12937/20-judgments-chamber-2021-11-23-15
CASE OF S.N. AND M.B.N. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
November 23, 2021German (+ 2 other languages)16 min
geborenen ZweitBf., welche der Ehe mit dem französi- Waadt einen Antrag auf Rückgabe des Kindes und bean-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2021/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
S. N. und M. B. N. gg. die Schweiz – 12937/20
Urteil vom 23.11.2021, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Bei der ErstBf. handelt es sich um die Mutter der 2012
Noch am selben Tag stellte F. B. beim Kantonsgericht
geborenen ZweitBf., welche der Ehe mit dem französi- Waadt einen Antrag auf Rückgabe des Kindes und bean-
schen Staatsangehörigen F. B. entstammt. 2013 ließ sich tragte die Ergreifung sofortiger Schutzmaßnahmen iSv.
die Familie in Thailand nieder.
Im April 2014 entschieden die Eheleute, sich zu tren- umgehend nach und ließ Erhebungen durchführen.
nen. Sie kamen überein, dass ihre Tochter abwechselnd Mit Urteil vom 31.1.2019 wies das Kantonsgericht den
Art. 7 Abs. 2 HKÜ. Das Gericht kam diesem Ersuchen
für drei aufeinanderfolgende Tage bei der Mutter und Antrag des Vaters gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ab,
beim Vater leben sollte. Ende 2017 stellte die ErstBf. vor da eine Rückgabe des Kindes mit einer konkreten und
dem zuständigen thailändischen Familiengericht einen schwerwiegenden Gefahr für seine Entwicklung ver-
Antrag auf Scheidung der Ehe. Sie wartete den Ausgang bunden wäre, das gegen den Vater eingeleitete Strafver-
dieses Verfahrens jedoch nicht ab und verließ im April fahren noch anhängig sei und zudem nichts darauf hin-
2018 Thailand mit ihrer Tochter in Richtung Schweiz.
deute, dass die thailändischen Behörden den effektiven
Am 30.5.2018 wandte sich die ErstBf. mit einem Antrag Schutz des Kindes garantieren könnten.
auf Ehescheidung und auf Übertragung des Sorgerechts
Das Urteil wurde auf Antrag von F. B. vom Bundes-
für ihre Tochter an das zuständige Zivilgericht des Kan- gericht aufgehoben und die Sache an das Kantonsge-
tons Waadt. In der Folge richtete F. B. einen Antrag richt zurückverwiesen, da nicht geklärt worden wäre, ob
auf Rückgabe des Kindes an das schweizerische Justiz- die ErstBf. sich auch in Thailand um ihre Tochter küm-
ministerium. Am 23.8.2018 erstattete die ErstBf. gegen mern könne. In der Folge wandte sich die schweizeri-
Letzteren Strafanzeige wegen unsittlicher Berührun- sche Zentralbehörde für internationale Kindesentfüh-
gen, die dieser in Thailand an seiner Tochter vorgenom- rung an die thailändischen Zentralbehörden, welche
men habe. Das daraufin eingeleitete Strafverfahren ihr versicherten, dass sie im Fall der Rückgabe des Kin-
wurde bis zum Ausgang des Rückgabeverfahrens ausge- des die Kompetenz bzw. Verpflichtung hätten, für des-
setzt. F. B. stritt die Vorwürfe vehement ab.
sen Sicherheit zu sorgen und ihm die Ausübung sei-
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ner Rechte insbesondere auf rechtlichen Beistand zu ihres Kindes über eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu
garantieren. Die ErstBf. habe im Fall ihrer Rückkehr beklagen, nicht in Frage gestellt, jedoch möchte der GH
nach Thailand auch keine strafrechtliche Verfolgung zu diese Frage ex officio prüfen.
befürchten.
(64) Die vorliegende Beschwerde betrif ein vom
Mit Urteil vom 28.6.2019 ordnete das Kantonsgericht Vater infolge der Entführung seiner Tochter durch die
die Rückgabe der ZweitBf. an, da es der ErstBf. zumut- ErstBf. eingeleitetes Kindesrückgabeverfahren nach
bar sei, ihre Tochter nach Thailand zu begleiten und für dem HKÜ. Vor der Kindesentführung waren die Eltern
sie Sorge zu tragen. Es vermerkte, dass diese in Thailand zu gleichen Teilen Erziehungsberechtigte und verein-
eine Villa besitze und dort leben könne. Ferner habe sie barten [nach der Trennung] eine Ausübung des Sorge-
nicht dargetan, in der Schweiz derart stabile Beziehun- rechts in abwechselnder Reihenfolge.
gen zu unterhalten, dass ihr eine Rückkehr nach Thai-
land unmöglich sei.
(65) Der GH möchte daran erinnern, dass er – was
die Frage der Vertretungsbefugnis für Kinder im [...]
Eine von der ErstBf. dagegen eingelegte Beschwer- Beschwerdeverfahren betrif – stets versucht hat, einen
de wurde vom Bundesgericht mit der Begründung restriktiven und allzu technischen Ansatz zu vermeiden.
abgewiesen, von einer unzumutbaren Situation für die
(66) Unter der Maßgabe, dass eine Mutter sich der
Sicherheit des Kindes iSv. Art. 13 HKÜ könne nicht die Rückgabe ihres Kindes widersetzt, indem sie auf nicht
Rede sein. Auch dessen Abs. 2 sei nicht verletzt, da die völlig unfundierte Weise vorbringt, es liege im Fall von
mittlerweile siebenjährige ZweitBf. noch keine ausrei- dessen Rückkehr eine Gefahr für [...] sein Wohlergehen
chende Reife erreicht zu haben scheine, um den Unter- vor, findet der GH, dass die ErstBf. in ihrer Eigenschaf
schied zwischen einem Aufenthalt in Thailand und als leibliche Mutter und Miterziehungsberechtigte im
einem Leben bei oder in der Nähe von ihrem Vater zu Zeitpunkt vor der Entführung die Eigenschaf zukam,
begreifen. Außerdem habe sie ein Verlassen der Schweiz im Interesse des Kindeswohls zu agieren. Mangels Vor-
kategorisch abgelehnt. Das Kantonsgericht sei insge- liegens gegenteiliger Hinweise kann sie daher auch
samt zu Recht davon ausgegangen, dass ihr die Rück- Beschwerde im Namen ihrer Tochter erheben.
reise nach Thailand in Begleitung ihrer Mutter zumut-
bar sei.
b.ꢀ ZurꢀNichterschöpfungꢀdesꢀinnerstaatlichenꢀ
Über den Ausgang des Strafverfahrens ist nichts
bekannt.
InstanzenzugesꢀbetreffendꢀdieꢀRaschheitꢀdesꢀ
durchgeführtenꢀKindesrückgabeverfahrens
(67) Laut der Regierung hätten die Bf. nicht die im inner-
Rechtsausführungen
staatlichen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbe-
helfe gegen [...] übermäßige Verfahrensdauer genutzt.
Die Bf. behaupteten eine Verletzung ihres Rechts auf In dieser Hinsicht sei auf Art. 94 des Bundesgesetzes
Achtung des Famlienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
über das Bundesgericht vom 17.6.2005 zu verweisen, der
einen effektiven und zugänglichen Rechtsbehelf gegen
ungerechtfertigte Verzögerungen vorsehe. [...]
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(69) Der GH merkt an, dass die ErstBf. einer Rückkehr
(62) Die Bf. brachten vor, die schweizerischen Gerichte ihres Kindes nach Thailand negativ gegenübersteht.
hätten die Existenz einer schwerwiegenden Gefahr für Gleichzeitig musste sie [...] aber ein Interesse haben,
das Kind im Fall seiner Rückkehr [nach Thailand] nicht dass über die Frage der Rückgabe innerhalb einer ange-
in effektiver Weise geprüf. Die von der thailändischen messenen Frist entschieden werde. Eine zügige Ent-
Regierung gegebenen Zusicherungen seien unge- scheidung wäre insbesondere im Interesse des Kindes
nügend gewesen und dem Kindeswohl sei [von den gewesen, hätte dies doch seine sofortige Integration
schweizerischen Gerichten] nicht ausreichend Rech- in seiner gewohnten Lebensumgebung gestattet. Da
nung getragen worden. Sie prangern auch die Dauer des die Bf. nun aber keine überzeugenden Gründe vorge-
Verfahrens [...] an.
bracht haben, warum sie den von Art. 94 vorgesehenen
Rechtsbehelf nicht genutzt haben, sieht der GH keinen
Anlass, die Schlussfolgerung der Regierung anzuzwei-
feln, wonach der Beschwerdepunkt wegen exzessiver
Verfahrensdauer nicht ordnungsgemäß vor den natio-
nalen Instanzen geltend gemacht wurde.
1.ꢀ Zulässigkeit
a.ꢀ Zum locus standiꢀderꢀErstBf.,ꢀdieꢀBeschwerdeꢀauchꢀ
imꢀNamenꢀihrerꢀTochterꢀeinzubringen
(63) Die vorliegende Beschwerde wurde von der ErstBf.,
(70) Dieser Beschwerdepunkt muss daher wegen
der leiblichen Mutter der ZweitBf., in eigenem Namen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs
und im Namen ihres Kindes eingebracht. Zwar hat die [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden.
Regierung den locus standi der ErstBf., sich im Namen
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c.ꢀ Ergebnis
ErstBf. zur Schweiz nicht derart verfestigt wären, dass
(71) Da der restliche Teil der Beschwerde weder offen- eine Rückkehr nach Thailand von ihr vernünfigerwei-
sichtlich unbegründet noch aus einem anderen in se nicht erwartet werden konnte. Im Übrigen haben die
Art. 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, muss er schweizerischen Gerichte eine Entscheidung über den
für zulässig erklärt werden (einstimmig).
[zukünfigen] exakten Aufenthaltsort der Bf. in diesem
Land nicht abschließend getroffen. Ebenso stellten sie
ohne Anzeichen von Willkür fest, dass die finanzielle
Situation der ErstBf. es ihr erlaubte, sich um das Kind
2.ꢀ InꢀderꢀSache
(101) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die vom zu kümmern, und dass sie in Thailand keine strafrecht-
Bundesgericht angeordnete Rückgabe des Kindes einen liche Verfolgung zu befürchten hätte.
Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht der Bf.
auf Achtung ihres Familienlebens darstellt.
(106) Im vorliegenden Fall hielt das Kantonsgericht
drei Verhandlungen [...] ab, in deren Rahmen die Par-
(102) Was die Rechtfertigung des Eingriffs angeht, teien, darunter auch die ZweitBf., gehört wurden. Ange-
wird von den Bf. anerkannt, dass die Rückgabeanord- hört wurden auch verschiedene Experten, die über die
nung vom HKÜ, welches in die schweizerische Rechts- Frage zu befinden hatten, ob dem Kind eine schwerwie-
ordnung übernommen wurde, vorgesehen war. Laut gende Gefahr im Fall seiner Rückgabe drohen könnte.
dem GH verfolgte der Eingriff jedenfalls den Schutz der Außerdem bestellte das Kantonsgericht einen Verfah-
Rechte und Freiheiten des Kindes und seines Vaters.
rensvertreter, um die Verteidigung der Interessen des
Erwägungen
(103) [...] Bei der Prüfung der Notwendigkeit des Ein- Kindes und seine Vertretung unter anderem im Verfah-
griffs in einer demokratischen Gesellschaf wird sich ren vor dem Bundesgericht sicherzustellen.
der GH [seiner ständigen Rechtsprechung zufolge] auf
(107) Der GH möchte nicht verhehlen, dass die Kin-
den Entscheidungsprozess konzentrieren und prüfen, der- und Jugendpsychiaterin Dr. X. von der »Idee einer
ob die nationalen Instanzen eine angemessene und aus- möglichen Rückkehr des Kindes nach Thailand ange-
gewogene Abwägung der beiderseitigen Interessen mit sichts dessen, was [sie] feststellen musste, beunruhigt
der beständigen Sorge vorgenommen haben, nach der war.« Er möchte allerdings darauf hinweisen, dass das
besten Lösung zum Wohle des Kindes zu suchen (siehe Urteil des Kantonsgerichts vom 31.1.2019, welches nach
B./B). Der GH hält es für angemessen, die vorliegende der mündlichen Verhandlung, in der diese Äußerung
Beschwerde aus dem Blickwinkel folgender Elemente getätigt wurde, erging und mit dem der Rückgabeantrag
zu untersuchen: (a) Beachtung des Kindeswohls insbe- des Vaters aus dem Grund abgewiesen wurde, dass eine
sondere unter Ausschluss jeglicher »schwerwiegenden Rückführung des Kindes eine konkrete und schwerwie-
Gefahr«; (b) Berücksichtigung der Meinung des Kindes; gende Gefahr für seine Entwicklung darstellen könnte,
(c) Integration des Kindes in der Schweiz.
letztlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 24.4.2019
aufgehoben wurde. Letzteres verwies die Angelegen-
heit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
zurück an die Erstinstanz. Das Kantonsgericht musste
[laut den Instruktionen des Bundesgerichts] nunmehr
a.ꢀ BeachtungꢀdesꢀKindeswohlsꢀinsbesondereꢀunterꢀ
Ausschlussꢀjeglicherꢀ»schwerwiegendenꢀGefahr«
(104) [...] Die vom GH zu beantwortende Kernfra- über die Frage entscheiden, ob die Mutter in der Lage
ge läuf darauf hinaus, eine Antwort auf die Frage zu wäre, sich in Thailand um ihr Kind zu kümmern und
bekommen, ob der Entscheidungsprozess das Kindes- ob man das von ihr verlangen könne. Nach einer neu-
wohl berücksichtigte und – insbesondere – ob jegliche erlichen gründlichen Prüfung aller Eventualitäten, die
»schwerwiegende Gefahr« für das Kind iSv. Art. 13 Abs. 1 mit einer Rückkehr nach Thailand aufreten konnten,
lit. b HKÜ ausgeschlossen wurde.
fällte das Kantonsgericht ein Urteil, in dem es zu dem
(105) In dieser Hinsicht ist der GH der Ansicht, dass die Schluss kam, dass keine Ausnahme gemäß Art. 13 Abs. 1
für die ZweitBf. mit einer Rückkehr nach Thailand ein- lit. b HKÜ existiere, welche eine Rückgabe des Kindes
hergehenden Folgen Gegenstand einer ausführlichen ausschlösse, und traf folglich die strittige Anordnung.
Prüfung durch die schweizerischen Gerichte waren,
(108) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass
wobei sowohl der Sicherheit des Kindes als auch der die schweizerische Zentralbehörde für internationale
finanziellen Situation der Mutter Beachtung geschenkt Kindesentführung den thailändischen Zentralbehör-
wurde. Der GH möchte vor allem darauf hinweisen, dass den angesichts der [vom Bundesgericht erteilten] neuen
während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens von Instruktionen vom Vater des Kinders aufgeworfene Fra-
den zuständigen Behörden zu keiner Zeit eine alleinige gen übermittelte. Am 28.5.2019 stellte die Abteilung für
Rückkehr des Kindes erwogen wurde und seine Mutter internationale Angelegenheiten an der Dienststelle des
stets beteuert hatte, es im Fall seiner Rückgabe beglei- thailändischen Generalanwalts klar, dass sie im Fall der
ten zu wollen. Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil Rückgabe des Kindes die Kompetenz bzw. Verpflich-
vom 28.6.2019 zu dem Schluss, dass die Bindungen der tung hätte, für dessen Sicherheit zu sorgen und ihm
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die Ausübung seiner Rechte auf Zugang zu den Gerich- Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht verstoßen worden war, da das
ten, zu einem Anwalt oder zu sonstiger rechtlicher Bera- Kind im Alter von damals sieben Jahren keinen ausrei-
tung zu garantieren. Sie hielt auch fest, dass die ErstBf. chenden Grad an Reife erreicht zu haben schien, welcher
im Fall ihrer Rückkehr nach Thailand ihre elterlichen es ihm ermöglichte, zwischen einem Leben in Thailand
Rechte wahrnehmen könne und auch keine strafrechtli- und einem Aufenthalt bei oder in der Nähe von seinem
che Verfolgung zu befürchten habe [...].
(109) Insoweit die Bf. diese Bekräfigungen als zu all- jegliche Form der Rückkehr kategorisch abgelehnt.
gemein bzw. zu vage einstufen, ist anzumerken, dass (114) Der GH schenkt auch der Tatsache Beachtung,
Vater zu unterscheiden. Die ZweitBf. habe jedenfalls
man von den schweizerischen Behörden angesichts dass das Kind in der Verhandlung vor dem Kantons-
des wenig fortgeschrittenen Stadiums, in dem sich das gericht ordnungsgemäß angehört und von mehreren
Rückgabeverfahren zu diesem Zeitpunkt befand, nicht Fachleuten beobachtet wurde. Es war übrigens nicht in
erwarten durfe, dass sie bei den thailändischen Behör- der Lage zu begreifen, dass es im strittigen Verfahren
den darauf insistierten, ihnen detailliertere Informatio- nicht um das Sorge- oder Erziehungsrecht, sondern ein-
nen zur Frage zukommen zu lassen, mit welchen Even- zig und allein um die Frage ging, die Situation zum Zeit-
tualitäten im Fall der Rückgabe des Kindes zu rechnen punkt vor der unrechtmäßigen Entführung wiederher-
wäre. Im Übrigen vertritt der GH die Ansicht, dass die zustellen [...].
von den thailändischen Behörden erhaltenen Informa-
(115) Der GH [...] ist daher der Ansicht, dass die
tionen gewisse bedeutende Elemente umfassten – wie Schlussfolgerungen des Bundesgerichts und das Vor-
insbesondere die Garantie, die Mutter strafrechtlich bringen der belangten Regierung nicht willkürlich oder
nicht zu verfolgen und dass sich diese um die ZweitBf. unangebracht erscheinen.
kümmern könne. Der GH sieht keinen Grund, die Rich-
tigkeit dieser Informationen oder den guten Glauben
der thailändischen Behörden anzuzweifeln.
c.ꢀ IntegrationꢀdesꢀKindesꢀinꢀderꢀSchweiz
(110) Schließlich muss der GH auch anerkennen, dass (116) Vor dem GH brachten die Bf. vor, die in der Schweiz
die schweizerischen Behörden – zu nennen wäre insbe- seit April 2018 ohne Unterbrechung aufältige Zweit-
sondere das Jugendamt des Kantons Waadt – vernünfi- Bf. wäre in diesem Land nunmehr integriert, spreche
ge und angemessene Schritte unternommen haben, um französisch und besuche die Schule. Eine Rückkehr
die Sicherheit des Kindes in Thailand im Zuge der Voll- nach Thailand wäre folglich nicht in ihrem Interesse.
streckung der Rückgabeanordnung garantieren zu kön- Der GH möchte dazu anmerken, dass auch die Ausfüh-
nen, indem sie insbesondere eine Entscheidung über rungen des für das Kind bestellten Verfahrensvertreters
die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters trafen.
vor dem Bundesgericht vom 16.8.2019 in diese Richtung
(111) Der GH ist der Meinung, dass diese Elemen- gehen.
te ausreichen, um zum Schluss zu gelangen, dass der
(117) Der GH muss feststellen, dass das Bundesgericht
Entscheidungsprozess das Kindeswohl berücksichtigt diese Anmerkungen nicht explizit beantwortet hat. Er
hatte und es insbesondere gestattete, jegliche »schwer- ist dennoch der Ansicht, dass dies aus den folgenden
wiegende Gefahr« für das Kind iSv. Art. 13 Abs. 1 lit. b Gründen nicht genügt, um auf ein prozedurales Ver-
HKÜ auszuschließen.
säumnis des belangten Staates schließen zu können:
(118) Zuerst möchte er das in Art. 12 Abs. 2 HKÜ veran-
kerte Prinzip in Erinnerung rufen, wonach die zuständi-
ge Behörde die Rückgabe des Kindes auch nach Ablauf
b.ꢀ BerücksichtigungꢀderꢀMeinungꢀdesꢀKindes
(112) Was insbesondere die Frage betrif, ob [im Zuge der einjährigen Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
des Entscheidungsprozesses] der Meinung des Kin- widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des
des genügend Beachtung geschenkt wurde, möch- Kindes, anordnen kann, sofern nicht erwiesen ist, dass
te der GH daran erinnern, dass der von einem Kind das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.
mit ausreichender Einsichtsfähigkeit zum Ausdruck Im vorliegenden Fall hat die ErstBf. nun aber Thailand
gebrachte Wunsch ein in jedem gerichtlichen [...] Ver- Ende April 2018 verlassen, um sich mit ihrem Kind in der
fahren, welches Kinder betrif, zu berücksichtigendes Schweiz niederzulassen. Der Vater des Kindes rief das
Schlüsselelement ist (siehe M. und M./HR und M. K./ Kantonsgericht am 23.8.2018 an, also vier Monate später.
GR). Er möchte jedoch hervorheben, dass im Rahmen Art. 12 Abs. 2 HKÜ vermag daher nicht als brauchbare
der Anwendung des HKÜ – wenn die Ansicht des Kindes Basis für das Vorbringen der Bf. zu dienen, die ZweitBf.
zu berücksichtigen ist – ein Widerstand von Seiten des dürfe aufgrund ihrer Integration in der Schweiz nicht
Kindes nicht notwendigerweise einer Rückgabe im Weg nach Thailand zurückgeschickt werden.
steht (siehe Raw u.a./F sowie Rouiller/CH).
(119) Der GH möchte auch daran erinnern, dass die
(113) Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht in GK im Fall Neulinger und Shuruk/CH zu dem Schluss
seinem Urteil vom 4.9.2019 zu dem Schluss, dass gegen gekommen ist, dass ein neuerliches Herausreißen des
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Kindes aus seiner vertrauten Umgebung ernste negative
Folgen für dieses haben könnte – und zwar vor allem
dann, wenn es allein zurückkehren müsse [...]. Aus die-
sem Grund wurde von der GK eine Rückkehr nach Israel
nicht als förderlich [für das Wohlergehen und die Ent-
wicklung des Kindes] angesehen (vgl. Rn. 147). Diese
Angelegenheit unterscheidet sich nun aber deutlich
von der vorliegenden, besaß doch der GH Kenntnis von
mehr Details betreffend die Integration des Kindes von
Frau Neulinger im Vergleich zu jenen, die von den Bf.
im vorliegenden Fall vorgebracht wurden. In der Tat
haben sich diese vor dem Bundesgericht mit der sehr
allgemein gehaltenen Behauptung begnügt, wonach
die ZweitBf. in der Schweiz gut integriert und dort auf-
geblüht sei.
(120) Bleibt festzuhalten, dass dem Bundesgericht
nicht vorgeworfen werden kann, auf das auf der angeb-
lichen Integration des Kindes in der Schweiz gegrün-
dete Vorbringen [der Bf.] nicht explizit geantwortet zu
haben.
d.ꢀ AllgemeineꢀSchlussfolgerungen
(121) Mit Blick auf das Vorgesagte kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte
die Rückgabe des Kindes auf automatische oder mecha-
nische Art und Weise angeordnet hätten. Ganz im
Gegenteil haben sich diese nach Durchführung eines
fairen, mündlichen und kontradiktorischen Verfahrens
auf die relevanten Fakten der vorliegenden Angelegen-
heit gestützt und allen von den Parteien vorgebrach-
ten Argumenten gebührende Beachtung geschenkt.
Die genannten Gerichte erließen detaillierte Entschei-
dungen, mit denen ihrer Ansicht nach den übergeord-
neten Interessen des Kindes Rechnung getragen und
mit denen jegliche ernsthafe Gefahr für das Kind aus-
geschlossen wurde. Die zuständigen Gerichte unter-
nahmen auch angemessene Schritte, um die Sicher-
heit des Kindes im Fall seiner [angeordneten] Rückkehr
nach Thailand garantieren zu können.
(122) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass der
Entscheidungsprozess den Anforderungen von Art. 8
EMRK genügte und der Eingriff in das Recht der Bf. auf
Achtung ihres Familienlebens in einer demokratischen
Gesellschaf daher notwendig war. Somit erfolgte keine
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