2023.RRGR.34
I 012-2023 Reinhard (Thun, FDP) Datenschutz. Antwort des Regierungsrates
May 17, 2023German3 min
Source be.ch
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 012-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.34
Eingereicht am: 06.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Reinhard (Thun, FDP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023
RRB-Nr.: 560/2023 vom 17. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Datenschutz
Im Kanton Bern besteht ein Datenschutzgesetz, das seit dem 1. Januar 1988 in Kraft ist und in der Folge mehrmals revidiert wurde. Die letzte Revision des Datenschutzgesetzes wurde per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die Amtsstellen der Gemeinden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen auch unter das Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 6 Bst. a KDSG).
Aufgrund der Kontrollaufgabe des Grossen Rates ist es von erheblichem Interesse zu wissen,
Erwägungen
1. ob eine Schulung der Mitarbeitenden bezüglich des revidierten Datenschutzgesetzes inklu- sive Verordnung in den Amtsstellen der Kantonsverwaltung und in den 337 Gemeinden er- folgt und wenn ja, wie diese geschieht;
2. ob eine Schulung hinsichtlich des anzuwendenden Datenschutzgesetzes inklusive Verord- nung für die neu eintretenden Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung und in den 337 Ge- meinden erfolgt und wenn ja, wie diese geschieht;
3. wie seitens des Regierungsrates die interne Schulung des Datenschutzgesetzes inklusive Verordnung in der Kantonsverwaltung und in den 337 Gemeinden sowie hinsichtlich der neu eintretenden Mitarbeitenden sichergestellt wird.
Begründung der Dringlichkeit: Das revidierte Datenschutzgesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und im Bereich des Siegelungsverfahrens sind relevante Unsicherheiten betreffend Datenschutz vorhanden.
Antwort des Regierungsrates
Vorauszuschicken ist, dass die Interpellation von einer falschen Ausgangslage ausgeht: Per 1. Januar 2023 sind keine materiellen Änderungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) in Kraft getreten. Mit der Revision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) änderten lediglich die Verweise im KDSG. Es ist jedoch eine inhaltliche Revision des KDSG in Vorbereitung, um das Gesetz an die technische Entwicklung und Vorgaben aus dem europäischen Recht anzupassen. Der Start der Vernehmlassung zu dieser Totalrevision des KDSG ist noch vor den Sommerferien 2023 vorgesehen.
Aufgrund der Kontrollaufgabe des Grossen Rates ist es von erheblichem Interesse zu wissen,
1. ob eine Schulung der Mitarbeitenden bezüglich des revidierten Datenschutzgesetzes inklu- sive Verordnung in den Amtsstellen der Kantonsverwaltung und in den 337 Gemeinden er- folgt und wenn ja, wie diese geschieht;
Was für ein eine Schulung nötig ist, wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten Gesetzes zu prüfen sein. Für die Amtsstellen der Kantonsverwaltung wird die Revision des KDSG keine grundlegenden Änderungen bringen, weil wesentliche Neuerungen im Gesetz heute bereits auf Verordnungsebene vorgesehen sind. Gestützt auf das heutige Recht ist eine direkte Schulung der Gemeindebehörden durch eine kantonale Stelle nicht möglich, weil die Gemeinden für ihren Bereich eigene Datenschutzaufsichtsstellen bezeichnen, wel- che die Behörden in Datenschutzfragen beraten und unterstützen.
2. ob eine Schulung hinsichtlich des anzuwendenden Datenschutzgesetzes inklusive Verord- nung für die neu eintretenden Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung und in den 337 Ge- meinden erfolgt und wenn ja, wie diese geschieht;
S. Antwort zu Ziff. 1.
3. wie seitens des Regierungsrates die interne Schulung des Datenschutzgesetzes inklusive Verordnung in der Kantonsverwaltung und in den 337 Gemeinden sowie hinsichtlich der neu eintretenden Mitarbeitenden sichergestellt wird.
S. Antworten zu Ziff. 1.
Verteiler ‒ Grosser Rat