2023.WEU.93
Lufthygieneverordnung (LHV). Totalrevision
November 22, 2023German9 min
Source be.ch
Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom 22.11.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 823.111 Geändert: 871.111 Aufgehoben: 823.111 | 823.215.1
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)1),
auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 823.111 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverord- nung, LHV) wird als neuer Erlass publiziert.
1 Allgemeines Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sowie des LHG.
Art. 2 Übertragung von Aufgaben an Private Die zuständige Stelle kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Un- ternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen.
1) BSG 823.1
Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.
Art. 3 Massnahmenpläne Die zuständige Stelle bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Kon- sultationsverfahren durch. Das Verfahren für den Erlass von Richtplänen ist sinngemäss anwendbar. Die zuständige Stelle führt ein Controlling über die Zielerreichung.
2 Finanzhilfen Art. 4 Durchsetzen der Massnahmenpläne Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Arti- kel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG. Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.
Art. 5 Aus- und Weiterbildung Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen lassen.
Art. 6 Forschungsprojekte Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton zum Gegenstand haben oder wichtige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.
Art. 7 Ausserordentliche Aktionen Finanzhilfen für ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft können ausgerichtet werden, wenn es sich um Aktionen von Behörden, Branchenver- bänden oder Nonprofit-Organisationen handelt, welche die Bevölkerung für die Reinhaltung der Luft sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten för- dern.
Art. 8 Rechtsanspruch Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
3 Feste Brennstoffe Art. 9 Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuer- schutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG) 1) kontrollieren an- lässlich der sicherheitstechnischen Wartung alle nichtmesspflichtigen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie a den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen, b die Brennstoffvorräte kontrollieren. Einzelraumfeuerungen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzern gereinigt wer- den, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren. Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Beanstandungen die Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzer über die Vorschriften.
Art. 10 Meldung Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger entnehmen bei Verdacht auf Verbren- nung von unzulässigen Brennstoffen eine Ascheprobe und übermitteln diese der zuständigen Stelle. Sie melden der zuständigen Stelle jährlich die Anzahl der durchgeführten Kontrollen.
4 Tankstellen Art. 11 Für Emissionsmessungen und ihre Beurteilung gelten folgende Empfehlun- gen als verbindlich: a Emissionsmessung bei stationären Anlagen, Emissions-Messeempfehlun- gen (Stand 2020)2) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), b Empfehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen (Version 2012)3) der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute.
1) BSG 871.11 2) https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/ emissionsmessung-bei-stationaeren-anlagen.html 3) https://cerclair.ch/assets/pdf/22_2012_D_Tankstellen.pdf
5 Feuerungsanlagen Art. 12 Anforderung an die amtliche Messung Amtliche Messungen im Rahmen von Kontrollen gestützt auf die eidgenössi- sche Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 1) sind durch konzessionierte oder gemäss Artikel 13a LRV zugelassene Messunternehmen durchzuführen. Sie sind im elektronischen System der zuständigen Stelle zu erfassen.
Art. 13 Kontrollheft Für jede Feuerungsanlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Rei- nigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden. Das Kontrollheft kann kostenfrei bei der zuständigen Stelle bezogen werden.
Art. 14 Pflichten der Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer Besitzerinnen und Besitzer der nachfolgenden Feuerungsanlagen lassen in- nerhalb des Kontrollintervalls gemäss LRV eine amtliche Messung ihrer Anlage durch ein konzessioniertes Messunternehmen durchführen: a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuer- ungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, b Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung. Kommen sie ihren Pflichten gemäss Absatz 1 nicht nach, so werden sie kostenpflichtig gemahnt. Sie haben die Anwesenheit von Amtspersonen und Dritten an Kontroll- und Stichprobenmessungen sowie an amtlichen Messungen gemäss Artikel 21 Ab- satz 2 Buchstabe c und d zu dulden.
Art. 15 Empfehlungen und Vollzugshilfen Für Emissionsmessungen von Anlagen gemäss Artikel 14 Absatz 1 und ihre Beurteilung gilt die Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Messeempfehlungen Feuerungen (Stand 2018)2) des BAFU als verbindlich. Für Emissionsmessungen nachfolgender Anlagen und ihre Beurteilung gilt die Messempfehlung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a als verbindlich:
1) SR 814.318.142.1 2) https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/ emissionsmessung-bei-feuerungen-fuer-oel-gas-und-holz.html
a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuer- ungswärmeleistung ab einem Megawatt, b Holzfeuerungen ab 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.
6 Sanierungen Art. 16 Kontrollpflicht bei laufender Sanierungsfrist Stationäre Anlagen sind auch während einer laufenden Sanierungsfrist peri- odisch zu kontrollieren. Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich höhere Grenzwertüber- schreitungen festgestellt, wird die Sanierungsfrist von Amtes wegen verkürzt. Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich tiefere Grenzwertüber- schreitungen festgestellt, so kann die Sanierungsfrist auf Antrag der Anlagebe- sitzerin oder des Anlagebesitzers verlängert werden.
7 Konzession für Messungen Art. 17 Anforderungen an konzessionierte Messunternehmen Die konzessionierten Unternehmen bieten Gewähr für ordnungsgemäss durchgeführte amtliche Messungen, indem sie namentlich a die Messungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisun- gen der zuständigen Stelle durchführen, b für amtliche Messungen nur qualifizierte Messpersonen gemäss Artikel 18 einsetzen, c ihre Messpersonen laufend fortbilden, d ihre Meldepflichten gemäss Absatz 3 erfüllen. Sie verfügen über eine verantwortliche Messperson für die beantragten Kate- gorien gemäss Artikel 19 Absatz 2. Sie melden der zuständigen Stelle a neue Messpersonen vor dem ersten Messeinsatz unter Vorlage der Aus- bildungsnachweise, b den Weggang von bestehenden Messpersonen, c periodisch alle für das Messunternehmen tätigen Messpersonen. Art. 18 Anforderungen an die Messpersonen Messpersonen müssen die Ausbildungsmodule gemäss Anhang 1 abge- schlossen haben.
Die verantwortliche Messperson trägt die fachliche Verantwortung für die amt- liche Messung.
Art. 19 Gesuch Ein Konzessionsgesuch ist mit folgender Angabe und folgenden Unterlagen an die zuständige Stelle zu richten: a der Bezeichnung mindestens einer verantwortlichen Messperson, b den notwendigen Ausbildungsnachweisen gemäss Artikel 18, c einem aktuellen Handelsregisterauszug, d dem Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken. Die Konzession kann für die folgenden Kategorien beantragt werden: a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuer- ungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, b Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung oder c Feuerungsanlagen gemäss Buchstabe a und b. Art. 20 Dauer und Entzug der Konzession Die Konzession wird unbefristet erteilt. Die zuständige Stelle kann die Konzession entziehen, wenn a die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind oder b die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 wiederholt nicht eingehal- ten werden. Art. 21 Aufsicht Die zuständige Stelle beaufsichtigt die konzessionierten Messunternehmen. Sie kann a von den konzessionierten Unternehmen geeignete Unterlagen zur Über- prüfung der Konzessionsanforderungen einverlangen, b bei den konzessionierten Unternehmen Auskünfte einholen, c Kontroll- und Stichprobenmessungen durchführen oder durchführen las- sen, d an den amtlichen Messungen der konzessionierten Unternehmen teilneh- men. Sie führt Listen aller konzessionierten Messunternehmen und deren Messper- sonen. Die Liste der konzessionierten Messunternehmen ist öffentlich.
8 Vollzug Art. 22 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle für den Vollzug die- ser Verordnung.
9 Schlussbestimmungen Art. 23 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 25. Juni 2008 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienever- ordnung, LHV)1),
2. Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF)2). Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Die Artikel 1 bis 16 sowie der Artikel 23 sind ab dem 1. August 2025 anwend- bar.
A1 Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1 Art. A1-1 Ausbildungsmodule Die Ausbildungsmodule entsprechen der Prüfungsordnung vom 12. Septem- ber 2012 über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure3) der Trägerschaft gemäss Ziffer 1.2 dieser Prüfungs- ordnung.
Person Kategorie Ausbildungsmodule
Verantwortliche Messperson Feuerungsanlagen mit Heizöl AT1, MT1, MT2, BV1, AB1, «Extra leicht» und Gas mit ei- AB2, LZ1, LZ2 und die modul- ner Feuerungswärmeleistung übergreifende Abschlussprü- bis zu einem Megawatt fung
1) BSG 823.111 2) BSG 823.215.1 3) https://www.kaminfeger.ch/files/dokumente/downloads/po-feuerungskontrolleur-2012.pdf
Person Kategorie Ausbildungsmodule
Verantwortliche Messperson Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt AT1, MT1, MT2, BV1, AB1, Feuerungswärmeleistung AB2, LZ1, LZ2, AT3, MT3, AB3 und die modulübergreifende Abschlussprüfung
Weitere Messpersonen Feuerungsanlagen mit Heizöl AT1, MT1 und MT2 «Extra leicht» und Gas mit ei- ner Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt
Weitere Messpersonen Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt AT3, MT3 und VK1 Feuerungswärmeleistung
Konzessionierte Kaminfegerin- Nichtmesspflichtige VK1 nen und Kaminfeger gemäss Feuerungsanlagen mit festen Artikel 10 Absatz 2 des Feuer- Brennstoffen schutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)1)
II.
Der Erlass 871.111 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11.05.1994 (FFV) (Stand 01.01.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 Die Bewerberin oder der Bewerber um eine Konzession hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen an die GVB zu richten: a1 (neu) Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 22. November 2023 zur Reinhaltung der Luft (Lufthy- gieneverordnung, LHV)2), Art. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 Gewähr für die einwandfreie Ausübung des Berufs als Kaminfegerin oder Ka- minfeger bietet, wer b1 (neu) die gesetzlichen Aufgaben pflichtgemäss erfüllt, Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber
1) BSG 871.11 2) BSG 823.111
a1 (neu) darf für die Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, die hierfür mindestens betriebsintern geschult wurden, Titel nach Art. T1-2 (neu) T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.11.2023 Art. T2-1 (neu) Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften Bereits konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger müssen den Ab- schluss der Ausbildung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a1 bis zum 31. Dezember 2026 nachweisen.
III.
1. Der Erlass 823.111 Verordnung zur Reinhaltung der Luft vom 25.06.2008 (Luft- hygieneverordnung, LHV) (Stand 01.01.2021) wird aufgehoben.
2. Der Erlass 823.215.1 Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas vom 14.04.2004 (VKF) (Stand 01.04.2021) wird aufgehoben.
IV.
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
2. Die Artikel 1 bis 16 sowie der Artikel 23 sind ab dem 1. August 2025 an- wendbar.
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer