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Decision

2024.GSI.648

Sammel-Genehmigung Tarifverträge 1. Quartal 2024

May 22, 2024German12 min

Source be.ch

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Ni.: 499/2024 Datum RR-Sitzung: 22. Mai 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.648 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung

Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 1. Quartal 2024

Genehmigung

Erwägungen

1. Sachverhalt

1.1 Genehmigungsgesuche Der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (GS!) des Kantons Bern wurden folgende Verträge und Nachträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

1. Tarifvertrag zwischen der Hirslanden Bern AG (Klinik Beau-Site, Klinik Permanence, Sa- lem-Spital) und der tarifsuisse ag

Versicherer Leistung Gültigkeit Tarif

tarifsuisse Stationäre Akutsonnatik, ab 1.1.2023 bis CHF 9'895.- SwissDRG-Baserate 31.12.2023

ab 1.1.2024 bis CHF 9'950.- 31.12.2024

2. Tarifvertrag zwischen der Lindenhofgruppe AG und der CSS Kranken-Versicherung AG

Versicherer Leistung Gültigkeit Tarif

CSS Stationäre Akutsomatik ab 1.1.2023 bis CHF 9'885.- SwissDRG-Baserate 31.12.2023

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 04.03.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 286860 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.648 1/7

3. Tarifverträge zwischen der Insel Gruppe AG und der tarifsuisse ag, der Einkaufsgemein- schaft HSK AG sowie der CSS Kranken-Versicherung AG für den Standort Inselspital (Universitätsspital)

Versicherer Leistung Gültigkeit Tarif

tarifsuisse Stationäre Akutsomatik ab 1.7.2023 bis CHF 10'990.- SwissDRG-Baserate 31.12.2023

CSS Stationäre Akutsomatik ab 1.10.2023 bis CHF 10'990.- SwissDRG-Baserate 31.12.2023

tarifsuisse, CSS Stationäre Akutsomatik ab 1.1.2024 CHF 11'100.- SwissDRG-Baserate

HSK Stationäre Akutsomatik ab 1.10.2024 bis CHF 11'120.- SwissDRG-Baserate 31.12.2024

HSK Stationäre Akutsomatik ab 1.1.2025 CHF 111 267.- SwissDRG-Baserate

4. Tarifverträge zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG und der CSS Kranken-Versicherung AG sowie der Einkaufsgemeinschaft HSK AG

Versicherer Leistung Gültigkeit Tages- pauschale

CSS, HSK Psychiatrie - Home Treatment - Ab 1.1.2023 CHF 300.- Kinder & Jugendliche

5. Tarifverträge zwischen der Spital Simmental-Thun-Saanenland AG (STS) sowie Spital Region Oberaargau (SRO) und der tarifsuisse ag sowie der Einkaufsgemeinschaft HSK AG

Versicherer Leistung Gültigkeit Tages- pauschale

tarifsuisse Psychiatrie- Home Treatment ab. 1.10.2023 CHF 230.- bis 31.12.2023

HSK Psychiatrie - Home Treatment ab. 1.11.2023 CHF 230.- bis 31.12.2023

tarifsuisse, HSK Psychiatrie - Home Treatment ab 1.1.2024 CHF 220.-

Aus Effizienzgründen legt die GSI dem Regierungsrat insgesamt 10 Verträge, welche alle der Preisüberwachung zur Empfehlung vorgelegt wurden und die gemäss den nachstehenden Krite- rien geprüft werden konnten, zur Genehmigung vor.

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Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Ab- satz 4 KVG1 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirt- schaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarif- partnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

t2 Empfehlungen der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG2 die Preisüberwachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungs- erbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört wor- den ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrückli- chen und langjährigen Praxis der PUE. Bei den Tarifverträgen für ambulante Leistungen hat die PUE auf eine Stellungnahme verzichtet. Bezüglich stationäre Akutsomatik — SwissDRG-Baserate 2023 — empfiehlt die PUE mit Schrei- ben vom 24. Mai 2023, ab dem Jahr 2023 maximal einen Basisfallwert von CHF 9353.- zu ge- nehmigen. Zur Berechnung der ins Benchnnarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler für das Datenjahr 2021 — basierend auf ITAR_K® V12.0 — gearbeitet. Als Effizienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife über dem Bench- markwert der PUE von CHF 9'353.- und halten somit aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeits- prüfung nicht stand. Bezüglich stationäre Akutsomatik — SwissDRG-Baserate 2024 — empfiehlt die PUE mit Schrei- ben vom 20. März 2024, ab dem Jahr 2024 maximal einen Basisfallwert von CHF 9'280.- zu ge- nehmigen. Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler für das Datenjahr 2022 — basierend auf ITAR_K® V13.0 — gearbeitet. Als Effizienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife über dem Bench- markwert der PUE von CHF 9280.- und halten somit aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeits- prüfung nicht stand.

2. Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.3

1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 2 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) 3 Artikel 46 Absatz 4 KVG

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Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der einge- reichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.

2.2 Rechtliche Grundlagen Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG4 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.5 Unter Respektie- rung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermitt- lung und —würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.6 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.7

2.3.1 Stationäre Akutsomatik — SwissDRG-Baserate 2023 und 2024 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der akut-stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend GDK)5 ab, welche vom Bundesverwal- tungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmar- kings in beiden Empfehlungen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten (u.a. beim Abzug für Mehrkosten von Zusatzversicherten) als auch beim Effizienzrnassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab. Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effi- zienzkriterium sowie die fehlende Gewichtung nach Anzahl Fällen nicht nachvollziehen und da- her den Empfehlungen der PUE nicht folgen. Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlichen Vorga- ben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den und für die Prüfung der Tarife ab dem Jahr 2021 verwendet werden können. Diese Daten- grundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.

2.3.2 Tarifverträge im ambulanten Bereich Für die Prüfung der Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden können. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichti- gung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen

4 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 5 Artikel 46 Absatz 4 KVG. 6 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3.

BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5. Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gclk-cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung

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keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.

2.4 Ergebnis Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung der Plausibilisierung, für wirtschaftlich und recht- mässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.

2.5 Verfahrenskosten Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.° Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorlie- genden Vertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG1° solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.11 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.

3. Dispositiv

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1.1 Vertrag vom 24. August 2023 zwischen der Insel Gruppe AG und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen ge- mäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Juli 2023

1.2 Vertrag vom 25. September 2023 zwischen der Insel Gruppe AG und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-statio- näre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Oktober 2023

1.3 Vertrag vom 27. September 2023 zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend ambulante Tages-

Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 1° Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Artikel 103 Absatz 4 VRPG 12 Vertritt Aquilana Versicherungen, Moove Sympany AG, Supra-1846 SA, Einsiedler Krankenkasse, PROVITA Gesundheits-

versicherung AG, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Kolping Krankenkasse AG, Easy Sana As- surance Maladie SA, Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Cassa da malsauns LUMNEZIANA, KLuG Krankenver- sicherung, EGK Grundversicherungen AG, sanavals Gesundheitskasse, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesundheitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Krankenkasse Institut Ingenbohl, Stiftung Krankenkasse VVädenswil, Krankenkasse Birchmeier, Krankenkasse Stoffel MeIs, SWICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMB Assurance SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG, vivacare AG und Ge- meinsame Einrichtung KVG

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pauschale im Rahmen der Psychiatrischen Akutbehandlung zu Hause (PAH) von Kin- dern und Jugendlichen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2023

1.4 Vertrag vom 29. November 2023 zwischen der Hirslanden Bern AG (Klinik Beau-Site, Klinik Permanence, Salem-Spital) und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgel- tung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2023

1.5 Vertrag vom 5. Dezember 2023 zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten, psychiatrischen Behandlungen für Kinder und Jugendliche gemäss KVG im Rahmen des Angebotes «AT_HOME», gültig ab 1. Januar 2023

1.6 Vertrag vom 8. Januar 2024 zwischen der Lindenhofgruppe AG und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-statio- näre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab I. Januar 2023

1.7 Vertrag vom 16. Januar 2024 zwischen der Spital Simmental-Thun-Saanenland AG (STS), Spital Region Oberaargau (SRO) und der tarifsuisse ag13 betreffend die Psy- chiatrische Akutbehandlung zu Hause (PAH) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Oktober 2023

1.8 Vertrag vom 5. Februar 2024 zwischen der Spitalregion Oberaargau SRO AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten, psychiatri- schen Behandlungen für Erwachsene gemäss KVG im Rahmen des Angebotes «AT_HOME», gültig ab 1. November 2023

1.9 Vertrag vom 7. Februar 2024 zwischen der Spital Simmental-Thun-Saanenland (STS) AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten, psychiatrischen Behandlungen für Erwachsene gemäss KVG im Rahmen des Ange- botes «AT_HOME», gültig ab 1. November 2023

1.10 Vertrag vom 26. Februar 2024 zwischen der Insel Gruppe AG und der Einkaufsge- meinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spital- bedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024

2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenver- sicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solida- risch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.

3. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

4. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: CSS Kranken-Versicherung AG Einkaufsgemeinschaft HSK AG Hirslanden Bern AG Insel Gruppe AG Lindenhofgruppe AG Spitalregion Oberaargau SRO AG Spital Simmental-Thun-Saanenland (STS) AG tarifsuisse ag Universitäre Psychiatrische Dienste (UPD) Bern AG

" analog Fussnote 12 ohne folgende Krankenversicherer: Moove Sympany AG, PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Kolping Krankenkasse AG, Krankenkasse Institut Ingenbohl, Krankenkasse Stoffel Mels

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Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abtei- lung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 04.03.20241 Version: 12 I Dok.-Nr.: 2272646 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.648 7/7