BGE 17 I 27
BGE 17 I 27
January 1, 1891German8 min
5. Urtheil vom 13. März 1891 in Sachen Heuer.
A. Eduard Heuer, Fabrikant in Biel, hatte mit der Gemeinde
Sursee am 2. März 1885 einen Vertrag abgeschlossen, wodurch
er sich verpflichtete, in Sursee ein industrielles Etablissement
(Edelsteinmanufaktur) einzurichten und zu betreiben, wogegen die
Gemeinde Sursee versprach, ihm während 10 Jahren eine jähr¬
liche Subvention von 1000 Fr. auszurichten. Art. 4 dieses
Vertrages bestimmt: „Für alle auf den hierseitigen Geschäftsbe¬
„trieb sich beziehenden Verbindlichkeiten verzeigt Herr Heuer Do¬
„mizil und Gerichtsstand in Sursee. Ed. Heuer behielt seine
Hauptniederlassung und seinen persönlichen Wohnsitz in Biel, da¬
gegen errichtete er in Sursee eine Zweigniederlassung, welche er
am 23. September 1885 im Handelsregister des Kantons Luzern
eintragen ließ. Als Leiter dieser Zweigniederlassung funktionirte
seit 1887 als Angestellter des Eduard Heuer Jean Heuer. Am
21. April 1890 verkaufte Eduard Heuer das Zweiggeschäft in Sursee thätig gewesen und es könne über den Zusammenhang
Sursee; am gleichen Tage zeigte er der Gemeindebehörde von der eingeklagten Ansprüche mit dieser Anstellung und dadurch mit
Sursee an, daß er sein dortiges Geschäftsdomizil aufgegeben habe dem Geschäftsbetriebe in Sursee kein Zweifel obwalten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Eduard Heuer den staats¬ und am 24. April ließ er die Zweigniederlassung im Handelsre¬
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es gister löschen. Am 21. Februar 1890 hatte er dem Jean Heuer
sei die Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes vom 31. De¬ seine Anstellung auf drei Monate gekündigt; dieser reichte am
zember abhin aufzuheben und die luzernischen Gerichte zur Beur¬ 19. Juni 1890 beim Bezirksgerichte Sursee eine Civilklage ein,
in welcher er Bezahlung von 155 Fr. an rückständigem Dienst¬ theilung der vorliegenden Klage als inkompetent zu erklären.
2. Seien sämmtliche daherige Kosten dem Kläger und Oppo¬ lohn und 1500 Fr. an zugesicherter Provision verlangte. Eduard
Heuer bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. die nenten zu überbinden. Zur Begründung bringt er vor: Zur Zei
Kompetenz der luzernischen Gerichte, wurde indeß mit seiner Ein¬ der Klageeinreichung habe er kein Domizil in Sursee mehr be¬
rede in beiden Instanzen abgewiesen, vom Obergerichte des Kantons sessen, da er damals sein dortiges Geschäftsdomizil bereits auf¬
Luzern durch Entscheidung vom 31. Dezember 1890 und im gegeben gehabt habe. Eine Prorogation des Gerichtsstandes in
Wesentlichen mit der Begründung: Die eingeklagte Forderung sei Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit habe nicht stattgefunden.
allerdings persönlicher Natur und müßte daher an und für sich Nach luzernischem Recht setze die Prorogation immer einen
am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden; es sei auch speziellen Streitfall unter bestimmten Personen voraus; im vor¬
richtig, daß der Beklagte schon vor der Einreichung der Klage liegenden Prozesse habe er den Gerichtsstand in Sursee nicht
sein Geschäft in Sursee aufgegeben habe; allein, abgesehen von anerkannt sondern von Anfang an bestritten. Auf den zwischen
dem Rekurrenten und der Gemeinde Sursee abgeschlossenen Sub¬ der Frage, ob er nicht mit Rücksicht auf den frühern Eintrag im
Handelsregister für alle Schulden aus dem Geschäftsbetriebe der ventionsvertrag könne sich Jean Heuer nicht berufen; denn einer¬
Filiale in Sursee dort belangt werden könnte, sei der Gerichts¬ seits habe dieser bei dessen Abschlusse nicht mitgewirkt und anderer¬
stand in Sursee durch den zwischen dem Beklagten und der Ge¬ seits habe es auch durchaus nicht in der Intention der Kontra¬
meinde Sursee am 2. März 1885 abgeschlossenen Vertrag als henten gelegen durch diesen Vertrag irgend welche Rechte für den
forum prorogatum begründet. In Ermangelung einer speziellen Jean Heuer zu begründen. Die Gemeinde Sursee habe lediglich
bestimmung des luzernischen Gesetzes sei, mit der herrschenden beabsichtigt, für sich und für die in Sursee wohnenden Fabrik¬
Meinung, anzuerkennen, daß ein forum prorogatum auch durch arbeiter und die sonstigen Einwohner von Sursee den dortigen
einen außerhalb des Prozesses abgeschlossenen dahin zielenden Gerichtsstand zu stipuliren. Zu diesen gehöre aber Jean Heuer
Vertrag begründet werden könne. Ein solcher Vertrag liege hier nicht; dieser sei gar nicht Arbeiter der Fabrik in Sursee sondern
vor. Allerdings sei der Vertrag vom 2. März 1885 nicht Angestellter des Hauptgeschäftes in Biel gewesen, von welchem
zwischen den gegenwärtigen Parteien abgeschlossen worden. Allein er zur Aufsicht und Leitung des Zweiggeschäftes in Surfee abge¬
der gegenwärtige Kläger könne sich doch auf denselben berufen, sandt worden sei; er habe in keinem Vertragsverhältnisse zu der
Filiale in Sursee sondern lediglich in einem Mandatsverhältnisse denn die Einwohner=Gemeinde Sursee habe den Gerichtsstand in
zum Rekurrenten selbst gestanden, wie denn auch der Vertrag mit Sursee „für alle auf den dortigen Geschäftsbetrieb bezüglichen
ihm in Biel abgeschlossen worden sei. In Bezug auf dieses Verbindlichkeiten“ offenbar im Interesse der in der Edelstein¬
schleiferei Beschäftigten stipulirt und der Beklagte habe denselben Mandatsverhältniß habe der Vertrag mit der Gemeinde Sursee
in diesem Sinne ohne allen Rückhalt anerkannt. Der Kläger sei offenbar nichts bestimmen wollen. Dazu hätte letzterer jedes In¬
teresse gefehlt. Sei somit ein forum prorogatum in Sursee nicht aber während mehreren Jahren als Angestellter des Beklagten in
begründet, so müsse die streitige Forderung gemäß Art. 59 Abs. 1 gewisse Rechtsverhältnisse Domizil erwählen zu wollen, nur gegen¬
B.=V. am Domizil des Beklagten in Biel geltend gemacht über dem Vertragsgegner, dem Empfänger der Erklärung, nicht
werden. aber gegenüber Dritten wirkt. Allein im vorliegenden Falle kann
C. Der Rekursbeklagte Jean Heuer trägt auf Abweisung des ein Zweifel darüber nicht obwalten — und es wird dies denn
Rekurses unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Es sei un¬ auch vom Rekurrenten eigentlich gar nicht bestritten — daß die
richtig, daß er jemals im Geschäfte in Biel angestellt gewesen Erklärung des Rekurrenten sich für die Verbindlichkeiten aus dem
und von dort blos vorübergehend nach Sursee gesandt worden Geschäftsbetriebe in Sursee dort belangen lassen zu wollen, nicht
sei. Er sei vielmehr aus einem andern Anstellungsverhältnisse im nur zu Handen der Gemeinde Sursee sondern daß sie zu Handen
Juli 1887 in den Dienst des Eduard Heuer für die Leitung der des Publikums, d. h. aller denjenigen abgegeben wurde, welche
Fabrik in Sursee übergetreten. Da der Rekurrent in Sursee zu dem Rekurrenten mit Bezug auf sein Zweiggeschäft in Sursee
eine Fabrik betrieben, so habe er sich dort in das Handelsregister in rechtliche Beziehungen treten werden. Bei dieser von vornherein
eintragen lassen müssen und mußte für alle auf den dortigen für einen unbestimmten Personenkreis bestimmten Erklärung muß
Geschäftsbetrieb bezüglichen Rechtsverhältnisse dort Recht nehmen. sich denn der Rekurrent von denjenigen behaften lassen, welche
Sein Domizil in Biel habe mit dem Geschäftsbetriebe in Sursee deren Voraussetzung erfüllt und sie damit acceptirt haben, d. h.
nichts zu schaffen. Uebrigens liege forum prorogatum vor. von allen Personen, welche mit ihm in Bezug auf seinen Ge¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: schäftsbetrieb in Sursee in rechtliche Beziehungen getreten sind.
1. Das Obergericht des Kantons Luzern nimmt an, es sei Zu diesen gehört aber auch der Rekursbeklagte. Der Anstellungs¬
zufolge des zwischen der Gemeinde Sursee und dem Rekurrenten vertrag zwischen diesem und dem Rekurrenten ist nicht zu den
abgeschlossenen Vertrags vom 2. März 1885 für die vorliegende Akten gebracht worden und es ist überhaupt dessen Inhalt genauer
Sache ein vertraglicher Gerichtsstand in Sursee begründet worden. nicht festgestellt; dagegen steht fest, daß der Rekursbeklagte that¬
Ist dies richtig, so liegt eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. sächlich dauernd als Leiter des Zweiggeschäftes in Sursee funk¬
nicht vor, da nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, auf die tionirte, also gewiß auch zu diesem Zwecke angestellt war. Es
Gewährleistung dieses Artikels kann verzichtet werden. kann also keinem Zweifel unterliegen, daß die Ansprüche aus
2. Wenn nun der Rekurrent zunächst scheint behaupten zu diesem Anstellungsverhältnisse solche sind, welche auf den Ge¬
wollen, es sei nach kantonaler Civilprozeßgesetzgebung eine Verein¬ schäftsbetrieb in Sursee sich beziehen.
barung über den Gerichtsstand nur als prozeßuale Prorogation 5. Ist demnach für die vorliegende Sache ein vertraglicher
in bereits anhängigen Streitfällen zuläßig und wirksam, so ent¬ Gerichtsstand in Sursee begründet, so kommt nichts darauf an,
zieht sich diese, übrigens wohl unzweifelhaft unrichtige, Behaup¬ ob die Zweigniederlassung des Rekurrenten zur Zeit der Proze߬
tung der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da es sich dabei einleitung noch bestand; dies wäre vielmehr nur dann von Be¬
lediglich um die Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes handelt. deutung, wenn es sich um einen gesetzlichen Gerichtsstand der
3. Dagegen muß sich fragen, ob der in dem Subventionsver¬ Zweigniederlassung respektive des Theilwohnsitzes handelte.
trage zwischen der Einwohnergemeinde Sursee und dem Rekur¬
Demnach hat das Bundesgericht renten vereinbarte Gerichtsstand auch vom Rekursbeklagten für erkannt: sich könne angerufen werden, ob also auch ihm gegenüber ein Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Verzicht auf den Gerichtsstand des Domizils erklärt sei.
4. Richtig ist nun, daß im Allgemeinen eine vertragliche Er¬
klärung sich einem bestimmten Gerichtsstand unterwerfen, dort für