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Decision

2023.DIJ.8816

Bauverordnung (BauV) (Änderung)

January 24, 2024German2 min

Source be.ch

Bauverordnung (BauV) Änderung vom [Datum]

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 721.1 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 721.1 Bauverordnung vom 06.03.1985 (BauV) (Stand 01.04.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 11d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a (neu), Abs. 4 (geändert) Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten fol- gende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Tabelle geändert: Spalte "Fläche" geändert Fläche Erschliessungsgüteklasse (EGK)

⋮ Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gel- ten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Ver- kehr: Tabelle geändert: Spalte "Fläche und Verkehrsaufkommen" geändert; Zeile "a" geändert; Spalte "Erschliessungsgüteklasse (EGK)" geändert; Zeile "b" ge- ändert; Zeile "c" geändert; Zeile "d" geändert; Zeile "e" neu

Fläche und Verkehrsaufkom- Erschliessungsgüteklasse men (EGK)

a bis 0,5 ha keine Mindestanforderungen

b grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha mindestens EGK F ohne erhebliches Verkehrsauf- kommen

c grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha mindestens EGK E mit erheblichem Verkehrsauf- kommen

d grösser als 1,0 ha ohne erheb- mindestens EGK E liches Verkehrsaufkommen

e grösser als 1,0 ha mit erhebli- mindestens EGK D chem Verkehrsaufkommen 2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden bei Einzo- nungen von Kulturland für Arbeitszonen a für die massvolle Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder b für ein ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs standortgebundenes störendes Vorhaben. In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anfor- derungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

Bern, 24. Januar 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer