Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Geschäftsnummer: ZS.2025.7 (AG.2026.92)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 04.02.2026
Erstpublikationsdatum: 09.07.2026
Aktualisierungsdatum: 09.07.2026
Titel: Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZS.2025.7
ENTSCHEID
vom 4. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2024
Entscheid des Appellationsgerichts BES.2024.10 vom 29. Juli 2024
(vom Bundesgericht durch Urteil 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 aufgehoben)
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zwei Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, mutmasslich begangen am 1. Mai 2023 (Verfahrensnummer VT.[…]), sowie wegen Raub bzw. räuberischem Diebstahl, eventualiter geringfügigem Diebstahl und Körperverletzung, mutmasslich begangen am 2. Januar 2024 (Verfahrensnummer VT.[…]). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO) des Beschwerdeführers an. Im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Einvernahme wurde ihm der Befehl eröffnet und die Massnahme vollzogen.
Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht erheben. Darin beantragte er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben, sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien zu löschen. Mit Entscheid vom 29. Juli 2024 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und ersetzte dessen Dispositiv-Absatz 1 wie folgt:
«Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben. Die erstellten Fotos und die abgenommenen Finger- und Handabdrücke sind zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken ist zu löschen.»
Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten des Kantons Basel-Stadt eine Entschädigung von CHF 2'000.– zugesprochen.
Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens wurde die Sache an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
In der Folge wurde beim Appellationsgericht das vorliegende Rückweisungsverfahren ZS.2025.7 eröffnet und den Parteien wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 30. Oktober 2025 Frist bis 27. November 2025 für eine allfällige Vernehmlassung gesetzt. Mit Eingabe vom 27. November 2025 hat der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung gemäss den Honorarnoten seiner Anwältin vom 3. Mai 2024 und 27. November 2025 auszurichten.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist ihr gemäss Verfügung vom 28. November 2025 zur Kenntnis gebracht worden.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 S. 1.1).
1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen und Dispositiv-Absatz 1 reformatorisch mit einer eigenen Formulierung ersetzt. Es hat die Sache (ausschliesslich) zur Neuregelung der Kosten an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
2.
2.1 Im Rückweisungsverfahren beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm sowohl für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren als auch für das Rückweisungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1’134.25 (CHF 1'026.– Honorar, CHF 23.25 Auslagen, CHF 85.– MWST), für das Rückweisungsverfahren eine solche von CHF 225.05 (CHF 198.– Honorar, CHF 10.20 Auslagen und CHF 16.85 MWST) zuzusprechen.
2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegt. Es sind ihm daher gemäss Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dafür wie auch für das Rückweisungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzulegen. Ausserdem hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die von seiner Rechtsvertreterin mit den eingereichten Honorarnoten vom 3. Mai 2024 (Akten S. 13) und vom 27. November 2025 geforderte Entschädigung erscheint angemessen und ist entsprechend zu vergüten.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben. Die erstellten Fotos und die abgenommenen Finger- und Handabdrücke sind zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken ist zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren BES.2024.10 und für das Rückweisungsverfahren ZS.2025.7 werden keine Kosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin lic. phil. Constanze Seelmann, wird für das Beschwerdeverfahren BES.2024.10 eine Entschädigung von CHF 1’134.25 und für das Rückweisungsverfahren ZS.2025.7 eine solche von CHF 225.05 (je inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), somit total CHF 1'359.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.