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2022.DIJ.7523

Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (VNA) (Änderung)

December 6, 2023German16 min

Source be.ch

Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (VNA) (Änderung)

Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) Änderung vom 06.12.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 122.161 | 122.201 | 123.22 | 141.113 | 152.051 | 923.111 Aufgehoben: 122.162

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion des Inneren und Justiz,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 122.161 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 18.06.1986 (VNA) (Stand 01.04.2021) wird wie folgt geändert:

Titel (geändert) Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV)

Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlas- sung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) 1), auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:

Art. 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Übermittlungsplattform (Überschrift geändert) 1) BSG 122.11

Die Übermittlungsplattform im Sinne von Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a NAG ist die Applikation eumzug.swiss. Aufgehoben.

Art. 1a (neu) Übermittlung der Personenstandsdaten bei Aufenthalt Wer in einer anderen Gemeinde Aufenthalt begründen will, meldet dies per- sönlich oder schriftlich der Niederlassungsgemeinde. Die Niederlassungsgemeinde übermittelt der Aufenthaltsgemeinde die Perso- nenstandsdaten und die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts via eine Schnittstel- lensoftware, welche die Anforderungen gemäss Artikel 36 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) 2) er- füllt.

Art. 2 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (neu) In das Einwohnerregister sind einzutragen: b (geändert) die Korrespondenzsprache, c Aufgehoben. e (geändert) beim Wegzug das Datum der Abmeldung sowie die neue Wohnadresse und f (neu) beim Zuzug das Datum der Anmeldung. Die Gemeinde kann zusätzlich die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Mobiltelefonnummer erheben.

Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu) Die Gemeinde übermittelt die Daten der bei ihr zur Niederlassung oder Auf- enthalt angemeldeten Personen gemäss den Bestimmungen der Gesetzge- bung über die Registerharmonisierung des Bundes an die zuständige Bundes- stelle. 1a Die Gemeinde teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und Woh- nungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz mit.

Art. 4 Aufgehoben.

2) BSG 152.051

Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben) Erfassung der Personenstandsdaten (Überschrift geändert) Jede im Kanton wohnhafte Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist im Einwohnerregister zu führen. Für die Erfassung der Personenstandsdaten sind die im eidgenössischen Personenstandsregister geführten Daten massgebend. Aufgehoben. Aufgehoben.

Art. 5a Aufgehoben.

Art. 5b Aufgehoben.

Art. 6 Abs. 1 (geändert) Personen in Ausbildung, die sich ausserhalb des Orts ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters zum Aufenthalt an.

Art. 7 Abs. 1 (geändert) Die gesetzliche Vertretung meldet Personen, die unter umfassender Bei- standschaft stehen, am neuen Wohnort zum Aufenthalt an, bis die umfassende Beistandschaft übertragen ist.

Art. 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Insassinnen und Insassen von Heimen und Anstalten (Überschrift geändert) [FR: (unverändert)] Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Klini- ken oder ähnlichen Anstalten oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dau- er ihres Aufenthalts gemäss Artikel 2 NAG von der Anmeldepflicht befreit. Wer beabsichtigt, die Anstalt oder das Heim, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, meldet sich dort zur Niederlassung an.

Art. 9 Abs. 1 (geändert) Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter (Überschrift geändert) [FR: (unverändert)]

Wer in einer andern Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurück- kehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, meldet sich am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, zum Aufenthalt an.

Art. 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Ist eine Person an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen, hat sie den polizeilichen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie zuerst angemeldet worden ist. In den übrigen Gemeinden wird sie als Aufenthalterin oder Aufenthalter im Einwohnerregister geführt.

Art. 12 Abs. 1 Die Gemeinden erheben für die im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen folgende Gebühren: a (geändert) An- oder Ummeldung zur Niederlassung: CHF 20 pro volljähri- ge Person, b Aufgehoben. c (geändert) An- oder Ummeldung zum Aufenthalt: CHF 20 pro Person, d (geändert) Verlängerung des Aufenthalts durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde: CHF 10 pro Person und Gemeinde, e (geändert) Übermittlung der Personenstandsdaten und der Gültigkeits- dauer von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsgemeinde: CHF 20 pro Person, f Aufgehoben. g (geändert) Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses und Aufforderung zur Verlängerung des Aufenthalts: CHF 10 pro volljährige Person, h (geändert) Wohnsitzbestätigung und andere Bescheinigungen: CHF 20 pro volljährige Person. Titel nach Art. 13 (neu) T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.12.2023 Art. T1-1 (neu) Personenerkennung bei der digitalen Umzugsmeldung

Für die Personenerkennung bei der digitalen Umzugsmeldung sind bis zum Inkrafttreten der Bundesregelung gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)1) folgende Personen- standsdaten anzugeben: a Geschlecht, b amtliche/r Name/n, c Vorname/n d Geburtsdatum, e Gemeinde, Hauptwohnsitz und f Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2). Art. T1-2 (neu) Hinterlegte Heimatscheine Die Gemeinde gibt nach bisherigem Recht bei ihr hinterlegte Heimatscheine der wegziehenden Person zurück. Sie vernichtet nach bisherigem Recht bei ihr hinterlegte Heimatscheine, wenn die Person a eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht erfährt, b stirbt. Sie vermerkt im Einwohnerregister die Herausgabe oder Vernichtung des Hei- matscheins.

Art. T1-3 (neu) Datenübermittlung an die Aufenthaltsgemeinde Verfügen Gemeinden über keine EWK-Software, die für die Datenübermitt- lung an die Aufenthaltsgemeinde geeignet ist, können sie bis zur Einführung der digitalen Umzugsmeldung die Daten der Aufenthaltsgemeinde auf andere Art melden.

II.

1.

1) BSG 109.1 2) SR 831.10

Der Erlass 122.201 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrations- gesetz sowie zum Asylgesetz vom 20.05.2020 (EV AIG und AsylG) (Stand 01.11.2022) wird wie folgt geändert:

Titel nach Art. 4 (neu) 1.2a Digitale Umzugsmeldung Art. 4a (neu) Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über Niederlassung und Aufent- halt der Schweizerinnen und Schweizer sowie unter den Voraussetzungen ge- mäss Anhang 1 digital an- und abmelden.

Titel nach Art. 15 (neu) A1 Anhang 1 zu Artikel 4a Art. A1-1 (neu) Digitale Umzugsmeldung ausländischer Personen

Aufenthaltssta- EU/EFTA, AUG Digitale Um- Digitale Um- Digitale Um- tus zugsmeldung, zugsmeldung, zugsmeldung, im Kanton interkantonaler interkantonaler Zuzug Wegzug

Ausweis B EU/EFTA ja ja ja

Ausweis C EU/EFTA ja ja ja

Ausweis Ci EU/EFTA ja nein ja

Ausweis G EU/EFTA nein nein nein

Ausweis L EU/EFTA ja ja ja

Ausweis B AUG ja nein ja

Ausweis C AUG ja nein ja

Ausweis Ci AUG ja nein ja

Ausweis F AUG ja nein nein

Aufenthaltssta- EU/EFTA, AUG Digitale Um- Digitale Um- Digitale Um- tus zugsmeldung, zugsmeldung, zugsmeldung, im Kanton interkantonaler interkantonaler Zuzug Wegzug

Ausweis G AUG nein nein nein

Ausweis L AUG ja nein ja

Ausweis N AUG nein nein nein

Ausweis S AUG nein nein nein

2. Der Erlass 123.22 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisge- setz vom 23.12.2009 (EV AwG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 Das Amt für Bevölkerungsdienste kann von den antragstellenden Personen oder von der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Personen als weite- re Dokumente insbesondere verlangen: a (geändert) Wohnsitzbestätigung,

3. Der Erlass 141.113 Verordnung über das Stimmregister vom 10.12.1980 (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:

Titel unverändert [FR: (geändert)] Verordnung über das Stimmregister

Art. 1 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Stimmregister (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Das Verzeichnis der Personen, die in Angelegenheiten einer Unterabteilung stimmberechtigt sind, wird gestützt auf das Stimmregister der Gesamtgemein- de geführt. Das Stimmregister der Unterabteilung kann mit dem der Gesamtge- meinde vereinigt werden.

Art. 2 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Der Gemeinderat bestimmt die stimmregisterführende Stelle.

Art. 3 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] In das Stimmregister einzutragen sind alle in der Gemeinde wohnhaften, in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtig- ten (Art. 4 Bundesgesetz über die politischen Rechte 1); Art. 55 Verfassung des Kantons Bern2); Art. 4 bis 6 Gesetz über die politischen Rechte 3); Art. 13 Gemeindegesetz vom 16. März 19984). Die in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gesondert auszuweisen (Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer 5)).

Art. 4 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist, kann das Stimmregister mit dem Einwohnerregister zusammengelegt werden.

Art. 6 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Das Stimmregister bildet die einzige Grundlage der Stimmabgabe. Das Stimmrecht kann nur von den im Stimmregister eingetragenen Personen ausgeübt werden.

Art. 7 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Das Stimmregister ist öffentlich.

Art. 9 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Amtsunfähigkeit nach Artikel 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 6) und deren Dauer werden im Stimmregister angemerkt.

1) SR 161.1 2) BSG 101.1 3) BSG 141.1 4) BSG 170.11 5) SR 161.5 6) SR 311.0

Art. 10 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] Die stimmregisterführenden Stellen sind gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet. Neu angemeldeten Stimmberechtigten übergibt die Zuzugsgemeinde den Stimmrechtsausweis nur, wenn sichergestellt ist, dass diese einen solchen nicht schon von ihrer Wegzugsgemeinde erhalten haben. Bei Unklarheiten klärt dies die stimmregisterführende Stelle der Zuzugsgemeinde mit jener der Weg- zugsgemeinde ab.

Art. 11 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Personen die am Abstimmungs- oder Wahltag das Stimmrechtsalter erreicht und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, sind im Stimmregister einzutragen:

1. (unverändert) [FR: (geändert)] als in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt: alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um- fassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und im Kanton Bern ihren politischen Wohnsitz haben, sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die Gemeinde als ihre Stimmgemeinde bezeichnet haben;

2. (unverändert) [FR: (geändert)] als in Gemeindeangelegenheiten stimm- berechtigt: alle seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizer- bürgerinnen und Schweizerbürger, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Art. 12 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (geändert) Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimm- berechtigte wohnt und angemeldet ist. Wer sich in einer Gemeinde zum Aufenthalt anmeldet, erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort seiner Niederlas- sung nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Art. 13 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts in Gemeinde- angelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.

Art. 14 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (aufgehoben) Im Stimmregister sind von allen Stimmberechtigten einzutragen: a (unverändert) [FR: (geändert)] amtlicher Name und Vornamen;1) c (unverändert) [FR: (geändert)] Heimatgemeinde und Heimatkanton; d (unverändert) [FR: (geändert)] Wohnort und genaue Adresse; f (unverändert) [FR: (geändert)] die Daten des Beginns des Stimmrechts in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten; h (unverändert) [FR: (geändert)] die umfassende Beistandschaft, die Ein- setzung der oder des Vorsorgebeauftragten und das Datum derer Anord- nung; Aufgehoben.

Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Stimmberechtigte können unter Angabe der Gründe a (unverändert) [FR: (geändert)] ihre Eintragung in das Stimmregister ver- langen; b (unverändert) [FR: (geändert)] gegen ihre Streichung im Stimmregister oder die Anmerkung ihrer Amtsunfähigkeit Beschwerde erheben; c (unverändert) [FR: (geändert)] in Angelegenheiten, in denen sie selber stimmberechtigt sind, verlangen, dass die Eintragung Dritter im Stimmre- gister gelöscht und die Amtsunfähigkeit Dritter im Stimmregister ange- merkt wird. Bis zum fünften Tag vor einer Abstimmung oder Wahl haben die Stimmbe- rechtigten das Recht, die Berichtigung des Stimmregisters zu verlangen (Art. 18).

Art. 16 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Begehren nach Artikel 15 können Stimmberechtigte selber oder durch eine bevollmächtigte Vertretung stellen.2) Die stimmregisterführende Stelle gibt von eingegangenen Begehren den da- von betroffenen Dritten Kenntnis. Sie setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.

1) Fassung vom 23. 10. 2002 2) Fassung vom 23. 10. 2002

Art. 17 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Die stimmregisterführende Stelle entscheidet über das Begehren und gibt den Betroffenen davon Kenntnis.

Art. 18 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 4 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 5 (geändert) Vor einer Abstimmung oder Wahl ist das Stimmregister rechtzeitig abzu- schliessen (Art. 15 Abs. 2). Eintragungen sind vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraus- setzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sein werden. Neue Amtsunfähigkeiten sind anzumerken, abgelaufene zu löschen. Die stimmregisterführende Stelle hält die genaue Zahl der Stimmberechtigten in einem Dokument fest. Das Dokument ist zusammen mit dem jeweiligen Ab- stimmungs- oder Wahlmaterial aufzubewahren.

Art. 20 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Die stimmregisterführende Stelle teilt dem Abstimmungs- bzw. Wahlaus- schuss die genaue Zahl der Stimmberechtigten mit. Der Gemeindeerlass kann festlegen, dass bei Gemeindeversammlungen im Versammlungsraum in das Stimmregister Einsicht genommen werden kann oder vorgängig Stimmausweise zuzustellen sind.

Art. 21 Abs. 1 (geändert) Wird durch eine Eintragung in das Stimmregister oder durch Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines Eintrags im Stimmregister a (geändert) das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angele- genheiten verletzt, so richtet sich die Rechtspflege nach den Artikeln 161 ff. PRG. b (geändert) [FR: (unverändert)] nur das Stimmrecht in Gemeindeangele- genheiten verletzt, so kann Beschwerde gemäss den Artikeln 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1) geführt werden,

1) BSG 155.21

c (geändert) gleichzeitig sowohl das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten und das Stimmrecht in Gemeindeangelegen- heiten verletzt, so richtet sich die Rechtspflege nach den Artikeln 161 ff. PRG. Art. 23 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Für Anlage und Führung der Stimmregister von Burgergemeinden und bur- gerlichen Korporationen gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinnge- mäss.

Art. 24 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Kirchgemeinden (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Auf die Stimmregister der Kirchgemeinden ist diese Verordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen 1) nicht etwas anderes bestimmt.

4. Der Erlass 152.051 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform vom 20.01.2021 (GERES V) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 7, 8, 10, 12, 13 Absatz 2, 16, 17 bis 22 des Gesetzes vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personen- datensammlungsgesetz, PDSG)2), Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG)3) und Artikel 18a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)4),

auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: 1) Aufgehoben, jetzt V vom 19. 10. 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen, BSG 414.311 2) BSG 152.05 3) BSG 122.11 4) BSG 211.1

Art. 7 Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2 In der GERES-Plattform werden die Niedergelassenen sowie die Aufenthalte- rinnen und Aufenthalter im Sinne der Artikel 3 und 4 NAG sowie des Artikels 12 AIG geführt. Die GERES-Plattform beinhaltet zu den in Absatz 1 genannten Personen die folgenden Merkmale: g (geändert) Merkmale nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV)4). Art. 33 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 Das KAIO erlässt die für die Harmonisierung der kantonalen Register notwen- digen fachtechnischen Weisungen und legt die Anforderungen für die Daten- übermittlung an die GERES-Plattform, zwischen den Gemeinden sowie für die digitale Umzugsmeldung fest. Das KAIO a (geändert) definiert die Schnittstellenspezifikation, b (geändert) bestimmt die Spezifikationen, die für die Datenübermittlung zugelassen sind, c (unverändert) [FR: (geändert)] orientiert sich dabei an den Vorgaben des Bundes, am Stand der Technik und an etablierten Standards. Titel nach Art. 33 (unverändert [FR: geändert])

5.2 Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware Art. 34 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 3 (geändert) Das KAIO prüft und zertifiziert auf schriftlichen Antrag hin Einwohnerregister- Schnittstellensoftware. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind zur Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet. Die Zertifizierung bestätigt, dass die geprüfte Version der Schnittstellensoft- ware für die Datenübermittlung tauglich und zugelassen ist.

Art. 35 Abs. 1 Antragsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass sie oder er 4) BSG 122.161

a (geändert) eine Schnittstellensoftware entwickeln will, die im Kanton ver- trieben wird oder in absehbarer Zeit vertrieben werden soll, und b (unverändert) [FR: (geändert)] zur Vervielfältigung und Veränderung der Schnittstellensoftware und der dazu gehörenden Einwohnerregister-Soft- ware in dem Umfang, wie dies für die Umsetzung der Anforderungen an die Schnittstellen und für die Zertifizierung notwendig ist, in der Lage und berechtigt ist (Rechteinhaberin oder Rechteinhaber). Art. 36 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 1b (neu), Abs. 2 (geän- dert) Zugelassene Schnittstellensoftware (unverändert) [FR: (Überschrift geän- dert)] Für die Datenübermittlung ist nur eine Schnittstellensoftware zugelassen, wel- che die aktuell geltenden Normen des Vereins eCH richtig und vollständig um- setzt. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. e Aufgehoben. f Aufgehoben. g Aufgehoben. h Aufgehoben. i Aufgehoben. k Aufgehoben. l Aufgehoben. 1a Für die Datenübermittlung an die GERES-Plattform gelten die folgenden Nor- men: a eCH-0006 - Datenstandard Ausländerkategorien, b eCH-0007 - Datenstandard Gemeinden, c eCH-0008 - Datenstandard Staaten und Gebiete, d eCH-0010 - Datenstandard Postadresse für natürliche Personen, Firmen, Organisationen und Behörden, e eCH-0011 - Datenstandard Personendaten, f eCH-0020 - Schnittstellenstandard Meldegründe Personenregister, g eCH-0021 - Datenstandard Personenzusatzdaten, h eCH-0044 - Datenstandard Austausch von Personenidentifikationen, i eCH-0045 - Datenstandard Stimm- und Wahlregister,

k eCH-0058 - Schnittstellenstandard Meldungsrahmen, l eCH-0135 - Datenstandard Heimatort. 1b Für die Datenübermittlung zwischen den Gemeinden sowie für die digitale Umzugsmeldung gelten die folgenden Normen: a eCH-0093 - Prozess Wegzug Zuzug, b eCH-0194 - Schnittstellenstandard eUmzug V2.0, c eCH-0221 - Referenzmodell eUmzug CH. Für die Datenübermittlung gelten zudem die Vorschriften zu Sedex nach den Artikeln 11 ff. RHV.

Art. 37 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Die Zertifizierung erfolgt unter der Auflage gegenüber den Rechteinhaberin- nen und Rechteinhabern, dem KAIO unter Angabe der Versionsnummer unver- züglich mitzuteilen, wenn und inwiefern a (unverändert) [FR: (geändert)] die Schnittstellensoftware oder die dazu- gehörende Einwohnerregister-Software eine funktionale Änderung erfährt, von der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf die im Rah- men der Zertifizierung geprüfte Funktion der Schnittstellensoftware aus- wirkt, b (unverändert) [FR: (geändert)] die Rechte an der Schnittstellensoftware oder der dazugehörenden Einwohnerregister-Software an Dritte überge- hen. Art. 38 Abs. 2 (geändert) Die Zertifizierung erlischt ohne weiteres, wenn die Version der Schnittstellen- software, die durch die geprüfte Version der Schnittstelle umgesetzt wird, nicht mehr für die Datenübermittlung zugelassen ist.

5. Der Erlass 923.111 Verordnung über die Fischerei vom 20.09.1995 (FiV) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Ein Angelfischerpatent zum Grundtarif gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchsta- ben a bis c FiG können nur Personen beziehen, die a (geändert) in einer Berner Einwohnergemeinde niedergelassen sind, b (geändert) als Ausländerinnen und Ausländer in einer Berner Einwohner- gemeinde angemeldet sind,

c (geändert) zum Zwecke eines Studiums in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter angemeldet sind,

III.

Der Erlass 122.162 Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug vom 21.11.2018 (eUmzug VV) (Stand 01.11.2020) wird aufgehoben.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

Bern, 6. Dezember 2023 Im Namen der Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer