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Decision

2022.RRGR.420

M 280-2022 Zryd (Magglingen, SP) Vorsorgelösung. Antwort des Regierungsrates

May 24, 2023German6 min

Source be.ch

M 280-2022 Zryd (Magglingen, SP) Vorsorgelösung. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 280-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.420

Eingereicht am: 07.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zryd (Magglingen, SP) (Sprecher/in) Hebeisen-Christen (Münchenbuchsee, SVP) Gerber (Detligen, SVP) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Grupp (Biel/Bienne, Grüne) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 597/2023 vom 24. Mai 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat und gleichzeitige Abschreibung

Vorsorgelösung

Der Regierungsrat wird beauftragt, zeitnah einen fixen Betrag für die freiwillige berufliche Vor- sorge für die Mitglieder des Parlaments sicherzustellen.

Begründung:

Die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder ist auch nach dem Rückzug der überparteilichen Mo- tion 067-2021 «Berufliche Vorsorge jetzt» (Zryd) vom März 2022 sowie der knappen Abstim- mung in der Frühlingssession 2021 der Motion 095-2020 «Berufliche Vorsorge für Grossratsmit- glieder»(Costa), nach wie vor nicht geregelt. Es besteht dringend Handlungsbedarf. Das Anlie- gen einer beruflichen Vorsorge ist parteiübergreifend getragen worden, und die Lücke muss endlich geschlossen werden.

Die Regierung ist nach wie vor nicht zu einer BVG-Lösung verpflichtet, obschon sie Signale in die geforderte Richtung gesendet hat. Vergeblich warten wir bis Anhin auch in der neuen Legis- latur auf eine Lösung und kommen ein weiteres Mal auf das Angebot des Regierungsrates zu- rück; dieser konnte sich nämlich dem Anliegen des Vorstosses anschliessen, und er schlug eine einheitliche, pauschale Entschädigung an alle Grossrätinnen und Grossräte vor. Dieser Beitrag kann für die freiwillige Vorsorge eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers der Grossrätinnen oder Grossräte, für die Auffangeinrichtung oder für die ge- bundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Der Betrag würde pro Jahr ca. 2000 Franken betragen und nach Berechnungen des Regierungsrates Zusatzkosten von maximal 320 000 Franken verursa- chen. Rechtlich wäre die pauschale Entschädigung in der Geschäftsordnung des Grossen Ra-

tes zu verankern (GO; BSG 151.211).

Antwort des Regierungsrates

Im Rahmen der Motion 095-2020 "Berufliche Vorsorge für Grossratsmitglieder" (Costa, Langent- hal) wurde das Anliegen einer beruflichen Vorsorge für Parlamentsmitglieder bereits während der Frühlingssession 2021 des Grossen Rates diskutiert. Der Regierungsrat konnte sich damals in seiner Antwort dem Grundanliegen des Vorstosses anschliessen. Allerdings äusserte er, mit Blick auf das übergeordnete Recht, Bedenken gegenüber einer direkten Versicherung der Grossrätinnen und Grossräte in einer der beiden kantonalen Vorsorgeeinrichtungen. Stattdes- sen schlug der Regierungsrat vor, eine einheitliche pauschale Entschädigung an alle Grossrä- tinnen und Grossräte vorzusehen, die diese für die freiwillige Vorsorge verwenden könnten. Bei- spielsweise über die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers der Grossrätinnen oder Grossräte, die Auffangeinrichtung oder die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).

Während der Behandlung der Motion 095-2020 haben sich einige Sprecherinnen und Sprecher im Grossen Rat kritisch zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Parla- mentsmitglieder durch den Regierungsrat geäussert (Tagblatt des Grossen Rates, Frühlings- session März 2021, S. 440 f.). Sie betonten, dass Entgelte für solche Mandate in der 2. Säule zu versichern seien und die vom Regierungsrat vorgeschlagene Pauschale nicht anderweitig verwendet oder versichert werden könne.

Angesichts dieser Voten möchte der Regierungsrat erneut auf einige sozialversicherungsrechtli- che Aspekte eingehen. Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind in der beruflichen Vorsorge obligatorisch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitge- ber einen Jahreslohn von mehr als 22.050 Franken beziehen (Art. 2 Abs. 1 BVG; SR 831.40). Das Gesetz definiert jedoch nicht näher, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt. Da in der 2. Säule jedoch nur versichert sein kann, wer auch in der 1. Säule versichert ist (siehe Art. 5 Abs. 1 BVG), wird bei der Arbeitnehmereigenschaft auf die AHV-rechtliche Qualifikation abge- stützt. Es erfolgt somit in der Regel eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise (obwohl die be- rufliche Vorsorge, anders als die AHV, keine Volksversicherung bildet; dazu Marc Hürzeler, Be- rufliche Vorsorge, Basel 2020, S. 105). Diese Verknüpfung von AHV und beruflicher Vorsorge findet teilweise Kritik in der Lehre. So wird zum Beispiel moniert, dass die AHV-rechtliche Quali- fikation von Erwerbseinkommen Konstellationen von Tätigkeiten miterfasst, die über den reinen Begriff der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise Tantiemen und Entschädigungen von Verwaltungsräten in Aktiengesellschaften oder Sitzungs- gelder von Behörden. Die Arbeitnehmereigenschaft hängt insbesondere von der untergeordne- ten Stellung gegenüber dem Arbeitgeber ab. Bei politischen Mandaten trifft dies jedoch nicht zu, da es keine Abhängigkeit gegenüber einem (staatlichen) Arbeitgeber, sondern eher eine Ver- antwortung gegenüber der Öffentlichkeit gibt. Wie auch andere Träger von Parlamentsmanda- ten in der Schweiz, üben die Mitglieder des Grossen Rats des Kantons Bern ihre Aufgaben un- abhängig aus (vgl. Art. 14 des Gesetzes über den Grossen Rat, GRG; BSG 151.21). Daher gibt es gewichtige Gründe, die aus Sicht der 2. Säule für eine Abweichung von der AHV-rechtlichen Qualifikation der Entschädigung für Parlamentsmandate sprechen. Dies wird auch von der Lehre entsprechend aufgegriffen. So wird festgehalten, dass die Arbeitnehmereigenschaft für Entschädigungen aus einem Parlamentsmandat nicht eindeutig geklärt sei und es verschiedene Ansichten und Interpretationen gebe. Ein Autor betont, dass eine klare gesetzliche Regelung im Bereich der beruflichen Vorsorge wünschenswert wäre, um Rechtssicherheit bei solchen Tätig- keiten zu schaffen und mögliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden (siehe Thomas Gächter, Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge für Entschädigungen aus einem Parlaments- mandat? in SVVOR 2016, S. 289 f.).

Der vorliegende Vorstoss beauftragt den Regierungsrat, zeitnah einen fixen Betrag für die frei- willige berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Parlaments sicherzustellen. In der Begründung wird der ursprüngliche Vorschlag des Regierungsrates aufgegriffen.

Der Regierungsrat schlägt eine einheitliche Entschädigung in der Höhe von höchstens 2000 Franken vor, welche frei für den Aufbau von Mitteln für das Alter oder anderweitig genutzt wer- den kann. Diese einheitliche Entschädigung könnte insbesondere in die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers der Grossrätinnen oder Grossräte, die Auffangeinrichtung BVG oder die ge- bundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einbezahlt oder auch für das freie Sparen («Sparkonto») genutzt werden.

Geklärt werden müsste noch, wie diese Pauschale in der kantonalen Gesetzgebung zu veran- kern wäre. Im Vorstoss wird eine Verankerung in der Geschäftsordnung des Grossen Rats (GO; BSG 151.211) erwähnt. Ob die GO für eine solche (frei verwendbare) einheitliche Entschädi- gung als Grundlage ausreicht oder ob hierfür eine Bestimmung im Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21) nötig ist, wäre noch zu prüfen.

Abschliessend noch einige Anmerkungen zu den steuerrechtlichen Folgen: Steuerfragen zu Entschädigungen im Sinne von Art. 16 GRG wurden bereits im Rahmen der Totalrevision des Parlamentsrechts als Teil einer breiteren Debatte im Grossen Rat diskutiert. Da die vorliegende einheitliche Entschädigung frei verwendbar ist, stellt sie steuerbares Einkommen dar. Die steu- erliche Beurteilung des tatsächlichen Verwendungszweckes – für die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers der Grossrätinnen oder Grossräte, für die gebundene Selbstvorsorge, für die Auf- fangeinrichtung oder für individuelle Bedürfnisse – wären im Rahmen der Veranlagung zu prü- fen.

Der Regierungsrat beantragt deshalb die Annahme des Vorstosses in Form eines Postulats so- wie dessen gleichzeitige Abschreibung.

Verteiler ‒ Grosser Rat