2026.SIDGS.349
Sammelbeschluss Juni 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
June 3, 2026German26 min
Source be.ch
Sammelbeschluss Juni 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 607/2026 Datum RR-Sitzung: 3. Juni 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.349 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss Juni 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Lotteriefonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, Art. 31, Art. 38, Art. 46 und Art. 48 Abs. 2 Bst. c der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 5, Art. 7, Art. 12 Abs. 1 Bst. d, Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des Kantonalen Kulturförderungs- gesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG; BSG 423.11)
- Art. 2 der Kantonalen Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV; BSG 423.411.1)
- Art. 22, Art. 27, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 32 und Art. 33 des Finanzhaushaltsge- setzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
- Art. 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)
01 Gesuchsteller: Landwirtschaftlicher Informationsdienst, Bern Geschäfts Nr.: 844391 Lotteriefonds / 2025-25684 Kulturförderungsfonds Vorhaben: Ausstellung «Frauen in der Landwirtschaft», Freilichtmuseum Ballenberg Gegenstand: Im Rahmen des UN-Jahres der Bäuerin 2026 konzipiert der Landwirtschaftliche Informationsdienst LID gemeinsam mit Partnerorganisationen eine Ausstellung, welche die Rolle der Bäuerinnen und Landwirtinnen in der Schweiz im Wandel der Zeit beleuchtet. Die Besucherinnen und Besucher sollen die Entwicklung von der traditionellen Bäuerin / Landwirtin über die moderne Unternehmerin bis hin zu den Zukunftsaussichten des Berufs entdecken. Die Ausstellung im Frei- lichtmuseum Ballenberg dauert von April – November 2026. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds (LF) geht an die Umsetzungskosten der Ausstellung. Personalkosten für die Konzeption und Kommunikation sind teil- weise anrechenbar. Die Rechte für Bild-, Film- und Audiomaterial, die Kosten für Wettbewerbe und zusätzliche Werbemittel, die Eröffnungsfeier und die Reserven können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Der Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds (KFF) richtet sich ergänzend an die Kosten, die für den Beitrag aus dem Lotteriefonds nicht berücksichtigt werden können. Die formalen Voraussetzungen (Professionalität, Bernbezug, Frist, Finanzbedarf) und inhaltlichen Kriterien für die Gewährung eines Beitrags aus dem Kulturförderungsfonds werden vom Projekt erfüllt. Der Kanton Bern unter-
stützt Kulturprojekte in der Regel ergänzend zu Beiträgen anderer öffentlicher Förderstellen. Der Beitrag an den Landwirtschaftlichen Informationsdienst LID
wird komplementär zu den Beiträgen der Burgergemeinden Bern und Hofstetten gesprochen. Bei der Unterstützung aus dem LF und dem KFF handelt es sich um Maximal- beiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht, deshalb wird der Entscheid dem Regierungsrat unterbreitet. Die Abgrenzung der beiden Beiträge von LF und KFF ist sichergestellt, eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Gesamtkosten: CHF 250'000.00 Anrechenbar LF: CHF 217'823.00 Finanzierungsplan: Sponsoring: CHF 102'000.00 BLW: CHF 40'000.00 Bundesamt für Landwirtschaft Eigenmittel: CHF 37'410.00 Subvention LF: CHF 65'340.00 Subvention KFF: CHF 5’250.00 Kontierung LF: 4600-4460010401-209100005 Kontierung KFF: 4800-4487040001-209100001 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen LF: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Bedingungen KFF: - Die Auszahlung erfolgt nach Vorliegen einer schriftlichen Durchführungsbe- stätigung.
- Die Schlussabrechnung ist gleich wie das am 23. März 2026 eingereichte Budget zu strukturieren.
- Allfällige Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Der Beitrag wird ohne Präjudiz für zukünftige Unterstützungsbeiträge zugesi- chert.
- Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von vier Jahren ab Datum der Beschlussfassung.
- Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton ist in geeigneter Form unter der Bezeichnung 'SWISSLOS/Kultur Kanton Bern' zu erwähnen. Das druck- fertige Logo finden Sie unter : www.be.ch/kulturfoerderung ►Download Logos. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Trägerverein 1. Eidgenössisches Jugendjodelfest 2026 in Grindelwald Geschäfts Nr.: 844981 Vorhaben: 1. Eidgenössisches Jugendjodelfest Grindelwald Gegenstand: Das 1. Eidgenössische Jugendjodelfest findet vom 11. bis 13. September 2026 in Grindelwald statt. Rund 800 Kinder und Jugendliche aus der ganzen Schweiz präsentieren ihr Können sowie ihre Begeisterung für das Jodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen vor einer Fachjury und einem breiten Publikum. Da die Freude und das Erlebnis der Teilnehmenden im Mittelpunkt stehen, wird zwi- schen den Auftritten ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm mit vielfälti- gen Möglichkeiten zum Austausch angeboten. Abends laden die Festlichkeiten dazu ein, gemeinsam frei zu musizieren und zu singen.
Gemäss der Praxis des Lotteriefonds beträgt der Beitragssatz für Veranstaltun- gen im Bereich der Volkskultur 20 % der anrechenbaren Kosten.
Gesamtkosten: CHF 327'000.00 Anrechenbar: CHF 327'000.00 Finanzierungsplan: Spenden: CHF 60’000.00 BAK: CHF 50'000.00 Bundesamt für Kultur Sponsoren: CHF 50'000.00 Gemeindebeitrag: CHF 40'000.00 davon Defizitgarantie CHF 20’000.00 Festkarten: CHF 38’100.00 EJV: CHF 20'000.00 Eidgenössischer Jodlerverband BKJV: CHF 3'500.00 Bernisch-Kantonaler Jodlerverband Subvention LF: CHF 65'400.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
- Für eingegangene Gesuche ab 1. Oktober 2019: Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
03 Gesuchsteller: Barbara und Stephan Ribi-Gehri, Lobsigen Geschäfts Nr.: 847737 Objekt: Villa von 1907 bis 1908, Bahnhofstrasse 102, 3232 Ins Massnahme: Vollumfängliche Sanierung inklusive Restaurierung der Fassade und des Ein- gangsbereichs, Ertüchtigung der Treppenhausfenster und Ersetzen von Fens- tern Eingang Beitragsgesuch: 09.12.2024 Gesamtkosten: CHF 1'377'953.00 Anrechenbar: CHF 226'795.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20 % CHF 45'359.00 Anrechenbar: CHF 112'968.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50 % CHF 56'484.00 Objekt: lokal Ortsbild: national Subvention LF: CHF 101'843.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt wurde mittels Vertrags vom 10.02.2025 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
04 Gesuchsteller: Angela Heule und Stefan Keller, Worb Geschäfts Nr.: 847738 Objekt: Ehemaliges Primarschulhaus, erbaut 1847/1848, heute Wohnhaus, Käserei- weg 824, 3076 Worb Massnahme: Gesamtsanierung des Hauptgebäudes Eingang Beitragsgesuch: 24.02.2017 Gesamtkosten: CHF 1'408'765.00 Anrechenbar: CHF 448'530.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 30 % CHF 134'559.00 Anrechenbar: CHF 7'779.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 33 % CHF 2'567.07 Anrechenbar: CHF 6'035.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50 % CHF 3'017.50
Objekt: lokal Ortsbild: national Subvention LF: CHF 140'144.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
05 Gesuchsteller: Therese und Andreas Ruch, Huttwil Geschäfts Nr.: 848203 Objekt: Wohnhaus von 1750, Bahnhofstrasse 14, 4950 Huttwil Massnahme: Gesamtrestaurierung Eingang Beitragsgesuch: 04.04.2024 Gesamtkosten: CHF 5'200'000.00 Anrechenbar: CHF 4'324.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50 % CHF 2'162.00 Anrechenbar: CHF 973'936.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 25 % CHF 243'484.00 Anrechenbar: CHF 242'487.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 33 % CHF 80'020.71 Anrechenbar: CHF 5'670.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 100 % CHF 5'670.00 Objekt: national Ortsbild: national Beitrag Bund: CHF 165'668.00 Subvention LF: CHF 165'669.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt ist mit Vertrag vom 04.02.2025 und RRB-Nummer 1749 vom 03.07.1996 ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen worden. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
06 Gesuchsteller: Immobilien der Stadt Bern, Bern Geschäfts Nr.: 848204 Objekt: Schulanlage, Studerstrasse 56, 56b, 3004 Bern Massnahme: Instandstellung der Dachzier, Restaurierung und partielle Rekonstruktion der Fenster, Türen und inneren Oberflächen, Sanierung der Gebäudehülle sowie des Glockenturms inklusive des Uhrwerks Eingang Beitragsgesuch: 05.12.2025 Gesamtkosten: CHF 19'012'000.00 Anrechenbar: CHF 1'192'150.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 22.5 % CHF 268'233.75 Objekt: national Ortsbild: regional Beitrag Bund: CHF 134'116.00 Subvention LF: CHF 134'117.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C) Natur und Umwelt
Rechtsgrundlagen: Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
07 Gesuchsteller: Verein Alpengarten Schynige Platte, Interlaken Geschäfts Nr.: 843455 Vorhaben: Futura Alpengarten Gegenstand: Der Verein Alpengarten Schynige Platte plant eine umfassende Erneuerung und Weiterentwicklung des botanischen Alpengartens. Die bestehende Infra- struktur, die Besucherführung sowie die Ausstellung entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen und sollen deshalb modernisiert werden. Mit diesen Massnahmen soll der Alpengarten als Kompetenzzentrum für die Schweizer Alpenflora gestärkt und für kommende Generationen gesichert wer- den. Das Projekt umfasst die Modernisierung des Ausstellungsraums, die Optimie- rung der Besucherlenkung, die Vereinheitlichung und Erneuerung der Informa- tions- und Vermittlungssysteme. Es schafft attraktive Aufenthalts- und Aus- sichtsbereiche und führt ergänzend digitale und audiovisuelle Formate ein, um Wissen und Sensibilisierung über alpine Pflanzen, Biodiversität und Klimawan- del zeitgemäss zu vermitteln. Zudem sind bauliche Anpassungen am Gebäude sowie eine naturnahe Aufwertung des Aussenraums vorgesehen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen am Aus- stellungsbereich und die fest installierten Ausstellungsinfrastrukturen im Innen- und Aussenbereich. Honorarkosten werden anteilsmässig angerechnet. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitrags- formel für Bauten im Bereich des Lotteriefonds angewendet. Ebenfalls beitrags- berechtigt ist der Bau einer neuen Trockensteinmauer. Gemäss Lotteriefonds- praxis wird auf diese anrechenbaren Kosten ein Beitragssatz von 30 % ange- wendet. Umgebungsarbeiten, bauliche Massnahmen im Aussenraum und an internen Bereichen, Baunebenkosten, Reserven und Eigenleistungen können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 1'104'400.00 Anrechenbar: CHF 668'019.68 Finanzierungsplan: Spenden: CHF 352'285.00 Gemeinden: CHF 37'390.00 Burgergemeinden: CHF 85'000.00 Eigenleistungen: CHF 119'500.00 Eigenmittel: CHF 100'000.00 noch offen: CHF 196'175.00 Subvention LF: CHF 214'050.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem envoranschlag
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhafter und in geeigneter Form, mindestens auf der Website und beim Eingang, hingewie- sen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, 45 Abs. 1-3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
08 Gesuchsteller: Fussballclub Steffisburg, Steffisburg Geschäfts Nr.: 847389 Vorhaben: Neues Klubhaus des FC Steffisburg Gegenstand: Das in die Jahre gekommene Klubhaus des FC Steffisburg weicht einer neuen, gemeindeeigenen Dreifachsporthalle. Als Ersatz entsteht ein neues Klubhaus. Der Neubau dient nicht nur dem FC Steffisburg, sondern wird bewusst auch der breiten Öffentlichkeit sowie anderen Vereinen zugänglich gemacht. Die Räum - lichkeiten können ausserhalb der Vereinsnutzung gemietet werden und bieten Platz für private Anlässe, Veranstaltungen und gemeinnützige Aktivitäten. Damit entsteht ein vielseitig nutzbarer Treffpunkt, der das lokale Freizeit- und Begegnungsangebot stärkt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der öffentlich zugänglichen Räume. Honorarkosten sowie Arbeiten an der Küche werden anteilig angerechnet. Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten, Reserven und mobile Ausstattungen können nicht berücksichtigt werden. Für die Beitrags- ermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Lotteriefonds angewendet.
Gesamtkosten: CHF 961'000.00 Anrechenbar: CHF 671'742.74 Finanzierungsplan: Sponsoren: CHF 35'500.00 Einmalbeitrag Mitglieder: CHF 112'000.00 Hypothek: CHF 470'000.00 Eigenmittel: CHF 127'160.00 Subvention LF: CHF 216'340.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV;
BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhafter und geeig- neter Form, mindestens auf der Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
09 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Worben, Worben Geschäfts Nr.: 844806 Vorhaben: Instandsetzung der öffentlichen Spielplatzanlage Gegenstand: Der bestehende öffentliche Spielplatz in Worben ist veraltet, wenig barrierefrei und bietet kaum attraktive Aufenthaltsmöglichkeiten. Die Einwohnergemeinde plant daher, die Anlage umfassend zu sanieren und zu erweitern. Ziel ist es, einen generationenfreundlichen Begegnungsraum zu schaffen, der Bewegung und soziale Kontakte fördert und einen Beitrag zur Lebensqualität im unmittel- baren Wohnumfeld leistet. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen, fest installierten Spielge- räte und Fallschutzmassnahmen, die Sonnensegel, Sitzgelegenheiten sowie die neue Grillstelle. Vorbereitungs-, Umgebungs- und Wegarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 129'466.00 Anrechenbar: CHF 100'083.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 89'436.00 Subvention LF: CHF 40'030.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhafter und geeig- neter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10 Gesuchsteller: Schweizerische Gesellschaft für Ernährung, Bern Geschäfts Nr.: 844205 Vorhaben: "Uf eigede Beii 2.0" Gegenstand: Mit dem Projekt "Uf eigede Beii 2.0" entwickelt die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung eine zweisprachige nationale Initiative zur Förderung der Ernäh- rungskompetenz junger Erwachsener. Das Projekt richtet sich an Personen in einer besonders prägenden Übergangsphase – dem Schritt in die erste eigene Wohnung. Das Vorhaben kombiniert Social Media- mit praxisorientierten Aktivitäten wie Workshops, Kochabenden und Kurz-Inputs in Schulen und Jugendtreffs. Die Inhalte werden partizipativ durch Fokusgruppen junger Erwachsener erarbeitet und basieren auf nationalen Ernährungsempfehlungen. Die breite Vernetzung mit kantonalen Gesundheitsförderungsstellen, Jugendarbeit, Schulen sowie Partnerprojekten ermöglicht eine wirksame Multiplikation und nachhaltige Verankerung. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die anrechenbaren Kosten der Sen- sibilisierungskampagne. Personalkosten werden hälftig angerechnet, Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotte- riefondspraxis beträgt der Beitragssatz 15 % der anrechenbaren Kosten. Gesamtkosten: CHF 431'500.00 Anrechenbar: CHF 290'950.00 Finanzierungsplan: Gesundheitsförde- CHF 100'000.00 rung Schweiz: Stiftungen: CHF 120'000.00 Fremdmittel: CHF 12'000.00 Kanton OW: CHF 4'500.00 Kanton AG: CHF 24'000.00 Loterie Romande: CHF 16'000.00 Kanton LU: CHF 5'000.00 Eigenmittel: CHF 86'360.00 GSI Kanton BE: CHF 20'000.00 Subvention LF: CHF 43'640.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
11 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Pieterlen, Pieterlen Geschäfts Nr.: 843309 Vorhaben: Sanierung Bühneneinrichtung Mehrzweckgebäude Pieterlen Gegenstand: Das Mehrzweckgebäude in Pieterlen mit Baujahr 1995 ist mit einer Theater- bühne ausgestattet. Aufgrund der langjährigen intensiven Nutzung und neuer Sicherheitsvorschriften ist eine umfassende Sanierung unumgänglich. Die Büh- nenbeleuchtung, die Audio- und Medienanlage werden erneuert und durch eine mobile Gehörlosenanlage ergänzt. Die neue technische Infrastruktur soll einen inklusiven Zugang ermöglichen und das Erlebnis für alle Anwesenden verbes- sern. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die anrechenbaren Baukosten und die fixe technische Infrastruktur sowie die Gehörlosenanlage des Mehrzweck- gebäudes. Die Kosten für mobile Elemente, Sicherheitsanalysen und die techni- sche Dokumentation können nicht berücksichtigt werden. Projekt- und War- tungskosten sind nicht beitragsberechtigt. Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Gemäss Lotteriefondspraxis beträgt der Beitragssatz 30 %. Gesamtkosten: CHF 415'000.00 Anrechenbar: CHF 318'134.40 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 319'560.00 Subvention LF: CHF 95'440.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhafter und geeig- neter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Lotterie- und Sportfonds
Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sport- bauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kan- tonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und 73 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 22 und 29 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
12 Gesuchsteller: Sportvereinigung Meiringen, Meiringen Geschäfts Nr.: 845556 / 847729 Vorhaben: Neubau Vereinslokal inklusive einem Ballfangzaun Gegenstand: Das Vereinslokal bei der Sportanlage Wiltschen der 1930 gegründeten Sport- vereinigung Meiringen wird für Trainings und Spiele der Frauen-, Herren- und Juniorenteams genutzt. Das bestehende, in die Jahre gekommene Gebäude soll durch einen Neubau ersetzt werden, der auch der breiten Öffentlichkeit offenstehen soll. Die Räumlichkeiten können ausserhalb der Vereinsnutzung gemietet werden und bieten Platz für private Anlässe, Veranstaltungen und gemeinnützige Aktivitäten. Zusätzlich entsteht zwischen Spielfeld und Vereins- lokal ein neuer Ballfangzaun. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der öffentlich zugänglichen Räume. Honorarkosten sowie Arbeiten an der Küche werden anteilig angerechnet. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an den neuen Ballfangzaun. Für die Bei- tragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsfor- mel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Mobile Betriebseinrichtungen, Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten und Reserven können nicht berücksichtigt werden. Bei der Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt. Gesamtkosten: CHF 800'000.00 Anrechenbar LF: CHF 485'381.45 Anrechenbar SF: CHF 10'000.00 Finanzierungsplan: Gemeindebeiträge: CHF 45'000.00 Eigenmittel: CHF 100'000.00 Darlehen Privatpersonen: CHF 100'000.00 Hypothek: CHF 400'000.00 noch offen: CHF 7'210.00 Subvention LF: CHF 145'610.00 Subvention SF: CHF 2'180.00 Kontierung LF: 4600-4460010401-209100005 Kontierung SF: 4600-4460010501-209100003
Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie- und Link analog eingereichtem Budget) Sportfonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds muss in dauerhafter und geeigneter Form, mindestens auf der Website und beim Eingang, hinge- wiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbesondere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- An den Unterhalt von Sportanlagen werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet.
- Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren nach Beschluss- fassung keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Sportfonds
A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 72 und Art. 73 Abs.1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
13 Requérante Piscine de l'Orval SA, Bévilard o N de dossier : 843712 Projet : Travaux d'assainissement de la piscine couverte Objet : La société « Piscine de l'Orval SA », d'utilité publique, est entre les mains de neuf communes de la région Grand Chasseral : la Commune mixte de Champoz, la Commune municipale de Court, la Commune mixte de Loveresse, la Commune municipale de Reconvilier, la Commune municipale de Saicourt, la Commune mixte de Saules, la Commune municipale de Sorvilier, la Commune
municipale de Tavannes et la Commune mixte de Valbirse. Cette société exploite la dernière piscine couverte de la région et revêt donc une importance particulière dans la région. La piscine a besoin de lourds travaux de rénovation. En effet, l'obsolescence de nombreux systèmes techniques, de composants énergétiques et d'éléments essentiels à la sécurité compromettent la poursuite de son exploitation. Le projet de rénovation comprend deux étapes. La première étape (2025/2026) comprend les travaux les plus urgents, notamment la rénovation des vestiaires et des sanitaires, des adaptations d'ordre sécuritaire et le remplacement du système de ventilation et du système de traitement de l'eau. La seconde étape (2028/2029) comprend la modernisation de l'entrée et de la cafétéria, le rempla- cement des plafonds des bassins ainsi que des améliorations énergétiques comprenant notamment l'installation de panneaux photovoltaïques. La présente demande porte sur l'ensemble du projet. Cette rénovation permettra de poursuivre l'exploitation d'une infrastructure spor- tive qui enregistre chaque année environ 50 000 entrées et qui est indispen- sable aux clubs, aux familles et aux personnes privées de tout âge. Ce projet est important pour le sport populaire dans la région et il permet de promouvoir l'activité physique et la santé auprès de toutes les générations. Le Fonds du sport subventionne les parties de l'installation en lien direct avec l'activité sportive. Les frais d'honoraires sont pris en compte au pro rata. Les parties de l'infrastructure ne servant pas à l'activité sportive et les travaux d'aménagement extérieur ainsi que les frais de construction accessoires, les assurances, les réserves et les frais secondaires ne peuvent pas être pris en compte. La subvention est calculée conformément à l'annexe 2 de l'ordonnance cantonale du 2 décembre 2020 sur les jeux d'argent (OCJAr ; RSB 935.520), qui contient la formule de calcul des subventions pour les projets de construction dans le domaine du Fonds du sport. Coûts totaux : 5 385 000.00 CHF Coûts 3 105 208.56 CHF imputables : Plan de financement : Crédit bancaire : 4 000 000.00 CHF Fonds propres / fonds provenant des communes : 760 400.00 CHF Subvention FS : 624 600.00 CHF Comptabilisation : 4600-4460010502-209100004 Validité : La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr). Conditions : - L'installation sportive doit être, gratuitement ou à un prix n'excédant pas le montant des frais, mise à disposition du public et de tous les groupes d'utili- satrices et utilisateurs qui ne visent pas de buts lucratifs.
- L'installation accueille le public, associations sportives incluses, dans la mesure du possible sept jours par semaine et au moins 46 semaines par an. Elle est en principe ouverte de 6 h 00 à 23 h 00 en semaine et de 9 h 00 à 20 h 00 le week-end.
- Un décompte détaillé devra être présenté au Fonds du sport à l'issue des travaux. Il doit avoir la même structure que les budgets présentés au moment du dépôt de la demande. Le Fonds du sport est en droit d'exiger des documents complémentaires pour examiner le décompte.
- La subvention octroyée constitue un plafond : les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte.
- La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins éle- vés que le montant budgété.
- Le montant sera versé exclusivement à la requérante. Tout versement à des tiers est exclu.
- Aucune subvention n'est versée par le Fonds du sport pour l'entretien de l'installation. En vertu de l'article 37, alinéa 1 OCJAr, aucune demande de subvention pour des investissements dans un bâtiment, des parties d'un bâtiment ou des installations sportives ne peut être déposée auprès du Fonds du sport durant les dix ans après l'entrée en force de la dernière déci- sion.
- La requérante a l'obligation de veiller à ce que le projet subventionné serve à un but d'utilité publique et reste en sa possession durant dix ans à partir de la fin du versement de la subvention.
- Le soutien reçu de la part du Fonds du sport et du Conseil du Jura bernois doit être signalé d'une manière appropriée, au moins sur le site Internet et à l'entrée de l'installation (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos et www.conseildujurabernois.ch/subventions/logo. Des bannières peuvent être obtenues auprès du Fonds de sport ou du Conseil du Jura bernois. Conclusion : La demande est partiellement admise. Frais : La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.
Finanzielle Situation Lotteriefonds 17.04.2026
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 117'638’314 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'427’613
Finanzielle Situation Sportfonds per 17.04.2026
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 26'137’013 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 626’780
Kulturförderungsfonds Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 5’250
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion