Lexipedia

Decision

BGE 20 I 33

BGE 20 I 33

January 1, 1894German14 min

9. Urteil vom 31. Januar 1894 in Sachen Germann.

A. G. A. Germann von Gaiserwald, St. Gallen, war bis

Mai 1893 als Wachtmeister des Landjägerkorps St. Gallen

in Au=Monstein stationiert, wo er mit seinem ganzen Hausrat

die Amtswohnung innehatte, während seine Frau, Anna, geb.

Jecklin, sich seit einigen Jahren ständig in ihrer Heimat Jenaz

Kanton Graubünden, aufhielt. Daselbst machte ihr Germann, da

er leidend war, im Jahre 1891 einen fünf= bis sechswöchentlichen,

im Jahre 1892 einen zwei= bis dreiwöchentlichen Besuch, um sich

von seinem Leiden zu erholen. Auf 1. Mai 1893 erhielt er

infolge seines Gesuchs die Dienstentlassung und Pensionierung,

räumte seine Möbel aus der Dienstwohnung, die sogleich von

einem andern verheirateten Landjäger bezogen wurde, und spedierte

dieselben nach Jenaz zu seiner Frau. Er selbst begab sich, unter

Mitnahme des größern Teils seiner Wertpapiere, gleichfalls dort¬

hin, ohne mit dem Landjägerkommando bezüglich seines Sold¬

rückstandes Abrechnung zu pflegen, indem er dies auf den Moment

seiner Rückkehr nach St. Gallen verschob. Mit derselben Begrün¬

dung ließ er sein Sparkassabuch noch in Handen des gleichen

Kommandos. Germann machte darauf in Tarasp eine 15=tägige

Kur, hielt sich sodann mehrere Tage in Schiers und sonst bei

seiner Frau in Jenaz auf. So wenig er in Au seinen Wegzug kompetent und der Streitfall nach bündnerischem Recht zu erledigen.

dem Gemeindevorstand angezeigt, so wenig zeigte er dem Ge¬ Überhaupt sei Wittfrau Germann, weil von der bevorstehenden

meindevorstand Jenaz oder einer andern Behörde seine Ankunft Amtshandlung nicht in Kenntnis gesetzt, gar nicht in der Lage

an, hinterlegte also keinerlei Schriften und wurde dazu auch nicht gewesen zu protestieren; sodann aber wäre sie sowohl nach st. galli¬

aufgefordert. Am 11. August 1893 starb er plötzlich in Jenaz, schem als nach bündnerischem Recht bei einer auf Verlangen eines

mit Hinterlassung seiner Frau, einer Schwester, Frau Flammer¬ Miterben an beiden Orten zulässigen amtlichen Inventarisation

Germann in Goßau, St. Gallen, und eines unbekannt wo ab¬ zu Aufschluß über den Stand des Nachlasses verpflichtet gewesen

wesenden Bruders, für den das Waisenamt Gaiserwald eintrat. und habe in casu nicht wissen können, ob nicht das Kreisamt

m 21. September 1893 wurde vom Kreisamt Jenaz, auf Ge¬ Jenaz etwa kraft Delegation des zuständigen Bezirksamts Unter¬

such der Miterbin Frau Flammer=Germann, nach Maßgabe des rheinthal in Sachen handelte. Die Frage des die Hinterlassenschaf

bündnerischen Privatrechts § 478 in Jenaz ein Inventar des beherrschenden Erbrechts sei übrigens bei jenem Anlaß gar nicht

Germann'schen Nachlasses aufgenommen, ohne daß die Wittfrau erörtert worden, und habe Wittfrau Germann, als die Bündner¬

rmann dagegen protestierte. Am 27. gleichen Monats bean¬ Behörden eine über die bloße Inventarisation hinausgehende Auf¬

forderung an sie richteten, rechtzeitig Einsprache erhoben. Sei tragte sodann Frau Flammer=Germann, resp. für sie ihr Ehemann,

demgemäß die Frage, welches Recht den Nachlaß beherrschen solle, bei Kreisamt Jenaz gerichtliche Teilung des Nachlasses „gemäß

§§ 486 und eventuell 212“ gleichen Gesetzes. Nachdem jedoch die durch keine bezügliche Anerkennung präjudiziert, so müsse sie zu

Gunsten des Rechts des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, Au, Wittwe des Erblassers durch das Kreisamt am 3. Oktober 1893

in St. Gallen, entschieden werden (Art. 22 leg. cit.). Dort habe von diesem Gesuch verständigt worden war, bestritt sie mit Ein¬

Germann jedenfalls bis zu seinem Wegzug im Mai 1893 seinen gabe vom 10. Oktober 1893 an das Kreisamt Jenaz den bünd¬

Wohnsitz gehabt und seine Steuern bezahlt; diesen Wohnsitz habe nerischen Behörden und Gerichten alle und jede Kompetenzen, in

Sachen der Verlassenschaft ihres Ehemannes irgendwelche Ver¬ er aber nicht etwa durch Erwerb eines neuen in Jenaz aufge¬

fügungen und Anordnungen zu treffen und erklärte, die Sache geben. Das ergebe sich daraus, daß er seine Niederlassung in Au

nicht zurückzog, sich aus den Steuerregistern nicht streichen gemäß Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. 180, ließ und dem Amte wie Dritten erklärte, nur vorübergehend zur

Kur sich wegzubegeben. Diese aus amtlichen Belegen sich ergebende Ziff. 3 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege an

Absicht Germanns schließe den Domizilwillen bezüglich des Jenazer¬ das Bundesgericht zu ziehen. Daselbst stellte sie sub 25. Oktober

1893 das Gesuch, es sei der Nachlaß des am 11. August 1893 Aufenthaltes aus; dieser Wille ergebe sich aber auch nicht aus der

Spedition des Mobiliars an genannten Ort, wofür nur Gründe in Jenaz verstorbenen I. A. Germann nach st. gallischem Rechte

der besseren Versorgung und der Ersparnis an Lokalzins ma߬ und eventuell von den st. gallischen Behörden zu teilen und seien

gebend gewesen seien, und ebensowenig aus dem Umstand, daß die bündnerischen Behörden nicht zuständig in Sachen irgend¬

Germann in Jenaz bei seiner Frau wohnte, indem dies nur welche Verfügung zu treffen. Zur Begründung desselben wird

besuchsweise geschehen sei, wie mehrere Zeugen zu deponieren nach Hinweis auf die aus Art. 38 des einschlägigen Bundes¬

wüßten. Sei demgemäß Au als der letzte Wohnsitz des Erblassers gesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse sich ergebende bundes¬

zu betrachten, so müsse daselbst auch die Eröffnung der Erbschaft gerichtliche Kompetenz materiell im Wesentlichen ausgeführt was

und zwar nach st. gallischem Rechte erfolgen, und hätten die folgt: Es könne wohl nicht ernstlich behauptet werden, daß Re¬

kurrentin durch Zulassung der Inventarisation vom 21. September bündnerischen Behörden in Sachen gar nicht selbständig vorzu¬

1893 anerkannt habe, die bündnerischen Behörden seien in Sachen gehen, so daß der Rekurs gegen die Verfügung des Kreisamts

Jenaz vom 3. Oktober 1893 begründet sei. Da der vorliegende Anerkennung des Graubündner Forums, sowie der Anwendbarkei¬ Streitfall nur formell wie ein staatsrechtlicher Rekurs behandelt des dortigen Erbrechts auf den vorliegenden Fall. Wenn man werde, in Wirklichkeit aber rein civilrechtliche Interessen beschlage, dies aber nicht annehme, so habe jedenfalls Germann durch seine so sei es gemäß Art. 221 O.=G. gerechtfertigt, der Miterbin Übersidelung nach Jenaz den Wohnsitz in Au, wenn man ange¬ Flammer und eventuell dem Waisenamt Gaiserwald, falls es sichts des durch Art. 4 des st. gallischen Landjägerreglements Namens des unbekannt abwesenden Bruders des Erblassers den vorgeschriebenen Stationswechsel und der Nichthinterlegung von gleichen Rechtsstandpunkt wie die genannte Miterbin einnehmen Schriften überhaupt von Wohnsitz reden wolle, aufgegeben und sollte, eine Kostenentschädigung zu Handen der Klägerin auf¬ durch Mitnahme seines Mobiliars nach Jenaz zu seiner Frau zulegen. genügsam bewiesen, daß er dort bei derselben seinen Wohnsitz B. Mit Eingabe vom 3. November 1893 erklärt das Kreisamt begründen und nicht etwa bloß vorübergehend zur Kur verweilen Jenaz, es sei ihm gleichgültig, ob die vorliegende Erbschaftssache wollte. Was ferner die von der Gegenpartei angerufenen Zeugen nach bündnerischem oder st. gallischem Recht entschieden werde. betreffe, so sei einer derselben, Jakob Bardill in Jenaz, als Ver¬ Dagegen protestiert es gegen jede Antastung der vorgenommenen mieter des von Frau Germann innegehabten Logis, Christian Amtshandlungen, indem es keinen Grund gehabt habe, anzuneh¬ Bebie als Schuldner der Erbmasse und Andreas Bebie als dessen men, daß Germann zur Zeit seines Todes anderswo als in Jenaz Bruder nicht unparteiischer Zeugschaft fähig. domiziliert war. Die Wittwe Germann sodann sei von der Vor¬ D. Das Waisenamt Gaiserwald sodann beantragt, in Vertretung nahme der Inventur mündlich benachrichtigt worden. Als in der des unbekannt abwesenden Miterben H. Germann, mit Eingabe Folge aus der weiteren Eingabe der Partei Flammer auf Diffe¬ vom 6. November 1893 Abweisung des von der Wittwe Ger¬ renzen bezüglich des Gerichtsstandes geschlossen werden konnte, sei mann angebrachten Begehrens und Teilung des Nachlasses nach genannte Eingabe eben am 3. Oktober 1893 nur in dem Sinne bündnerischem Recht, eventuell durch die bündnerischen Behörden. zur Einsicht und Vernehmlassung der Wittwe Germann zugestellt Was die Begründung dieses Petitums betrifft, so stimmt sie, ab¬ worden, damit sie sich über Anerkennung oder Nichtanerkennung gesehen von der Unzuständigkeitseinrede, die hier nicht erhoben des Bündner Forums ausspreche. Auf erfolgten Protest derselben wird, im Wesentlichen mit den Ausführungen der erwähnten Ein¬ habe dann das Kreisamt weitere Amtshandlungen bis zum Aus¬ gabe Flammer=Germann überein. Der Erblasser habe sein Domizil trag der streitigen Vorfragen verweigert. in Au aufgegeben gehabt; er habe die Begründung eines neuen Frau Flammer=Germann beantragt mit Eingabe vom 15. No¬ Domizils irgendwo im Kanton St. Gallen vielleicht für später vember 1893, ergänzt am 30. gleichen Monats, es sei das Be¬ in Aussicht genommen gehabt, worauf aber kein Gewicht gelegt gehren der Wittwe Germann in Jenaz abzuweisen und seien die werden könne. Selbst wenn der Aufenthalt in Graubünden nur Graubündner Behörden für berechtigt zu erklären, den Germann¬ als ein Provisorium gemeint gewesen, so sei doch damals der schen Nachlaß nach Graubündner Gesetz zu teilen; die vom Mittelpunkt der Lebensverhältnisse Germanns, somit sein Domizil Kreisamt Jenaz getroffenen amtlichen Maßnahmen seien als dort gewesen und müsse sich die Erbfolge darnach bestimmen. korrekt und gesetzlich zu erklären. Zur Begründung wird ange¬ E. Die laut klägerischem Antrag einvernommenen Zeugen führt: Da der zwischen den Parteien waltende Streit rein erb¬ Johs. Comper, Christian Bebie und Jakob Bardill, sämtlich in rechtlicher Natur, das Erbrecht aber kantonales Recht sei, so dürfte Jenaz und Andreas Bebie, in Pragmartin wohnhaft, deponierten die Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht ausgeschlossen sein. am 14. Dezember 1893 übereinstimmend in dem Sinne, daß In materieller Beziehung liege in der stillschweigenden Genehmi¬ Germann laut eigenen Aussagen nur vorübergehend in Jenaz zu gung der Inventaraufnahme seitens der Rekurrentin eine volle bleiben gedachte, um dann, sobald seine Gesundheit es gestatte,

wegzuziehen und gemäß allen auf einem Polizeibüreau, gemäß und an sie anschließend, das Waisenamt Gaiserwald, Namens des

drei der obgenannten Zeugen auf demjenigen in St. Gallen, eine Miterben H. Germann zwar behauptet, daß ein Streit darüber

Anstellung zu suchen. zur Stunde nicht mehr vorhanden sein könne, indem ihre Gegen¬

F. Der Landjägerhauptmann des Kantons St. Gallen bezeugt, part durch Unterlassung des Protestes gegen die amtliche Inven¬

daß Germann sich ihm gegenüber dahin aussprach, nach einer tarisation durch das Kreisamt Jenaz ein für alle Mal und

Kur in Graubünden und eventuell in Carlsbad nach St. Gallen unwiderruflich anerkannt hätte, daß die Sache durch bündne¬

zurückkehren zu wollen. Laut Bescheinigung des Gemeindeamts Au rische Behörden gemäß Bündner Recht zu erledigen sei, was ohne

vom 4. Oktober 1893 hatte Germann die Absicht, später im weiteres einen Verzicht auf das St. Galler Recht und den

Kanton St. Gallen, vielleicht in Au selbst, einen kleinen Handel St. Galler Gerichtsstand bedeute. Nun ist so viel allerdings richtig,

anzufangen und nahm seine Möbel nur deswegen nach Jenaz mit, daß die Wittfrau Germann am 21. September 1893 anläßlich

seil die Fracht nicht groß war und er sie auf die Art bei sich genannter Inventaraufnahme nicht protestiert und ihre etwaigen

hatte, indem er so seine ursprüngliche Absicht aufgab, in Au selbst Rechte auf Anwendung von St. Galler Erbgesetz durch die

zu deren Aufbewahrung ein Lokal zu mieten. Germann war noch St. Galler Behörden damals nicht sofort vorbehalten hat. Allein

ir Zeit der Ausstellung dieser Bescheinigung im Steuerregister das war auch gar nicht nötig und berechtigt die Unterlassung

eingetragen; seine Wittwe zahlte noch am 12. September 1893 dieses Protestes noch keineswegs zum Schlusse auf einen Verzicht

daselbst die Steuer. im obgenannten Sinne, indem hier so wenig wie in anderen Fällen

G. Am 15. Dezember 1893 verstarb die Rekurrentin Wittwe ein Verzicht präsumiert werden kann. Es blieb daher der Witt¬

Anna Germann geb. Jecklin. Ihre Schwester Menga Bärtsch, frau Germann das Recht zur spätern Bestreitung der betreffenden

laut civilstandsamtlicher Bescheinigung vom 18. Dezember 1893 Amtshandlung ungeschmälert erhalten und hat sie von demselben

die einzige Erbin der Verstorbenen, resp. für sie ihr Ehemann, in der Tat innert der gesetzlichen Frist Gebrauch gemacht. Wenn

Anton Bärtsch, erklärte sodann den Rechtsstreit fortzusetzen. man aber auch aus der Zulassung der Inventur auf eine Aner¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: kennung schließen wollte, so kann es doch offenbar nur die durch¬

1. Da es sich hier um eine Streitigkeit über die Anwendung des aus begründete Anerkennung der Zuständigkeit zu diesem einzelnen,

Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ nur eine provisorische Maßregel darstellenden Akt der Inventur

gelassenen handelt, so kann es, trotz der Inkompetenzeinrede der sein und geht es zweifellos viel zu weit, wenn man darin auch

Partei Flammer, keinem Zweifel unterliegen, daß das Bundes¬ einen Verzicht auf Bestreitung der Zuständigkeit in der Haupt¬

gericht gemäß Art. 180, Ziff. 3 O.-G. und Art. 38 des vorge¬ sache oder gar eine allgemeine Unterwerfung unter das Recht

nannten Bundesgesetzes zuständig ist. Desgleichen liegt das weitere desjenigen Staatswesens, welchem die provisorisch tätig gewordene

formelle Requisit der Innehaltung der 60=tägigen Beschwerdefrist Behörde angehört, erblicken wollte. Vielmehr ist sehr wohl begreif¬

vor, indem die erste Amtshandlung der bündnerischen Behörde in lich, daß die Zuständigkeit zu provisorischen Verfügungen und

dieser Sache, nämlich die Inventarisation, am 21. September, diejenige zur materiellen Erledigung der Hauptsache sich je nach

der Eingang der Beschwerde schon am 25. Oktober 1893 erfolgte. Umständen spalten kann und gewährte z. B. das Konkordat vom

Was sodann die Legitimation zur Beschwerde anbelangt, so ist sie 15. Juli 1822 über Testierfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse das

so wenig, als früher der Wittwe Germann, jetzt ihrer gemäß Recht zu vorsorglichen Maßnahmen der Behörde des Nieder¬

amtlicher Bescheinigung einzigen Erbin bestritten worden und ist lassungsortes, während es in Bezug auf das Recht der Erbfolge

dieselbe in der Tat unzweifelhaft gegeben. am Heimatsprinzip festhielt. Es kann daher in casu selbst bei

2. In der Hauptsache nun hat die Partei Flammer=Germann, Annahme einer Anerkennung der Zuständigkeit der Bündner Be¬

hörden zu vorsorglichen Maßregeln nicht gefolgert werden, daß die¬ einen Domizilwvillen nicht aufkommen ließen und ferner die Polizei¬

selben auch als zur Behandlung der Hauptsache kompetent anerkannt mannschaft auch keine Papiere hinterlege. Allein was den letztern worden seien; noch viel weniger aber ist der Schluß auf eine Umstand betrifft, so hat er nur eine kantonal=administrative Be¬

daherige Unterwerfung unter das Bündner materielle Erbrecht deutung und ist für die Entscheidung der Frage, ob ein civilrecht¬ gestattet. Es muß daher auch in diesem Falle gemäß Art. 22 und 23 licher Wohnsitz vorliege, nur nebenbei in Betracht zu ziehen; und des einschlägigen Bundesgesetzes die Eröffnung der Erbschaft für was sodann den Stationswechsel angeht, so kann die Möglichkeit deren Gesamtheit am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen desselben, da er doch innert der Grenzen des Kantons St. Gallen und die Erbfolge gleichfalls sich nach dem Rechte desselben Ortes stattfinden müßte, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob richten. St. Galler oder Graubündner Domizil vorliege, nur im erstern 3. Als letzten Wohnsitz Germanns haben nun die Partei Sinne in's Gewicht fallen, und nimmt der Domizilwille dann Flammer=Germann und das Waisenamt Gaiserwald Jenaz dar¬ eben die Form an, daß der dem Stationswechsel unterworfene stellen wollen. Für diese Auffassung konnte angeführt werden, daß Polizeibeamte für die immerhin drei Jahre umfassende Dauer

der Erblasser nach erhaltener Dienstentlassung mit seinem gesamten seines Aufenthaltes an einem Stationsort diesen, für die Folge Hausrath dorthin zog, woselbst seine Frau schon seit mehreren aber mindestens den Kanton als Mittelpunkt seiner Lebensverhält¬

Jahren sich aufhielt, und bei diesem Umzug gar nichts in Au nisse betrachten wird. Es hat dem Gesagten gemäß der Erblasser

zurückließ, sowie daß er, ein paar Wochen in Tarasp und Schiers allerdings seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt; nach abgerechnet, die paar Monate bis zu seinem Tode dort verweilte. diesem Wohnsitz aber hat er keinen andern, auch nicht in Jenaz Anderseits steht jedoch auf Grund der Aussagen der mit Unrecht begründet, da er ja von dort bald nach dem Kanton St. Gallen

zum Teil beanstandeten Zeugen und überdies der eingelegten amt¬ zurückzukehren gedachte. Es ist daher in der Tat der st. gallische

lichen Bescheinigungen fest, daß Germann keineswegs gewillt war, Wohnsitz als der letzte Wohnsitz des Erblassers zu betrachten,

länger als seine Gesundheit erheische, in Jenaz zu bleiben, son¬ und bestimmt sich demgemäß die Erbfolge wie die Zuständigkeit dern eine baldige Rückkehr in den Kanton St. Gallen bestimmt der Behörde, welche den Nachlaß eröffnen soll, zu Gunsten

in Aussicht nahm und auch den Hausrat nur mit Rücksicht auf St. Gallens. die geringe Entfernung und den Umstand, daß die Kosten für

Demnach hat das Bundesgericht Lokalmiete in Au diejenigen für die Möbelfracht nach Jenaz erkannt: nicht zu übersteigen schienen, mit sich nahm. Es kann daher nicht

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden demnach angenommen werden, daß Germann in Jenaz seinen Wohnsitz im

Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen die Zuständigkeit der st. gallischen Behörden zur Eröffnung der

Verhältnisse begründen wollte und begründet habe. I. A. Germannschen Erbschaft sowie die Anwendbarkeit des

4. Daraus muß sich aber ergeben, daß sein letzter Wohnsitz im st. gallischen Rechts auf die Erbfolge anerkannt.

Kanton St. Gallen gewesen ist. Dort war er bis 1. Mai 1893,

als dem Tage seiner Dienstentlassung, als Landjäger in Au

stationiert; dort zahlte er seine Steuern. Dagegen wurde nun

zwar geltend gemacht, daß im Kanton St. Gallen ein Landjäger

gemäß dortigem Reglement keinen Wohnsitz begründen könne, da

der als Regel vorgesehene Stationswechsel nach je drei Jahren

und die Möglichkeit einer Versetzung selbst vor Ablauf dieser Frist