2025.SIDGS.398
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Erdbeben in Südostasien
April 23, 2025German2 min
Source be.ch
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Erdbeben in Südostasien
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 397/2025 Datum RR-Sitzung: 23. April 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.398 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe «Erdbeben in Südostasien»
Rechtsgrundlagen:
- Artikel 32, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 1-2 und 4 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Artikel 32, Artikel 61 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
Gesuchsteller: Glückskette, Genf Geschäfts Nr.: 839217 Vorhaben: Nothilfe: Erdbeben in Südostasien Gegenstand: Am 28. März 2025 hat ein verheerendes Erdbeben der Stärke 7,7 auf der Rich- terskala mehrere Länder Südostasiens erschüttert. Besonders stark traf es Myanmar, wo sich auch das Epizentrum befand. Das Beben, das stärkste der letzten Jahrzehnte, forderte tausende Todesopfer und Verletzte. Es verursachte Zerstörungen von dramatischem Ausmass, von denen nach aktuellen Kenntnissen ca. zwei Millionen Menschen betroffen sind. In Myanmar, wo die politische und humanitäre Lage ohnehin instabil ist, ist der Zugang zu den Katastrophengebieten aufgrund der stark beschädigten Infra- struktur schwierig. Trotz dieser Hindernisse sind die Schweizer Partnerorgani- sationen der Glückskette - darunter Médecins sans Frontières (MSF), Helvetas, HEKS, Save the Children und Terre des hommes - mit lokalem Personal vor Ort und leisten lebensrettende Hilfe. Sie versorgen die Betroffenen mit Nahrungs- mitteln, Trinkwasser, Notunterkünften und Medikamenten. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Spendenaufruf der Glückskette zur Unterstützung der Menschen in Südostasien nach der Katastrophe. Beitrag LF: CHF 70'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.
- Die Gesuchstellerin muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektänderungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.
- Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.
- Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen.
Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion