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2022.FINFV.1983

Geschäftsbericht 2023. Anträge des Regierungsrates an den Grossen Rat

April 24, 2024German4 min

Source be.ch

Geschäftsbericht 2023. Anträge des Regierungsrates an den Grossen Rat

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 365/2024 Datum RR-Sitzung: 24. April 2024 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2022.FINFV.1983 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Geschäftsbericht 2023

Anträge des Regierungsrates an den Grossen Rat

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat Folgendes:

Erwägungen

1. Genehmigung des Geschäftsberichts 2023 mit folgenden Eckwerten der Jahresrechnung 2023 gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. a des Finanzhaus- haltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0):

 Aufwandüberschuss CHF 13,3 Millionen  Nettoinvestitionen CHF 479,5 Millionen  Finanzierungsfehlbetrag (negativer Finanzierungssaldo) CHF –163,0 Millionen  Eigenkapital CHF 985,6 Millionen  Bilanzüberschuss CHF 237,4 Millionen

2. Genehmigung der Nachkredite gemäss Art. 9 Abs. 2 FHG sowie der vom Regierungsrat be- willigten Kreditüberschreitungen gemäss Art. 11 Abs. 3 FHG, die unter den weiterführenden Erläuterungen im Geschäftsbericht 2023, Band 1, Kapitel 3.3, aufgeführt sind.

3. Verzicht auf die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags von CHF 163,0 Millionen ge- mäss Art. 101b Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1, in der Fassung [i.d.F.] vom 15.05.2022) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nachfolgenden Nachweise zu den Schuldenbremsen der Erfolgsrechnung und der Investiti- onsrechnung.

Nachweise zu den Schuldenbremsen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung

Am 18. Juni 2023 hiess die bernische Stimmbevölkerung eine Optimierung der Schuldenbremse mittels einer Revision der Kantonsverfassung gut (KV, i.d.F. vom 12.03.2023). Die Revision ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Für die Jahresrechnung 2023 sind aber noch die vorheri- gen Bestimmungen zur Schuldenbremse der Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung anzu- wenden.

Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung

Gemäss Art. 101a Abs. 2 KV (i.d.F. vom 15.05.2022) ist ein Aufwandüberschuss des Geschäfts-

berichts dem Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu belasten, soweit er nicht durch Eigenkapital (Bilanzüberschuss) gedeckt ist. Gemäss Art.

101a Abs. 5 KV (i.d.F. vom 15.05.2022) werden Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens nicht für die Anwendung der Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung berücksichtigt. Sie werden demzufolge aus dem Saldo der Erfolgsrechnung eliminiert.

Nach der Elimination der Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens von CHF 1,5 Millionen wird in der Jahresrechnung 2023 ein Aufwandüberschuss in der Höhe von CHF 14,8 Millionen ausgewiesen. Der Bilanzüberschuss per 31. Dezember 2023 beläuft sich auf CHF 237,4 Millionen. Aufgrund der Deckung durch den Bilanzüberschuss werden mit den vorliegenden Rechnungswerten die Verfassungsbestimmungen zur Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung eingehalten. Die nachfolgende Übersicht macht dies deutlich:

Rechnung in Millionen CHF 2023 Bilanzüberschuss (KG 299) per 01.01. 86.3 gemäss Art. 101a Abs. 2 KV (i.d.F. vom 15.05.2022) Auflösung Neubewertungsreserve FV zugunsten Bilanzüberschuss per 164.2 01.01.2023 (Abkehr von IPSAS) Bilanzüberschuss (KG 299) per 31.12. vor Verbuchung des Ergebnis- 250.5 ses der Erfolgsrechnung Gesamtergebnis Erfolgsrechnung –13.3 Elimination Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des –1.5 Finanzvermögens Gesamtergebnis Erfolgsrechnung gemäss Art. 101a Abs. 5 KV –14.8 (i.d.F. vom 15.05.2022) Bilanzüberschuss (KG 299) per 31.12. nach Verbuchung des Ergeb- 237.4 nisses der Erfolgsrechnung

Schuldenbremse für die Investitionsrechnung

Gemäss Art. 101b Abs. 2 und Abs. 3 KV (i.d.F. vom 15.05.2022) ist ein Finanzierungsfehlbetrag im Voranschlag des übernächsten Jahres zu belasten. Der Grosse Rat kann jedoch die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kom- pensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder dies beschliessen (Art. 101b Abs. 4 KV, i.d.F. vom 15.05.2022). Anders als bei der Schuldenbremse für die Er- folgsrechnung werden die bis zum 31. Dezember 2023 gültigen verfassungsrechtlichen Bestim- mungen zur Schuldenbremse der Investitionsrechnung mit dem vorliegenden Finanzierungsfehl- betrag von CHF 163,0 Millionen nicht eingehalten.

Rechnung in Millionen CHF 2023 Finanzierungssaldo gemäss Art. 101b Abs. 4 KV –163.0 (i.d.F. vom 15.05.2022)

Mit Blick auf den stark steigenden Investitionsbedarf in den kommenden Jahren und unter Be- rücksichtigung des Ausfalls der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB), der aufgrund des hohen finanziellen Umfangs (CHF 322,0 Mio.) nicht kompensiert werden konnte, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, gestützt auf Art. 101b Abs. 4 KV (i.d.F. vom 15.05.2022) auf die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags aus der Investitionsrech- nung 2023 im Umfang von CHF 163,0 Millionen zu verzichten. Der Verzicht ist anlässlich der Junisession 2024 im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung 2023 durch drei Fünftel der Mitglieder des Grossen Rates zu beschliessen.

Unabhängig vom Beschluss des Grossen Rates unterliegt der Finanzierungsfehlbetrag 2023 den seit 1. Januar 2024 geltenden neuen Verfassungsbestimmungen. Art. 101b Abs. 3 KV (i.d.F. vom 12.03.2023) sieht vor, dass ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht innert fünf Jahren zu kompensieren ist, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. Bei der künftigen Mehrjahresbetrachtung wird sich demnach der Finanzierungsfehlbetrag des Jahres 2023 negativ auswirken.

Rech- Rech- Rech- Rech- Rech- Rech- nung nung nung nung nung nung in Millionen CHF 2018 2019 2020 2020 2022 2023 Finanzierungssaldo 276.6 249.0 –19.6 –114.6 326.8 –163.0 Deckung durch 5 718.3 555.3 Vorjahre

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber