2022.RRGR.387
M 247-2022 Bohnenblust (Biel, FDP) Dringende Überprüfung und Anpassungen bei den Grundbuchämtern. Antwort des Regierungsrates
February 15, 2023German7 min
Source be.ch
M 247-2022 Bohnenblust (Biel, FDP) Dringende Überprüfung und Anpassungen bei den Grundbuchämtern. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 247-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.387
Eingereicht am: 28.11.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Pichard (Biel/Bienne, GLP) Schwarz (Adelboden, EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 01.12.2022
RRB-Nr.: 163/2023 vom 15. Februar 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Punktweise beschlossen: Antrag Regierungsrat: Punkte 1 und 2: Annahme Punkte 3 bis 5: Ablehnung
Dringende Überprüfung und Anpassungen bei den Grundbuchämtern
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Es ist ausgehend von der bewährten Struktur mit dezentral organisierten Grundbuchämtern mit den bestehenden Führungskräften in den Verwaltungsregionen eine nachhaltige, zu- kunftsorientierte Führungslösung zu suchen; Lösungen unter Beizug externer Personen und Organisationen sind, wenn möglich, zu vermeiden.
2. Die bestehenden Führungskräfte in den Regionen sind im Sinne der Nachfolge- und Lauf- bahnplanung derart zu unterstützen, dass die nächste grosse Pensionierungswelle bei den Grundbuchämtern unter Beibehaltung der bestehenden Struktur mit in den Verwaltungsre- gionen dezentral organisierten Grundbuchämtern abgefangen werden kann.
3. Die bestehenden dezentralen Stellenprozente sind zu erhalten.
4. Digitalisierungen sind im Rahmen der bestehenden regionalen Strukturen zu fördern.
5. Die vorgesehene Anpassung von Artikel 122 EG ZGB (vgl. Geschäft RRGR 2015.JGK.3290) ist dem Grossen Rat im Rahmen der Umsetzung der Forderungen dieser Motion vorzulegen.
Begründung:
Es sind keine weiteren erfolglosen und teuren Versuchsballone bei den Grundbuchämtern zu starten. Mit dem Wechsel in der Amtsleitung (Kündigung per Ende Januar 2023) könnte die Ver- suchung dazu vorhanden sein. Es ist keine teure interimistische Führung einzusetzen.
Vom Beizug von externen Büros ist abzusehen, dies aus mehreren Gründen: Nebst den zusätz- lichen Kosten besteht eine lange Einarbeitungszeit bei fehlender Erfahrung. Eine langfristige Personalplanung wird verhindert, und die bestehenden Führungskräfte werden diskreditiert.
Der gesetzgeberische Wille, in jeder der fünf Verwaltungsregionen des Kantons ein Grundbuch- amt zu haben, ist zu respektieren.
Die bestehenden Strukturen mit den fünf regionalen Grundbuchämtern sind, wie dies mit dem neuen Führungsmodell propagiert wurde, nachhaltig zu stärken.
Es sind keine weiteren stillen Zentralisierungsschritte in Bern, wie dies etwa durch das Ver- schieben und Integrieren der Geschäftsstelle der Grundbuchämter in das kantonale Grundbuch- amt der Fall war, zu vollziehen.
Mit einer raschen Überprüfung gilt es auch zu versuchen zu verhindern, dass weitere bewährte Arbeitskräfte die Stelle verlassen.
Grundsätzliche organisatorische Änderungen sind auf dem ordentlichen gesetzgeberischen Weg aufzugleisen, eine den Grossen Rat umgehende Praxis, wie dies im Geschäft 2015.JGK.3290 mit der Änderung von Artikel 122 Absatz 4 EG ZGB versucht wurde, ist zu un- terlassen.
Begründung der Dringlichkeit: Die Situation betreffend die hängigen und pendenten Geschäfte bei den Grundbuchäm- tern hat sich noch mehr verschlechtert. Es gilt auch, weitere Abgänge von bewährten Mitarbeitenden zu verhindern. Eine rasche Überprüfung mit zweckmässigen Anpassungen ist notwendig, auch gestützt auf die Tatsache der Kündi- gung der bisherigen Amtsleiterin auf Ende Januar 2023. Es gilt, den vorgeschlagenen Lösungsweg rasch zu diskutie- ren, bevor Präjudizien geschaffen werden und die Motion hinfällig wird.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständig- keitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verwaltungsor- ganisationskompetenz des Regierungsrates liegen (Art. 87 KV); Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Zu den aufgeführten Punkten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:
1. Der Regierungsrat teilt das Anliegen der Motionäre nach einer nachhaltigen und zukunftsori- entierten Führungslösung im Kantonalen Grundbuchamt. Aufgrund des in der Vergangenheit festgestellten Verbesserungsbedarfs am früheren Führungsmodell hat der Regierungsrat per 1. Juli 2021 ein neues Führungsmodell mit zentraler Amtsleitung und Stabstelle eingesetzt. Das neue Modell wurde unter Einbezug der damaligen geschäftsführenden Grundbuchver- walterinnen und Grundbuchverwaltern der regionalen Standorte entwickelt und implemen- tiert. Es ist aus einem Findungsprozess als die beste unter verschiedenen Möglichkeiten identifiziert worden.
Oberstes Ziel für den Regierungsrat ist es, die Grundbuchführung rechtmässig, effizient und effektiv zu gestalten. Die Direktion für Inneres und Justiz respektive das zuständige Kanto- nale Grundbuchamt soll alle notwendigen Massnahmen beschliessen und umsetzen können, die dieses Ziel unterstützen und insbesondere zum Abbau der Pendenzen und Geschäfts- rückstände im Grundbuchwesen beitragen.
Die Direktion für Inneres und Justiz hat aufgrund der hohen Geschäftslast im Kantonalen Grundbuchamt nach Eingang der Kündigung der Vorsteherin entschieden, die Amtsführung ab Februar 2023 interimistisch an eine externe Unternehmung zu übergeben. Dieses Vorge- hen liegt im Kompetenzbereich der Direktion und es entstehen keine massgebenden Mehr- kosten.
Mit der interimistischen externen Führung kann die Vakanz in der Leitung des Grundbuch- amts sinnvoll und nahtlos überbrückt werden, damit Verzögerungen in der Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen minimiert und ein zusätzliches Anwachsen von Pendenzen ver- hindert werden können. Nebst der interimistischen Amtsleitung hat die externe Unterneh- mung den Auftrag, die Neubesetzung der Stelle der Amtsleitung zu unterstützen, was im Hin- blick auf das Rekrutierungsverfahren auch ein Review des bestehenden Führungsmodells umfasst. Zusätzlich wurde die externe Unternehmung beauftragt, im Sinne eines Audits der regionalen Grundbuchämter, die Entwicklungen und Gründe für die Pendenzen und Ge- schäftsrückstände zu überprüfen und Vorgehensvorschläge zu entwickeln. Sollte aus diesen Überprüfungsarbeiten Anpassungsbedarf am Führungsmodell entstehen, würde der Regie- rungsrat die entsprechenden Massnahmen einleiten.
2. Nachfolgeplanung wird im Kantonalen Grundbuchamt regelmässig mit allen betroffenen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern und an allen Standorten proaktiv thematisiert. Dies insbeson- dere auch, weil in allen Regionen die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt respektive der vorhandene Fachkräftemangel stark spürbar ist. An mehreren Standorten konnten Stellen über längere Zeit nicht besetzt werden. Die Nachfolgeplanung und eine entsprechende Un- terstützung der zuständigen Führungspersonen im Kantonalen Grundbuchamt sind deshalb wichtige Massnahmen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
3. Eine Verschiebung von einzelnen Stellenprozenten kann nicht ausgeschlossen werden. Oberstes Ziel ist es, das Kantonale Grundbuchamt so aufzustellen und Prozesse so zu ge- stalten, dass Geschäfte effizient und effektiv abgeschlossen werden können. Eine Fixierung von Stellenprozenten an einzelnen Standorten ist daher nicht sinnvoll und entsprechende Massnahmen in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
4. Das neue Führungsmodell im Grundbuchwesen wurde vom Regierungsrat unter anderem zur Stärkung der anstehenden Digitalisierungsvorhaben im Grundbuchwesen beschlossen. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit in der Grundbuchführung und die notwendigen Standardi- sierungen kann die Digitalisierung sinnvollerweise nur zentral erfolgen. Für den Abbau der Pendenzen sind weitere Digitalisierungsschritte von zentraler Bedeutung, weshalb ein- schränkende Massnahmen nicht angezeigt sind.
5. Die Anpassung von Artikel 122 EG ZGB erfolgt im ordentlichen Gesetzgebungsprozess im Rahmen von Änderungen am EG ZGB, die in der Herbstsession 2022 in erster Lesung im Grossen Rat beraten wurde. Die Aufhebung von Artikel 122 Absatz 4 hat keine grundsätzli- che organisatorische Änderung der Grundbuchämter zur Folge. Mit der Anpassung des Füh- rungsmodells der Grundbuchämter des Kantons Bern (Inkrafttreten per 1. Juli 2021) ist neu
die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts mit Zustimmung der Di- rektorin oder des Direktors für Inneres und Justiz für die Ernennung der geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter der regionalen Grundbuchämter zustän- dig. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben werden. Für eine Gesetzesanpassung die- ser Art (Anpassung Anstellungsbehörde von Abteilungsleitenden) erachtet es der Regie- rungsrat nicht als sinnvoll, dass ein eigenes Gesetzgebungsprojekt gestartet wird, weshalb er die Aufhebung von Artikel 122 Absatz 4 EG ZGB in das erwähnte Änderungsgeschäft des EG ZGB einbezogen hat.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Regierungsrat sowohl ein zukunfts- orientiertes Führungsmodell im kantonalen Grundbuchamt als auch eine adäquate Nachfolge- planung von Führungskräften ein wichtiges Anliegen ist. Er beantragt deshalb, die beiden ersten Punkte als Richtlinienmotion anzunehmen. Hingegen soll die für das Grundbuchwesen zustän- dige Direktion für Inneres und Justiz Massnahmen treffen können, die dem obersten Ziel der rechtmässigen, effizienten und effektiven Geschäfteerledigung und damit auch dem Abbau der Pendenzen dienen. Der Regierungsrat beantragt daher, die Punkte 3, 4 und 5 der Motion abzu- lehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat