2023.WEU.2500
Arbeitsmarktverordnung (AMV); Revision 2023.
November 15, 2023German2 min
Source be.ch
Arbeitsmarktverordnung (AMV) Änderung vom 15.11.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 836.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 836.111 Arbeitsmarktverordnung vom 29.10.2003 (AMV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 17a Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (auf- gehoben) Ziel und Aufgaben der Steuerungsgruppe (Überschrift geändert) Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) gemäss Artikel 13 Absatz 2 AMG1) wird eine Steuerungsgruppe mit dem Ziel eingesetzt, a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. e Aufgehoben. f (neu) die Wirkung durch eine zweckmässige Zusammenarbeit der einzel- nen Institutionen zu erhöhen, g (neu) die Schnittstellen zwischen den Institutionen wirksam zu koordinie- ren,
1) BSG 836.11
h (neu) Ausbildungs- und Arbeitsintegration bei Personen zu fördern, bei denen eine solche aufgrund unterschiedlicher Faktoren erschwert ist. 1a Die Steuerungsgruppe a bestimmt die Strategie der IIZ, b initiiert, genehmigt und priorisiert Projekte und nimmt deren Monitoring wahr, c dient als Austausch- und Informationsgremium in Bezug auf IIZ-Themen. Die Beschlüsse der Steuerungsgruppe sind für die Institutionen gemäss Arti- kel 17a1 Absatz 2 verbindlich. Aufgehoben.
Art. 17a1 (neu) Zusammensetzung der Steuerungsgruppe Die Steuerungsgruppe setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mit- gliedern zusammen. Die folgenden Institutionen delegieren je ein stimmberechtigtes Mitglied: a Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA), b Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), c IV-Stelle Kanton Bern (IVBE), d Amt für Integration und Soziales (AIS), e Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), f Amt für Sozialversicherungen (ASV). Die Steuerungsgruppe legt die beratenden Mitglieder im Organisationsregle- ment gemäss Artikel 17b Absatz 1 fest.
Art. 17b Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Die Steuerungsgruppe konstituiert sich selbst und erlässt ein Organisationsre- glement. Sie kann ständige oder projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen und Fach- personen beiziehen. Das AVA führt die Geschäftsstelle der Steuerungsgruppe.
Art. 17d Abs. 1 (geändert) Datenbearbeitung und -bekanntgabe (Überschrift geändert)
Die fallführende Stelle holt für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe eine Einwilligungserklärung bei der zu beurteilenden Person ein.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 15. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer