2023.DIJ.8816
Bauverordnung (BauV) (Änderung)
January 24, 2024German2 min
Source be.ch
Bauverordnung (BauV) Änderung vom [Datum]
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 721.1 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 721.1 Bauverordnung vom 06.03.1985 (BauV) (Stand 01.04.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 11d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a (neu), Abs. 4 (geändert) Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten fol- gende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Tabelle geändert: Spalte "Fläche" geändert Fläche Erschliessungsgüteklasse (EGK)
⋮ Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gel- ten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Ver- kehr: Tabelle geändert: Spalte "Fläche und Verkehrsaufkommen" geändert; Zeile "a" geändert; Spalte "Erschliessungsgüteklasse (EGK)" geändert; Zeile "b" ge- ändert; Zeile "c" geändert; Zeile "d" geändert; Zeile "e" neu
Fläche und Verkehrsaufkom- Erschliessungsgüteklasse men (EGK)
a bis 0,5 ha keine Mindestanforderungen
b grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha mindestens EGK F ohne erhebliches Verkehrsauf- kommen
c grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha mindestens EGK E mit erheblichem Verkehrsauf- kommen
d grösser als 1,0 ha ohne erheb- mindestens EGK E liches Verkehrsaufkommen
e grösser als 1,0 ha mit erhebli- mindestens EGK D chem Verkehrsaufkommen 2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden bei Einzo- nungen von Kulturland für Arbeitszonen a für die massvolle Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder b für ein ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs standortgebundenes störendes Vorhaben. In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anfor- derungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Bern, 24. Januar 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer