2025.DIJ.10064
Vernehmlassung des Bundes: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV). Stellungnahme des Kantons Bern
September 17, 2025German8 min
Source be.ch
Vernehmlassung des Bundes: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV). Stellungnahme des Kantons Bern
Regierungsrat
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RRB Nr.: 995/2025 17. September 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Revision der Lärmschutz-Verordnung.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Mit der vorliegenden Revision der Lärmschutz-Verordnung werden die Ausführungsbestimmun- gen zu den vom Parlament am 27. September 2024 beschlossenen Änderungen der Artikel 22 und 24 des Umweltschutzgesetzes erlassen. Mit der Gesetzesrevision wurde das Bauen und die Planung von zusätzlichem Wohnraum in lärmbelasteten Gebieten gelockert. Somit werden künftig mehr Menschen einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt sein. Von grosser Bedeutung ist es daher, die Nachteile der Lärmbelastung durch ein hochwertiges Angebot an Freiräumen zur Erholung und Massnahmen zur Verbesserung der akustischen Wohnqualität auszugleichen. Die Anpassungen auf Verordnungsstufe betreffen mehrheitlich Konkretisierungen und Präzisie- rungen. Viele Regelungen bleiben jedoch aus Sicht des Regierungsrates zu offen und belassen zu viel Spielraum, was zu Unsicherheiten im Vollzug führen wird. Die Regelungen müssen noch geschärft und die Definitionen einiger Begriffe klarer geregelt werden. Die Anwendung der neuen Regelungen im USG und in der [SV wird für die Vollzugsbehörden anspruchsvoll und neuartig sein, es bestehen noch viele offene Fragen. Für die Inkraftsetzung sollte daher genügend Zeit eingerechnet werden, damit die vorgesehenen Arbeitshilfen des BAFU rechtzeitig für den Vollzug vorliegen und die Baubewilligungsbehörden genug Zeit haben, sich damit zu befassen.
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2. Anträge
2.1 Antrag zu Artikel 29 Absatz 1
Die Bestimmung ist folgt wie anzupassen: «Zur Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte bei der Ausscheidung von Bauzo- nen oder der Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten können müssen plane- rische, gestalterische oder bauliche Massnahmen geprüft und soweit verhältnismässig, ge- troffen werden.»
2.2 Begründung
Gemäss Artikel 24 Absatz 2 USG dürfen Bauzonen nur ausgeschieden werden, wenn die Pla- nungswerte eingehalten sind. Das Wort «können» in der LSV vermittelt den Eindruck, dass hier eine gewisse Freiwilligkeit besteht. Weiter ist aus Sicht des Regierungsrates für einen schweizweit einheitlichen Vollzug in einer Vollzugshilfe festzulegen, welche Massnahmen in diesem Kontext als verhältnismässig gelten. Diese sind dann jeweils zwingend umzusetzen.
2.3 Antrag zu Artikel 29 Absatz 2
Die im Artikel erwähnten Begrifflichkeiten sollen in einer Vollzugshilfe schweizweit einheitlich definiert werden.
Die Verbindlichkeit des SIA-Merkblatts 2066 ist zu sichern.
2.4 Begründung
Freiräume sind ein zentrales Element dieser Gesetzesrevision. Sie sollen an stark lärmbelaste- ten Orten Rückzugsorte bilden und der lärmbetroffenen Bevölkerung Ruhe und Erholung er- möglichen. Die in Artikel 29 Absatz 2 aufgeführten Begriffe und Definitionen sind unklar und müssen in einer Vollzugshilfe geklärt werden.
Um die Verbindlichkeit des SIA-Merkblatts 2066 zu sichern, sollte dieses analog zur SIA Norm181 (Art. 32 LSV) in der Verordnung verankert und nicht nur im Erläuternden Bericht er- wähnt werden.
2.5 Antrag zu Artikel 29 Absatz 3
Um die Wohnqualität zu verbessern, sollten Emissionen nicht nur begrenzt, sondern verringert werden. Wird auf die Realisierung von Massnahmen verzichtet, ist dies zu begründen.
2.6 Begründung
Können die massgebenden Grenzwerte bei Einzonungen oder Änderung von Nutzungsplänen nicht eingehalten werden, ist die Sicherstellung einer angemessenen Wohnqualität ein umso
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wichtigerer Faktor für die Gesundheit der Bevölkerung. Bei den Regelungen von Art. 24 Abs. 3 USG spielt die Höhe der Lärmbelastung keine Rolle. Weil damit auch an stark lärmbelasteten Lagen eingezont werden kann, müssen die Lärmemissionen dort verringert und nicht nur be- grenzt (und damit den Status quo beibehalten) werden. Ebenfalls ist zu definieren, was unter einer angemessenen Wohnqualität zu verstehen ist. Die Massnahmen an Strassenverkehrsanlagen sind mit der Zonen- und Nutzungsplanung abzu- stimmen. Dazu ist eine frühzeitige und intensive Koordination zwischen den beteiligten Parteien notwendig. Ebenfalls erforderlich sind klare Vorgaben bezüglich der notwendigen Massnahmen. Es sind mögliche Massnahmen zur Minderung der Störung des Wohlbefindens zu definieren. Werden Massnahmen nicht umgesetzt, ist dies zu begründen. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass zur Reduzierung der Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung Massnahmen etwa an Gebäudefassaden (Begrünungen, Verzicht auf schallharte Materialien) oder in den Aussenräumen (Begrünungen, Einsatz von Was- serelementen) möglich sind. Solche Massnahmen werden zwar grundsätzlich als weitere «weiche» Massnahmen begrüsst, sie können aber nicht mit effizienten Massnahmen zur Emissionsbegrenzung wie insb. lärmarme Beläge oder Temporeduktionen gleichgesetzt werden.
2.7 Antrag zu Artikel 31 Absatz 1bis
Die Anforderungen an Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme sind zu definieren, Das «Lüftungs- fenster» ist ein zentrales Element der Neuregelung gemäss Artikel 22 USG. Die notwendigen Anforderungen sind in der Verordnung zu definieren. Wird dabei auf eine SIA-Norm verwiesen, ist diese als verbindlich in die Verordnung aufzunehmen. Ebenfalls sind die Anforderungen an die Fassade zu klären. Die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 USG nötigen Fenster müssen öffenbar sein und direkt ins Freie führen. Die Fläche dieser Fenster muss einen ausreichenden Luftwechsel für den ganzen Raum gewährleisten.
2.8 Begründung
Gemäss Kapitel 4.6 des Erläuternden Berichts können Wohngebäude mit geschlossenen Fas- saden erstellt werden, sofern sie über eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem verfügen. Dafür muss klar sein, was in diesem Kontext unter einer «geschlossenen Fassade» zu verstehen ist: Müssen Fensteröffnungen in solchen Situationen festverglast werden?
Damit Lüftungsfenster aus Lärmschutzsicht Sinn machen, muss über die Fenster, bei welchen die IGW eingehalten werden können, der gesamte dahinterliegende Raum natürlich belüftet werden können und ein direkter Bezug zum Aussenraum bestehen. Um eine genügende Ver- sorgung mit Frischluft gewährleisten zu können, müssen die Fenster in ihrem gesamten Quer- schnitt öffenbar sein und direkt ins Freie führen. Ebenfalls muss die Fläche dieser Fenster min- destens 5% der Bodenfläche des zu belüftenden Raumes betragen.
Kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlanlagen sind komplexe technische Anlagen, die auch einen technischen Fortschritt über die Jahre aufweisen. Mit dem Verweis auf die spezifischen SIA-Normen könnte die Verwendung des aktuellen Stands der Technik gewährleistet werden. Weiter ist nicht klar, ob die Mindestanforderungen in Absatz 1bis für das gesamte Gebäude oder nur für die lärmempfindlichen Räume gelten, welche Lärmbelastungen über dem Immissions- grenzwert ausgesetzt sind.
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2.9 Antrag zu Artikel 31 Absatz 2
Der Begriff «grosse Wohnüberbauung» ist zu definieren.
2.10 Begründung
Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 Buchstabe a USG bei Fluglärm oder bei höchstens zehn Prozent der Wohneinheiten von grossen Wohnüberbauungen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Er- richtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zu- stimmt. Es ist zu definieren, was unter einer grossen Wohnüberbauung (wie viele Wohneinheiten) zu verstehen ist, damit die Bestimmung schweizweit gleich angewandt wird.
2.11 Antrag zu Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a
Im Baugesuch ist ebenfalls zu begründen, wieso auf geprüfte Massnahmen verzichtet wird.
2.12 Begründung
Für die Überprüfung, ob alle verhältnismässigen Massnahmen umgesetzt wurden, ist es wichtig zu begründen, wieso geprüfte Massnahmen nicht umgesetzt wurden.
2.13 Antrag zu Artikel 41 Absatz 2bis
Die Definition und die Anforderungen an private Aussenräume sind zu präzisieren.
2.14 Begründung
Sollen private Aussenräume nicht nur der Erholung, sondern auch als Lärmschutzmassnahme dienen, sollte betreffend Grösse eine fixe Mindestgrösse festgeschrieben werden. Ebenfalls müssen die Aussenräume schnell und einfach zugänglich und damit direkt mit der betreffenden Wohneinheit verbunden sein. Es muss klar sein, dass Aussenräume direkt ins Freie führen müssen und nicht noch zusätzlich durch lärmreduzierende Teilverglasungen geschützt werden dürfen.
2.15 Antrag Inkraftsetzung
Der Inkraftsetzungstermin ist mindestens auf den 1. Juli 2026 zu verschieben.
2.16 Begründung
Die Vernehnnlassungsvorlage sieht vor, dass die Artikel 22 und 24 des revidierten Umwelt- schutzgesetzes mit den Ausführungsbestimmungen in der Lärmschutzverordnung auf den 1. März 2026 in Kraft treten. Mit dieser Revision werden Vollzugsaufgaben bei Baubewilligungen
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in lärmbelasteten Gebieten vom Kanton an die Baubewilligungsbehörden (im Kanton Bern die Gemeinden oder die Regierungsstatthalterämter) verlagert. Es gilt, neue Voraussetzungen für das Bauen und bei der Ausscheidung von Bauzonen sowie Änderungen von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten umzusetzen und anzuwenden. Sowohl die Baubewilligungsbehörden als auch die Kantone haben bis am 1.März 2026 zu wenig Zeit, um sich auf diesen neuen Voll- zug vorbereiten zu können. Eine Vollzugshilfe kann erst erstellt werden, wenn definitiv feststeht, was wie in der Verordnung geregelt wird. Da nicht bei allen Baubewilligungsbehörden im Kan- ton das notwendige Knowhow vorhanden ist, bedarf es zusätzlicher zeitlicher und personeller Ressourcen. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat, die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2026 zu verschieben.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
a Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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