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I 267-2022 Aebi (Hellsau, SVP) Ist der Kanton Bern auf einen Bezug von Schutzräumen vorbereitet? Antwort des Regierungsrates

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 267-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.407

Eingereicht am: 05.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Aebi (Hellsau, SVP) (Sprecher/in) Lerch (Langenthal, SVP) Schori (Wiler bei Seedorf, SVP) Flück (Interlaken, FDP) Weitere Unterschriften: 1

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023

RRB-Nr.: 420/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ist der Kanton Bern auf einen Bezug von Schutzräumen vorbereitet?

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Welche Bedrohungslage erachtet er angesichts des sich verschlechternden sicherheitspoli- tischen Umfelds als realistisch und welcher Schutzstatus soll jeweils erreicht werden?

2. Auf welchen Stand befindet sich die aktuelle Zuweisungsplanung für Schutzplätze (Zupla) im Kanton Bern? Wie weit ist die Bevölkerung darüber informiert?

3. Wie soll die gesetzliche Frist von fünf Tagen eingehalten werden, um den jeweiligen Schutzstatus zu erstellen? Mit welcher Unterstützung kann die Bevölkerung durch den Zivil- schutz bzw. durch weitere Unterstützungsorgane rechnen?

4. In welcher Frist und wie gedenkt der Regierungsrat die Bevölkerung aufzuklären und über den praktischen Ablauf eines Schutzraumbezugs verbindlich, d. h. inklusive der selbstver- antwortlichen Massnahmen der Bevölkerung zu informieren?

Begründung der Dringlichkeit: Mit der aktuellen Bedrohungslage und den Kriegshandlungen im Osten Europas hat die Frage nach dem Schutz der Bevölkerung eine zentrale Bedeutung. Mit der Zusammenlegung von Zivilschutzorganisa- tionen und den damit verbundenen Sparmassnahmen stellt sich die Frage, ob ein geordneter Bezug von Schutzräu- men im Kanton sichergestellt werden kann. Erstaunlich ist die grosse Zurückhaltung der verantwortlichen Stellen, die Bevölkerung über kriegerische Bedrohungslagen aufzuklären, und zu vermitteln, wie sich private oder öffentliche Schutzraumhalter mit unbekannten Mitinsassen organisieren sollen und das in der gesetzlichen Frist von fünf T agen. Welche Unterstützung von Seiten des Zivilschutzes zu erwarten ist, bleibt völlig unklar. Die kollektiven Schutzräume der Gemeinden und von vielen Privaten, sind in der Regel voller Materialen, dienen also einem anderen Verwen- dungszweck. Dabei vergisst man, dass im Falle eines A- oder C-Krieges eine völlig unerfahrene Bevölkerung ohne mentale Vorbereitung völlig überfordert und das Chaos vorprogrammiert sind. Vorbereitet sein auf den Ernstfall ist in

einer Zeit grösster Ungewissheiten das A und O, und präventive Politik der Auftrag der politischen Führung.

Antwort des Regierungsrates

1. Welche Bedrohungslage erachtet er angesichts des sich verschlechternden sicherheitspoliti- schen Umfelds als realistisch und welcher Schutzstatus soll jeweils erreicht werden?

Die Schutzräume in der Schweiz sind primär auf den Schutz der Bevölkerung bei einem be- waffneten Konflikt in der Schweiz ausgerichtet. Bei einem überraschenden Ereignis, sei die- ses kriegerischen, technischen oder natürlichen Ursprungs, bieten sie nur teilweise Schutz, da die meisten Schutzräume im Normalfall «zivilschutzfremd» als Kellerräumlichkeiten, Tief- garagen, Lagerräume, etc. genutzt werden. Entsprechend braucht es einen expliziten Ent- scheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Kon- flikt, um die Schutzräume in der vorgegebenen Zeit von fünf Tagen betriebs- und einsatzbe- reit zu machen. Diesen Entscheid fällen nicht die Kantone, sondern er liegt in der Kompetenz des Bundes.

Entsprechend orientiert sich der Kanton Bern für die Beurteilung der aktuellen Bedrohungs- lage an den Analysen des Bundes. Als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine hat das Eidge- nössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 7. Sep- tember 2022 einen Zusatzbericht zum sicherheitspolitischen Bericht 1 vorgelegt, der die Lage vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine neu beurteilt. Der Bun- desrat informierte die Bevölkerung am 7. September 2022 über seine Einschätzung der Be- drohungslage und den Bericht2. Der Bericht hebt hervor, dass der Krieg in der Ukraine die Notwendigkeit von Schutzbauten (Schutzräume und Schutzanlagen) verdeutlicht habe. Gleichzeitig betont der Bericht aber auch, dass ein direkter bewaffneter Konflikt auf dem Ge- biet der Schweiz auch in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich sei. Der Bericht stellt aber in Aussicht, dass der Bund neues Informationsmaterial zu den Schutzräumen und zum Schutz- raumbezug erarbeiten und an die Bevölkerung verteilen wird.

2. Auf welchen Stand befindet sich die aktuelle Zuweisungsplanung für Schutzplätze (Zupla) im Kanton Bern? Wie weit ist die Bevölkerung darüber informiert?

Für die Erstellung der Zuweisungsplanung (ZUPLA) sind im Kanton Bern die Gemeinden zu- ständig 3. Die Vorgaben dazu werden durch den Bund formuliert (vgl. die entsprechenden Weisungen des BABS). Demnach sind die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, die ZUPLA stets bereit zu halten, müssen jedoch die Grundlagen schaffen, um eine ZUPLA in- nerhalb von drei Monaten erstellen zu können.

Aufgrund der aktuellen Lage hat der Bund die zuständigen Behörden im ersten Halbjahr 2022 aufgefordert, ihre ZUPLA zu aktualisieren. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) der Sicherheitsdirektion hat daraufhin den Berner Gemeinden unterstützend angeboten, die ZUPLA für sie zu erstellen. 183 Gemeinden haben dieses Angebot angenom- men. Anfang Juli 2022 konnte diesen Gemeinden eine aktualisierte ZUPLA mit Datenstand vom 29. Juni 2022 überliefert werden. Die restlichen Gemeinden haben, bis auf ganz wenige Ausnahmen, selbständig ihre Zuweisungsplanung aktualisiert. Das BSM wird dieses Angebot weiterhin aufrechterhalten und für die «Bestellergemeinden» die Zuweisungsplanung min- destens jährlich aktualisieren.

Es gilt zu beachten, dass periodische ZUPLA stets nur Momentaufnahmen abbilden. Zahlrei- che Faktoren führen dazu, dass sich die Grundlagen für die ZUPLA ständig ändern (bspw. Zu- und Wegzüge, Kinder, die einen Haushalt verlassen usw.). Aus diesem Grund wird die BBl 2022 2357 - Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 über die Folgen des Krieges in der Ukraine. Bericht des Bundesrates (admin.ch) Medienmitteilung: Sicherheitspolitik: Verstärkte internationale Zusammenarbeit unter Einhaltung der Neutralität (admin.ch) Artikel 71 Absatz 2 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG; BSG 521.1)

Zuweisung der Bevölkerung auf die Schutzräume im Kanton Bern nur im Bedarfsfall nach ei- nem entsprechenden Beschluss durch den Bundesrat kommuniziert.

3. Wie soll die gesetzliche Frist von fünf Tagen eingehalten werden, um den jeweiligen Schutz- status zu erstellen? Mit welcher Unterstützung kann die Bevölkerung durch den Zivilschutz bzw. durch weitere Unterstützungsorgane rechnen?

Für die Ausrüstung und die Betriebsbereitschaft der Schutzräume sind deren Eigentümerin- nen und Eigentümer verantwortlich. Diese müssen dafür sorgen, dass ihre Schutzräume auf Anordnung des Bundes innerhalb der gesetzten Frist von fünf Tagen in Betrieb genommen werden können. Die sogenannte «zivilschutzfremde» Nutzung von Schutzräumen ist daher nur gestattet, wenn der Schutzraum innert fünf Tagen seiner ursprünglichen Funktion zuge- führt werden kann. Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzräume werden diese periodisch, d. h. mindestens alle zehn Jahre, gemäss den Vorga- ben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) im Auftrag der Gemeinden kontrolliert. Bei dieser periodischen Schutzraumkontrolle festgestellte Mängel sind durch die Schutz- raumeigentümerinnen und Schutzraumeigentümer zu beheben. Mit diesen Massnahmen soll sichergestellt werden, dass die Schutzräume stets innerhalb der vom Bund vorgegebenen Frist in Betrieb genommen werden können.

Im Kanton Bern gibt es rund 9000 aktiv eingeteilte Schutzdienstleistende und etwa 47 000 private und öffentliche Schutzräume. Der Zivilschutz kann somit höchstens bei grossen öf- fentlichen Schutzräumen, die sich in der Regel im Eigentum der Gemeinden befinden, eine gewisse Unterstützung für die Inbetriebnahme leisten. Für die Inbetriebnahme und den Be- trieb der privaten Schutzräume ist keine Unterstützung durch den Zivilschutz oder andere Unterstützungsorgane möglich.

4. In welcher Frist und wie gedenkt der Regierungsrat die Bevölkerung aufzuklären und über den praktischen Ablauf eines Schutzraumbezugs verbindlich, d. h. inklusive der selbstverant- wortlichen Massnahmen der Bevölkerung zu informieren?

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass sämtliche Kommunikation in Bezug auf einen Schutzraumbezug schweizweit einheitlich zu erfolgen hat. Der erwähnte Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 über die Folgen des Krieges in der Ukraine und der Ent- wurf zum Konzept Schutzbauten stellen in Aussicht, dass das BABS Informationsmaterial zu den Schutzräumen und zum Schutzraumbezug und -aufenthalt für die Öffentlichkeit bereit- stellen und verteilen wird. Der Regierungsrat sieht daher von einer eigenen Kommunikation ab.

Die Veröffentlichung der Zuweisungsplanung erfolgt aus den zu Frage 2 erläuterten Gründen nur im Bedarfsfall nach einem entsprechenden Beschluss des Bundesrates.

Verteiler ‒ Grosser Rat

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