Auflösung der Gesellschaft
Geschäftsnummer: ZB.2025.34 (AG.2025.608)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 16.10.2025
Erstpublikationsdatum: 11.07.2026
Aktualisierungsdatum: 11.07.2026
Titel: Auflösung der Gesellschaft
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.34
ENTSCHEID
vom 16. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin
[...] Gesellschaft
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Juli 2025
betreffend Auflösung der Gesellschaft
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 1. April 2025 gelangte das Handelsregisteramt Basel-Stadt an das Zivilgericht Basel-Stadt und machte geltend, die A____ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) hätte laut kantonaler Steuerverwaltung die für die Steuererklärung 2022 einzureichende Jahresrechnung nicht eingereicht. Die Gesellschaft verfüge über keine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene, unabhängige und im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle. Weiter sei auch nicht die Verzichtserklärung auf eine Revisionsstelle der Gesellschafter (sog. Opting-out) unter Beilage der Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und des Protokolls, Protokollauszugs oder Zirkularbeschlusses der Generalversammlung betreffend ihre Genehmigung erneuert worden. Dies stelle einen Mangel in ihrer gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation dar. Das Handelsregisteramt habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2025 auf diesen Mangel hingewiesen und ihr zu dessen Behebung eine Frist gesetzt. Da die Gesellschaft auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, überwies es die Angelegenheit dem Zivilgericht zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.
Mit Verfügung vom 7. April 2025 stellte das Zivilgericht der Gesellschaft die Eingabe des Handelsregisteramts zu und setzte ihr eine Frist bis 22. Mai 2025, einmal erstreckbar, um den Nachweis zu erbringen, dass der beanstandete Mangel behoben sei oder die Mängel zu bestreiten und/oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Zudem wurde die Gesellschaft darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls die vom Handelsregisteramt beanstandeten Mängel innert der verfügten Frist nicht behoben würden, und dass es dabei die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen könne. Nachdem sie auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, löste das Zivilgericht die Gesellschaft mit Entscheid vom 4. Juli 2025 auf.
Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft mit Eingabe vom 25. August 2025 Berufung erhoben, worin sie die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juli 2025 sowie der durch das Zivilgericht angeordneten Auflösung und Liquidation der Gesellschaft verlangte. Weiter sei festzustellen, dass die vom Zivilgericht bzw. vom Handelsregisteramt beanstandeten Mängel in der Organisation entweder nicht vorlägen oder durch die Gesellschaft nachweislich behoben worden seien. Zudem sei der Gesellschaft das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 819 OR, dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wird. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Darauf ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
Am 8. September 2025 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Diese im Handelsregister eingetragene Tatsache ist offenkundig. Sie kann daher vom Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. AGE BEZ.2025.5 vom 10. April 2025 E. 1.5.2.2 mit Nachweisen). Das Handelsregisteramt teilte die Konkurseröffnung dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 9. September 2025 mit und erklärte, dass es damit möglich sein sollte, das Organisationsmangelverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Ob das Organisationsmangelverfahren mit der Konkurseröffnung tatsächlich gegenstandslos geworden wäre, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil das Appellationsgericht die Konkurseröffnung mit Entscheid vom 23. September 2025 aufgehoben hat. Auch diese Tatsache ist im Handelsregister eingetragen. Sie kann daher ebenfalls als offenkundige Tatsache von Amts wegen berücksichtigt werden.
2.
2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren gemäss art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der angefochtene Entscheid erging in einem durch eine Überweisung durch das Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR ausgelösten nicht streitigen Organisationsmangelverfahren. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (AGE ZB.2024.27 vom 25. Oktober 2024 E. 1.2 mit Nachweisen). In einem solchen Organisationsmangelverfahren gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.3 mit Nachweisen). Dieser ändert nichts daran, dass Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.3; vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 14). Folglich sind insbesondere erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend die Behebung des Organisationsmangels im Berufungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. AGE ZB.2025.27 vom 11. Juli 2025 E. 2.3, ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 3, ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.3; Berger/Rüetschi/Zihler, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, in: REPRAX 2012 S. 1, 24 f.; Hari, Carences dans l’organisation d’une sociétée [art. 731b CO] et liquidation forcée en application des règles du droit de la faillite, in: GesKR 2015 S. 272, 276; Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 56 f.; Siffert, in: Berner Kommentar, 2021, Art. 939 OR N 28; Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2024, Art. 731b OR N 26).
Neue Tatsachenbehauptungen müssen unverzüglich substanziiert werden. Bei Urkunden setzt das unverzügliche Vorbringen voraus, dass das Beweismittel nicht nur bezeichnet, sondern auch unverzüglich eingereicht wird (vgl. Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1357). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5, ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 2.2 mit Nachweisen). Zu diesem Zweck muss sie unter anderem darlegen, wann die Noven entstanden sind beziehungsweise wann sie davon Kenntnis erhalten hat (Seiler, a.a.O., N 1311; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 317 N 13). Die gegebenenfalls zum Beweis der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erforderlichen Beweismittel sind mit dem Vorbringen der Noven selbst zu nennen und, soweit es sich um Urkunden handelt, einzureichen (Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 34).
2.2 In ihrer Berufung behauptet die Gesellschaft, sie habe die zur Behebung der mutmasslichen Organisationsmängel erforderlichen Unterlagen dem Handelsregisteramt per Post zugestellt. Gravierende gesundheitliche Probleme in der Form wiederholter und anhaltender Thrombosen des Vorsitzenden ihrer Geschäftsführung hätten dessen Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Daher sei der Gesellschaft bzw. dem Vorsitzenden ihrer Geschäftsführung die fristgerechte Reaktion auf die Schreiben des Handelsregisteramts und des Zivilgerichts nicht in der gebotenen Form möglich gewesen. Obwohl der Versand der Unterlagen in gutem Glauben und mit dem Willen, die festgesetzten Fristen zu wahren, erfolgt sei, könne daher derzeit nicht mit absoluter Gewissheit bestätigt werden, ob die Zustellung fristgerecht erfolgt sei. Zum Beweis bietet die Gesellschaft die Nachreichung von Kopien der dem Handelsregisteramt zugestellten Unterlagen und ärztliche Atteste an (Berufung S. 2 f.). Keine dieser Behauptungen und keines dieser Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Damit handelt es sich um Noven im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Noven sind aus mehreren Gründen offensichtlich nicht erfüllt.
Die Gesellschaft behauptet nicht einmal, dass die in ihrer Berufung erwähnten Noven weniger als zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden seien oder weniger als zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist davon Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen sollen. Unter diesen Umständen musste sie die Noven mit der Berufung vorbringen (vgl. Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 47 f.).
In ihrer Berufung hat die Gesellschaft die behauptete Behebung der beanstandeten Mängel nicht substanziiert. Für die Behebung des Mangels hätten zwei unterschiedliche Möglichkeiten bestanden (Erneuerung der Verzichtserklärung oder Bezeichnung einer Revisionsstelle [vgl. Art. 62 Abs. 5 HRegV; angefochtener Entscheid E. 2.2). Die Gesellschaft erklärt in ihrer Berufung nicht einmal, welche dieser beiden Möglichkeiten sie gewählt haben will.
Die Gesellschaft hat es auch unterlassen, Kopien der angeblich dem Handelsregisteramt zugestellten Unterlagen und der angeblichen ärztlichen Atteste als Beweismittel für die behauptete Behebung des Mangels und die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Vorsitzenden ihrer Geschäftsführung mit der Berufung einzureichen, obwohl ihr die Einreichung dieser Urkunden als Beilagen offensichtlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft nicht nur aus dem einzelzeichnungsberechtigten Vorsitzenden besteht, sondern zusätzlich aus drei kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Geschäftsführern. Weshalb es der Gesellschaft mit deren Hilfe trotz der angeblichen gesundheitlichen Probleme des Vorsitzenden ihrer Geschäftsführung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die Noven bereits vor dem Zivilgericht vorzubringen, wird in der Berufung nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Zusammenfassend hat die Gesellschaft weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Folglich sind die eingangs erwähnten Noven im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre die Berufung aus den nachstehend dargelegten Gründen selbst bei Berücksichtigung dieser Noven abzuweisen (vgl. unten E. 3.2 Abs. 1).
3.
3.1 Die Gesellschaft rügt, dass das Zivilgericht sie ohne hinreichende Würdigung der vorgebrachten Umstände aufgelöst habe, wobei sie mit den vorgebrachten Umständen die in ihrer Berufung behaupteten meinen dürfte (Berufung, S. 2). Da die Gesellschaft sich im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht hat vernehmen lassen und die erstmals mit ihrer Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel als gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2), entbehrt diese Rüge jeglicher Grundlage.
Weiter beanstandet die Gesellschaft, dass das Zivilgericht die angeblich aussergewöhnlichen gesundheitlichen Umstände des Vorsitzenden ihrer Geschäftsführung und deren angebliche Auswirkungen auf seine Handlungsfähigkeit nicht in ausreichendem Mass berücksichtigt habe (Berufung, S. 2). Auch diese Rüge entbehrt jeglicher Grundlage, weil es sich bei den geltend gemachten Umständen um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven handelt (vgl. oben E. 2).
Schliesslich macht die Gesellschaft geltend, ihre Auflösung sei unverhältnismässig (Berufung, S. 2). Da es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen und Beweismitteln um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven handelt (vgl. oben E. 2), ist die angebliche Behebung der beanstandeten Organisationsmängel nicht zu berücksichtigen. Bei Nichtberücksichtigung der angeblichen Behebung der Mängel ist nicht ersichtlich, weshalb die Auflösung der Gesellschaft unverhältnismässig sein sollte, nachdem die Gesellschaft trotz Fristansetzung durch das Handelsregisteramt und das Zivilgericht und Androhung der Möglichkeit der Auflösung nichts zur Behebung der beanstandeten Mängel unternommen hat (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II und III sowie E. 2.7).
3.2 Mit Verfügung vom 18. September 2025 ersuchte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Handelsregisteramt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob die Gesellschaft den mit Schreiben des Handelsregisteramts vom 3. Februar 2025 an die Gesellschaft und mit Eingabe des Handelsregisteramts vom 1. April 2025 an das Zivilgericht geltend gemachten Organisationsmangel inzwischen behoben habe und wann die allfällige Behebung des Organisationsmangels erfolgt sei. Mit Eingabe vom 22. September 2025 teilte das Handelsregisteramt mit, dass dem Handelsregisteramt bis zum Zeitpunkt seiner Eingabe keine für die Behebung des Organisationsmangels durch Erneuerung der Erklärung zum Verzicht auf die eingeschränkte Revision oder durch Wahl einer Revisionsstelle erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien und damit der Organisationsmangel noch nicht beseitigt worden sei. Am 23. September 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Eingabe des Handelsregisteramts der Gesellschaft zur allfälligen Stellungnahme innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung zugestellt werde. Die Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Gesellschaft am 26. September 2025 zugestellt. Damit endete die Frist für eine allfällige Stellungnahme am 6. Oktober 2025. Entgegen der Annahme der Gesellschaft hat ihr das Appellationsgericht mit der Ansetzung einer Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe des Handelsregisteramts aber weder die Möglichkeit geboten, unabhängig von den Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven vorzubringen, noch eine zusätzliche Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 erklärte die Gesellschaft unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 18. September 2025, sie übermittle dem Appellationsgericht die verlangten Unterlagen. Als Beilagen reichte sie die Jahresrechnung 2022 und das Protokoll der Generalversammlung vom 31. März 2023 ein. Wie sich aus Urkunden ergibt, welche die Gesellschaft dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 eingereicht hat, hat sie die Jahresrechnung 2022 und das Protokoll der Generalversammlung vom 31. März 2023 dem Handelsregisteramt aber keineswegs vor ihrer Berufung vom 25. August 2025 eingereicht (vgl. dazu oben E. 2.2), sondern erst am 2. Oktober 2025 nach der Zustellung der Stellungnahme des Handelsregisteramts vom 22. September 2025. Die eingereichten Urkunden sind zur Behebung des vom Zivilgericht festgestellten Organisationsmangels aber ohnehin nicht geeignet. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte die Gesellschaft zu diesem Zweck die Erklärung, dass sie auf eine eingeschränkte Revision verzichte, erneuern und zusammen insbesondere mit der genehmigten Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahrs dem Handelsregisteramt einreichen oder eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene, unabhängige Revisionsstelle wählen und zur Eintragung ins Handelsregister anmelden müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.4 f.). Die Gesellschaft hat nicht dargelegt, weshalb das Zivilgericht zu Unrecht einen Organisationsmangel festgestellt oder an dessen Behebung zu hohe Anforderungen gestellt haben könnte. Darauf ist daher mangels einer begründeten Rüge nicht weiter einzugehen. Den beiden eingereichten Urkunden ist weder ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision noch eine Wahl einer Revisionsstelle zu entnehmen und die eingereichte Jahresrechnung 2022 betrifft nicht das letzte abgelaufene Geschäftsjahr.
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2025 teilte das Handelsregisteramt der Gesellschaft mit, dass die Jahresrechnung 2022 und das Protokoll der Generalversammlung vom 31. März 2023 zur Behebung des Organisationsmangels nicht genügten und dass das Handelsregisteramt wie bereits in seinem Schreiben vom 3. Februar 2025 erwähnt die Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahrs, wobei es sich inzwischen um die Jahresrechnung 2024 handle, das Protokoll über die Genehmigung der Jahresrechnung und das Formular «Erneuerung der KMU-Erklärung zum Verzicht auf die Revision benötige. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 machte die Gesellschaft geltend, dass das Handelsregisteramt damit andere Urkunden verlangt habe als in der ursprünglichen Aufforderung. Abgesehen davon, dass im Februar 2025 auch noch die Jahresrechnung 2023 genügt hätte, ist diese Behauptung aktenwidrig. Bereits mit dem Schreiben vom 3. Februar 2025 forderte das Handelsregisteramt die Gesellschaft für den Fall, dass sie zur Behebung des Organisationsmangels die Variante der Erneuerung der Verzichtserklärung wählt, Folgendes einzureichen habe: «Formular ‘Erneuerung der KMU-Erklärung zum Verzicht auf die Revision’, unterzeichnet durch ein Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans», «von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung der Geschäftsjahre 2023 oder 2024 mit Vorjahreszahlen, unterzeichnet vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person (Kopie genügt)» und «Protokoll, Protokollauszug oder Zirkularbeschluss der Generalversammlung betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung [...] unterzeichnet vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der Versammlung (Kopie genügt)». Dass nach Ansicht des Handelsregisteramts im Oktober 2025 als Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahrs nur noch diejenige des Jahres 2024 akzeptiert werden kann, ist nicht zu beanstanden. Auch aus der Eingabe des Handelsregisteramts vom 1. April 2025 an das Zivilgericht ist ersichtlich, dass das Handelsregisteramt zur Behebung des Organisationsmangels mittels Erneuerung der Verzichtserklärung die Einreichung einer solchen zusammen mit der Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahrs und dem Protokoll, Protokollauszug oder Zirkularbeschluss der Generalversammlung betreffend deren Genehmigung verlangt hat. Mit Verfügung vom 7. April 2025 setzte das Zivilgericht der Gesellschaft eine Frist an bis zum 22. Mai 2025 zur Erbringung des Nachweises der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten Organisationsmängel oder zu deren Bestreitung. In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2025 erklärte die Gesellschaft zwar, sie sei gewillt, sämtliche verlangten Unterlagen einzureichen, und behauptete sie, sie habe dem Handelsregisteramt gleichentags das Formular «Erneuerung der Erklärung zum Verzicht auf die Revision» eingereicht. Belegt ist allerdings nur die Einreichung einer elektronischen Kopie per E-Mail. Wie es sich mit der Einreichung des Originals verhält, kann offenbleiben, weil die Gesellschaft nicht einmal behauptet, dass sie dem Handelsregisteramt die Jahresrechnung 2023 oder 2024 und ein Protokoll, einen Protokollauszug oder einen Zirkularbeschluss betreffend deren Genehmigung eingereicht habe. Entsprechende Urkunden hat sie auch dem Appellationsgericht nicht eingereicht. Da die Gesellschaft seit dem Erhalt des Schreibens des Handelsregisteramts vom 3. Februar 2025 am 11. Februar 2025 genau gewusst hat, welche Urkunden zur Behebung des Organisationsmangels erforderlich sind, und sie diese aufgrund der Aufforderung des Handelsregisteramts vom 3. Februar 2025 und der Fristansetzung des Zivilgerichts vom 7. April 2025 seit bald einem halben Jahr hätte einreichen können und müssen, besteht kein Anlass, ihr dafür im Berufungsverfahren eine weitere Frist anzusetzen. Damit bleibt es dabei, dass die Gesellschaft den vom Handelsregisteramt und vom Zivilgericht festgestellten Organisationsmangel trotz Aufforderung durch das Handelsregisteramt und Fristansetzung durch das Zivilgericht nicht behoben hat.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen der Gesellschaft unbegründet sind und die Berufung abzuweisen ist. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Gesellschaft die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GGR auf CHF 500.– festgesetzt.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2025 wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.