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2024.WEU.5068

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (Änderung)

May 20, 2026German5 min

Source be.ch

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Änderung vom 20.05.2026

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 916.51 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 916.51 Kantonale Tierseuchenverordnung vom 03.11.1999 (KTSV) (Stand 01.08.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Es koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit dem Gesundheitsamt sowie dem Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), dem Amt für Wald und Naturgefah- ren und dem Kantonalen Laboratorium. Es koordiniert die Tätigkeit der tierseuchenpolizeilichen Organe nach den Arti- keln 3, 3a, 7 und 8 und legt ihre Aufgabenbereiche im Rahmen des TSG und der TSV fest.

Art. 3 Abs. 1 (geändert) Das Amt für Veterinärwesen beschäftigt die für einen wirksamen Vollzug er- forderlichen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.

Art. 3a (neu) Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte Das Amt für Veterinärwesen schliesst Leistungsvereinbarungen mit den für einen wirksamen Vollzug erforderlichen nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ab (tierseuchenpolizeilicher Auftrag).

Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen vom Amt für Veterinärwesen übertragenen Aufgaben wie Probenahmen, Impfungen und Ab- klärungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung. Das Amt für Veterinärwesen weist den nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten den örtlichen Zuständigkeitsbereich zu.

Art. 6 Aufgehoben.

Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert) Das Amt für Veterinärwesen schliesst Leistungsvereinbarungen mit den für einen wirksamen Vollzug erforderlichen Bieneninspektorinnen und Bienenin- spektoren ab (tierseuchenpolizeilicher Auftrag). 1a Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die ihnen vom Amt für Veterinärwesen übertragenen Aufgaben wie Probenahmen, Abklärungen und Sanierungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung. Das Amt für Veterinärwesen weist den Bieneninspektorinnen und Bienenin- spektoren den örtlichen Zuständigkeitsbereich zu.

Art. 10 Abs. 1 (geändert) Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Bieneninspektorin- nen und Bieneninspektoren werden gemäss der Verordnung vom 19. Dezem- ber 2012 über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rah- men der Tierseuchenbekämpfung (ETV)1) entschädigt.

Art. 18 Abs. 1 (geändert) Tritt eine übertragbare, bösartige Krankheit auf, die nicht in der TSV 2)aufge- führt ist, so kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen anordnen und die Entschädigungen zulasten der Tierseuchenkasse festsetzen.

Art. 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert) Die tierseuchenpolizeiliche Reinigung und Desinfektion muss nach Anord- nung und unter Aufsicht des Amtes für Veterinärwesen oder der Bieneninspek- torinnen und -inspektoren vorgenommen werden. Flüssige und feste Abgänge aus verseuchten Betrieben sind im Einverneh- men mit dem Amt für Wasser und Abfall zu beseitigen. 1) BSG 811.941 2) SR 916.401

Art. 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 6 (ge- ändert) Alle Betreiberinnen und Betreiber einer Tierhaltung im Kanton Bern, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 Buchstabe o TSV3) erfüllen, haben nach Ar- tikel 12 KLwG jährlich Beiträge in folgender Höhe an die Tierseuchenkasse zu leisten: Aufzählung unverändert. 1a Ausgenommen von der Beitragspflicht nach Absatz 1 sind Tierkliniken, Schlachtbetriebe sowie Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen. Die Umrechnung der Tierbestände in den Kategorien nach Absatz 1 Buchsta- be a in RGVE und nach Absatz 1 Buchstaben b bis d in GVE erfolgt nach dem Anhang zur LBV. Soweit die Beiträge nach Absatz 1 nicht entrichtet worden sind, werden keine Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet.

Art. 24 Aufgehoben.

Art. 25 Aufgehoben.

Art. 27a (neu) Leistungen an die Bekämpfungskosten Soweit die Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen angeordnet worden sind, gehen zulasten der Tierseuchenkasse die Kosten für a die Tötung und Entsorgung von entschädigungspflichtigen Tieren, b die Reinigung und Desinfektion bei hochansteckenden Tierseuchen nach Artikel 2 TSV, c die Desinfektionsmittel bei Tierseuchen nach den Artikeln 3 und 4 TSV. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzge- bung.

Art. 27b (neu) Leistungen an die Kosten der amtlichen Bestandesüberwachung

3) SR 916.401

Die Kosten für amtliche Kontrollen, Probenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sowie im Seuchenfall gehen zulas- ten der Tierseuchenkasse. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzge- bung.

Art. 27c (neu) Leistungen an weitere Kosten Die Kosten für Impfstoffe und Schutzimpfungen, die zur Bekämpfung von Tierseuchen verabreicht werden, gehen zulasten der Tierseuchenkasse, in der Regel jedoch nur soweit diese Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen angeordnet wurden. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzge- bung.

Art. 27d (neu) Beiträge an die Tiergesundheitsdienste Aus der Tierseuchenkasse können Tiergesundheitsdienste gemäss der eid- genössischen Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste (TGDV)4) mit einem Beitrag an die anrechenbaren Kosten unterstützt werden, der den höchstmöglichen Bundesbeitrag nicht über- steigen darf.

Art. 27e (neu) Härtefallentschädigung Wird keine Entschädigung nach Artikel 26 geleistet, können Tierverluste we- gen seuchenhaft auftretender Krankheiten auf Gesuch hin bis zu höchstens 60 Prozent des Schätzungswertes entschädigt werden, sofern innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind und dadurch ein existenzbedrohender Härtefall vorliegt. Die Entschädigung nach Absatz 1 ist subsidiär zu allfälligen anderen Entschä- digungsleistungen. Sie wird herabgesetzt oder verweigert, wenn angemessene Vorkehrungen für die Verhinderung der Tierverluste nicht umgesetzt worden sind oder ein ander- weitiges Verhalten die Tierverluste begünstigt hat.

4) SR 916.403

Art. 30 Aufgehoben.

Art. 31 Abs. 1 (geändert) Nach Eingang des Schätzungsprotokolls und der Belege über einen allfälligen Verwertungserlös verfügt das Amt für Veterinärwesen die Auszahlung der Ent- schädigung durch die Tierseuchenkasse.

Art. 31b (neu) Spezialfinanzierung Tierseuchenkasse Die Tierseuchenkasse ist als Spezialfinanzierung im Budget, im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Geschäftsbericht unter «Spezialfinanzierungen im Eigenkapital» zu führen. Zuständig ist das Amt für Veterinärwesen.

Art. 32 Abs. 2 (geändert) Verfügungen und Einspracheentscheide des Amtes für Veterinärwesen kön- nen innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Um- weltdirektion angefochten werden.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Bern, 20. Mai 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer