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), das in Art. 3 Abs. 1 vorsehe, dass die Kantone das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Hochwasserschadens durch raumplanerische Massnahmen zu begrenzen hätten. Dafür seien die Gefahrenkarten periodisch nachzuführen. Wenn eine aktuelle Gefahrenkartierung fehle, verunmögliche dies die Einleitung einer raumplanerischen Umsetzung.
4.1.2 Aus den Vorschriften des WBG können die Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rekurrierenden beziehen sich in ihrer Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010. Soweit in diesem Urteil von Gefahrenkartierung die Rede ist, ist die kantonale Gefahrenkarte für Naturgefahren (hier: des Kantons Bern) gemeint (vgl. BVGer A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 3.5.3). Das basel-städtische Pendant hierzu ist die Naturgefahrenkarte «Hochwasser», die 2015 erstellt und auf dem Geoportal öffentlich aufgeschaltet wurde (vgl. hierzu die Medienmitteilung des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt vom 4. März 2015, abrufbar unter https://www.bs.ch > Medienmitteilungen). In dieser Karte ist betreffend den Rheintalweg in Riehen keine Gefährdung eingezeichnet. Dass diese Gefahrenkarte veraltet wäre, haben die Rekurrierenden nicht behauptet; sie haben sich damit weder in der Rekursbegründung noch in der Replik auseinandergesetzt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrierenden das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Kontext lösen und einzelnen Aussagen daraus eine Tragweite beimessen, die diesen nicht zukommt. Das Urteil BVGer A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 hatte die (teilweise verweigerte) Ausrichtung von Bundesbeiträgen für ein spezifisches Hochwasserschutzprojekt zum Gegenstand. Konkret hatte der Kanton Bern unter anderem zusätzliche Bundesbeiträge für ein «integrales Risikomanagement» verlangt, das ein von ihm geplanter Entlastungsstollen an der Aare erfülle. Die damals in Kraft stehende Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sah vor, dass für ein Hochwasserschutzprojekt mit integralem Risikomanagement die Bundesbeiträge um 4 Prozentpunkte erhöht werden könnten. Dazu gab die Vollzugshilfe verschiedene Kriterien vor, darunter insbesondere, dass die Gefahrenkarte für alle relevanten Prozesse erstellt und eine Revision der Nutzungsplanung mit Berücksichtigung der Gefahrenkarte eingeleitet oder umgesetzt worden sei (BVGer A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (BAFU) zum Schluss, dass diese Kriterien beim konkreten Projekt nicht erfüllt seien, unter anderem weil der Kanton Bern seine Gefahrenkarte nach Hochwasserereignissen im Jahr 2005 (noch) nicht aktualisiert hatte. Entsprechend sah es auch das Kriterium der Umsetzung der aktualisierten Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung als nicht erfüllt an (BVGer A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 3.5). Aus dem Urteil lässt sich folglich der Schluss ziehen, dass es der Ausrichtung von (zusätzlichen) Bundesbeiträgen für ein geplantes Hochwasserschutzprojekt (teilweise) im Wege stand, dass der Kanton Bern seine Gefahrenkarte noch nicht aktualisiert hatte und diese aktualisierte Karte folglich auch in der Nutzungsplanung noch nicht berücksichtigt worden war. Das Urteil erging im subventionsrechtlichen Kontext. Eine raumplanungsrechtliche Aussage, wonach eine nicht aktualisierte Gefahrenkarte jeglichen (Nutzungs-)Planungsmassnahmen entgegenstehen würde, lässt sich dem Urteil hingegen nicht entnehmen. Selbst wenn sich die basel-städtische Naturgefahrenkarte «Hochwasser» von 2015 als veraltet erweisen sollte, was die Rekurrierenden aber nicht konkret behauptet haben, könnten sie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts also nichts zu ihren Gunsten ableiten und gehen fehl, soweit sie sich darauf stützen.
4.2 Die Gemeinde Riehen hat auf der Grundlage der soeben erwähnten kantonalen Naturgefahrenkarte «Hochwasser» von 2015 spezifische Massnahmen ausgearbeitet, um der «Hochwasserproblematik» zu begegnen, wie sie in ihrer Vernehmlassung schreibt (act. 5 S. 2). Der Hochwasserschutz solle im Wesentlichen mittels eines Rückhaltebeckens sichergestellt werden. Der Einwohnerrat Riehen habe dafür am 8. Februar 2023 einen Investitionskredit bewilligt. Die Rekurrierenden machen nicht geltend, dass diese Massnahmen ungenügend wären. Im Gegenteil verweisen auch sie darauf in ihrer Rekursbegründung und der Replik (act. 4 N 8 und act. 8 N 2). Sie machen einzig geltend, dass diese geplanten Hochwasserschutzmassnahmen zuerst umzusetzen seien, bevor die Bau- und Strassenlinien geändert werden dürften (act. 4 N 8 und act. 8 N 3). Damit sind die Rekurrierenden indes nicht zu hören. Das von den Rekurrierenden vorgetragene Argument könnte höchstens allenfalls dann seine Berechtigung haben, wenn die angefochtene Änderung der Bau- und Strassenlinien die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen negativ präjudizieren könnte (vgl. zu diesem Massstab analog BGer 1C_444/2022 vom 9. September 2023 E. 4.5; VGer SG B 2024/100-101 vom 4. November 2025 E. 10.2). Das ist hier nicht der Fall: Die Bau- und Strassenlinien legen allein die Grenzen der Strassen und den Mindestabstand künftiger Bauten zur Strasse fest (vgl. vorne E. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden auch nicht behauptet, dass die Änderung des Linienplans dem (ohnehin an einer anderen Stelle) vorgesehenen Rückhaltebecken entgegenstehen oder dessen spätere Realisierung erschweren würde. Die Festlegung der Bau- und Strassenlinien im betreffenden Gebiet hat keinen Einfluss auf den Hochwasserschutz, wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt (act. 5 N 2). Es ist daher nicht erkennbar und wird von den Rekurrierenden auch nicht dargetan, weshalb mit der Änderung der Bau- und Strassenlinien zugewartet werden müsste, bis die Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt sind. Ob Letztere realisiert sind, bleibt für die Rechtmässigkeit der hier strittigen Linienführung ohne Belang.
4.3
4.3.1 In ihrer Replik bringen die Rekurrierenden vor, die konkrete neue Linienführung verschärfe die Hochwassergefahr im betroffenen Bereich, weil die Baulinie – anders als früher – keinen Abstand von drei Metern zur Strasse mehr vorsehe. Sie begründen indessen nicht näher, weshalb gerade diese konkrete Linienführung die Gefahr erhöhen soll, sondern verweisen lediglich allgemein auf «Aufschüttungen», die dadurch möglich würden und die die «Schlamm- und Wassermassen wie ein Trichter über den Kehrplatz, den Rheintalweg […] und schliesslich ins Zentrum lenken» würden (act. 8 N 4).
4.3.2 Dabei übersehen die Rekurrierenden, dass es nicht Folge der Änderung der Linienführung ist, dass «Aufschüttungen» auf dem betreffenden Gebiet zulässig sind bzw. dieses überhaupt überbaut werden darf. Dies ist vielmehr Folge davon, dass das Gebiet – bereits vor der vorliegenden Änderung der Linienführung – der Bauzone zugewiesen wurde (vgl. den Zonenplan der Gemeinde Riehen Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014). Soweit die Rekurrierenden die (rechtskräftige) Zuweisung dieses Gebiets zur Bauzone an sich infrage stellen wollen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; eine Überprüfung der Zonenzuweisung käme allenfalls – und nur unter restriktiven Voraussetzungen – vorfrageweise im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGE 148 II 417 E. 3.3).
4.3.3 Zudem übersehen die Rekurrierenden, dass die Baulinien lediglich den Mindestabstand der Bauten zur Strasse festlegen (vgl. vorne E. 2). Ob ein an der neuen Baulinie ausgerichtetes konkretes Bauvorhaben – durch seine Lage, seine Höhe, seine Kubatur oder durch begleitende Terrainveränderungen – den Abfluss tatsächlich beeinträchtigen und die von den Rekurrierenden angesprochene «Trichterwirkung» entfalten bzw. begünstigen könnte, hängt nicht von der abstrakten Führung der Bau- und Strassenlinien ab, sondern von der konkreten Ausgestaltung des Projekts. Auch diese Frage kann daher (erst) im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. In diesem Verfahren ist ein Bauvorhaben umfassend auf seine Übereinstimmung nicht nur mit dem Bau- und Raumplanungsrecht, sondern auch mit allen anderen einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zu überprüfen, wozu auch die Vorgaben des Hochwasserschutzes gehören (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG; vgl. Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich 2025, S. 251). Gegebenenfalls kann die Baubehörde im baurechtlichen Verfahren die im Einzelfall notwendigen Massnahmen anordnen, wenn der Hochwasserschutz dies erfordert und so sichergestellt werden kann (vgl. dazu Schaub, Planungs- und baurechtliche Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, in: PBG aktuell: Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht 2009, S. 5, 16; Hepperle, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 3 WBG N 19; Beeler, Planerischer Schutz vor Naturgefahren, in: Sicherheit & Recht 2008, S. 33, 41).
4.4 Soweit die Rekurrierenden sodann geltend machen, der «bisher gültige Abstand von drei Meter[n] zum öffentlichen Grund» müsse auch beim Kehrplatz eingehalten werden und es gebe keinen vernünftigen Grund, von dieser «Richtlinie» abzuweichen, kann auf die Vernehmlassung der Gemeinde verwiesen werden, wonach eine solche «Richtlinie» nicht existiert (act. 5 N 6). Die Fixierung des Baulinienabstands zur Strasse liegt im Planungsermessen der Gemeinde (vgl. dazu vorne E. 2). Die Rekurrierenden haben nicht dargelegt, dass die Gemeinde das Ermessen rechtswidrig oder unzweckmässig ausgeübt hätte. Vielmehr begründen sie ihre Kritik einzig mit dem Verweis auf die Hochwasserschutzproblematik, die bereits vorne in E. 4.2 f. entkräftet wurde.
4.5 Andere Argumente, die gegen die Änderung der Bau- und Strassenlinien sprechen würden, bringen die Rekurrierenden nicht vor. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'600.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 400.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Einwohnergemeinde Riehen
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.