BGE 20 I 465
BGE 20 I 465
January 1, 1894German11 min
Source fallrecht.ch
86. Urteil vom 27. April 1894 in Sachen
La Préservatrice gegen Egger.
A. Mit Urteil vom 1. März 1894 hat das Obergericht des
Kontons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist gehalten, den
Klägern rückzuvergüten:
a. Die von den Klägern laut Urteil vom 26. August 1893
an Eduard Lörtscher, Josephs sel. ausbezahlte Entschädigung im
Betrage von 4575 Fr.
b. Zins von dieser Summe seit 22. Oktober 1892 à 5 ¼.
c. Kosten laut gleichem Urteil 127 Fr.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der beklagtische Anwalt die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das
Klagebegehren abzuweisen und das Widerklagebegehren zuzuspre¬
chen. In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen Antrag
eventuell beantragt er, die eingeklagte Forderung zu ermäßigen,
in dem Sinne, daß eine verhältnismäßige Repartition der Un¬
fallsvergütung auf beide Parteien stattfinde. Der Vertreter der
Kläger beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell
das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
1. Joseph Eggers Söhne, welche eine mechanische Holzspalterei
betreiben, haben sich bei der beklagten Unfallversicherungsgesell¬
schaft versichert gegen die Folgen der sie treffenden Haftpflicht
laut den schweizerischen Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und
26. April 1887 für die Unfälle, von welchen ihre Arbeiter bei
dem Betriebe betroffen werden könnten. Art. 3 der allgemeinen
Bedingungen der Police erklärt als von der Versicherung ausge¬
schlossen unter andern solche Leute, welche mit Gebrechen behaftet
sind, durch welche die Sehkraft geschwächt wird, es sei denn, daß
die Gesellschaft eingewilligt habe, dieselben einzeln mittelst beson¬
dern Zusatzes in der Police, oder durch eine besondere Überein¬
kunft zu versichern. In Art. 16 ist bestimmt, daß bei den in
Folge von Unfällen, welche den Entschädigungsberechtigten zuge¬
stoßen sind, zwischen den Versicherten und Dritten, oder zwischen
dem Versicherungsnehmer und den auf die Versicherung Berech¬
tigten entstehenden Streitigkeiten die Gesellschaft den Prozeß im ohne weiteres, wobei es der Versicherungsgesellschaft freistehe, auf
Namen des Versicherungsnehmers führ eigene Rechnung und Gefahr den Prozeß weiter zu führen. Bei
2. Am 22. Oktober 1892 erlitt nun der im klägerischen Ge¬ der obergerichtlichen Verhandlung blieb dann die beklagte Partei
schäfte angestellte, im Jahre 1872 geborene Eduard Lörtscher einen aus, und es wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Unfall, indem ihm beim Zerschneiden von Rundholz ein an die
4. Nunmehr belangte die Firma Joseph Eggers Söhne die
Cirkularsäge gelegtes Stück aus der Hand gerissen und an den heutige Beklagte beim Amtsgericht Solothurn=Lebern auf Rück¬
Kopf geschleudert wurde; dadurch wurde ihm das linke Auge so vergütung der der Klägerin in dem erwähnten Prozeß auferlegten
verletzt, daß es entfernt werden mußte. Dieser Unfall führte zu Entschädigung an Eduard Lörtscher im Betrage von 4575 Fr.,
einem Haftpflichtprozeß des Lörtscher gegen die heutigen Kläger, nebst Zins à 5 % seit 22. Oktober 1892, sowie der Kosten
welcher auf Grund von Art. 16 der Policebestimmungen durch von 127 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und
die Beklagte geführt wurde. Von der ersten Instanz wurde die verlangte widerklagsweise Ersatz der ihr im Prozesse gegen
irma Joseph Eggers Söhne verurteilt, an Eduard Lörtscher eine Lörtscher entstandenen Kosten im Betrag von 164 Fr. 10 Cts.
Entschädigung von 4575 Fr. mit Zins seit dem Tage des Un¬ Sie brachte an: Als sie für die heutige Klägerin den Prozeß
falls und die Prozeßkosten zu bezahlen. In diesem Prozeß wurde gegen Lörtscher geführt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen, daß
ein Gutachten von Professor Pflüger und Dr. Büeler in Bern Lörtscher bereits vor dem Unfall an den Augen gelitten habe.
über die Folgen der Verletzung eingeholt. Dasselbe stellte fest, Erst bei der amtsgerichtlichen Verhandlung habe sie von dem
daß das dem Lörtscher übrig gebliebene rechte Auge nur über Gutachten von Professor Pflüger und Dr. Büeler, und damit
¼ Sehkraft verfüge, welcher Defekt in keinem Zusammenhange von dem Umstande Kenntnis erhalten, daß Lörtscher zu den von
mit dem Unfall stehe, und daß auch das durch den Unfall ver¬ der Versicherung ausgeschlossenen Personen gehöre. Sofort habe
letzte linke Auge nicht die volle Sehkraft besessen habe. Jedenfalls sie die Klägerin benachrichtigt, daß sie bei diesem Sachverhalt ihre
sei aber die Sehkraft des linken Auges ungemein viel besser ge¬ Zahlungspflicht ablehnen müsse. Da aber die Appellationsfrist in
wesen als diejenige des rechten, indem sonst die Beschäftigung des Haftpflichtfällen nur drei Tage betrage, habe ihr Anwalt vor¬
Lörtscher als Fräser überhaupt unmöglich gewesen wäre. sorglich die Berufung an das Obergericht erklärt. Daß Lörtscher
3. Nach Empfang des erstinstanzlichen Urteils erließ die heu¬ an einem Gebrechen gelitten habe, welches den Ausschluß von der
tige Beklagte an die Firma Joseph Eggers Söhne eine Kund¬ Versicherung gemäß Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedin¬
machung, worin sie erklärte, durch dieses Urteil und insbesondere gungen zur Folge habe, sei durch das erwähnte Gutachten un¬
die Expertise sei dargetan, daß Lörtscher zu der Kategorie der widerleglich dargetan. Müsse aber Lörtscher als außerhalb der
nach Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausge¬ Versicherung stehend betrachtet werden, so sei ohne Bedeutung, ob
schlossenen Personen gehöre, was bisher verschwiegen worden sei, sein Gebrechen dem Laien erkennbar gewesen sei oder nicht. Dem
sie sehe sich daher veranlaßt, ihre Haftpflicht abzulehnen und der Arbeitgeber liege die Pflicht ob, seine Arbeiter untersuchen zu
Firma den Fall Lörtscher persönlich zu überlassen; ihr Anwalt lassen, unterlasse er es, so geschehe das auf seine Gefahr. Ebenso
habe bereits vorsorglich die Appellation erklärt, und es liege nun sei ohne Bedeutung, daß der Versicherungsnehmer den Arbeiter in
in der Wahl der Firma Joseph Eggers Söhne, derselben weiter die Liste aufgenommen, und für ihn Prämien bezahlt habe. Die
Folge zu geben, oder den Abstand zu erklären. Die heutige Klä¬ Beklagte habe übrigens mit Chargé=Brief vom 23. Juli 1893
gerin antwortete hierauf, sie bestreite, daß der erwähnte Art. 3 der klägerischen Firma die für Lörtscher bezahlten Prämien zur
zur Anwendung gelange; von einer Appellation verspreche sie Verfügung gestellt. Die Klägerin replizierte, daß die Versiche¬
sich keinen Erfolg, sie anerkenne daher das erstinstanzliche Urteil rungsgesellschaft zahlungspflichtig sei, wenn der Versicherungs¬
nehmer sich bei der Anstellung der betreffenden Arbeiter in gutem ist sie, obgleich diese den gesetzlichen Minimalbetrag nicht erreicht,
Glauben befunden und die vorhandenen Gebrechen nicht gekannt begründet, da zwischen Haupt= und Widerklage ein Präjudial¬
habe. Dies sei hier der Fall; nicht nur sei an Lörtscher bis zum verhältnis besteht. Auch das weitere Erfordernis, ein nach eidge¬
eingetretenen Unfall nichts Auffälliges bemerkt worden, sondern nössischem Gesetze zu entscheidender Civilrechtsstreit, ist vorhanden.
derselbe habe stets seine Arbeit als Fräser ohne irgend dabei ge¬ Da die Gesetzgebung des Kantons Solothurn keine Bestimmungen
hindert zu sein und ohne Beschwerde verrichtet. Der Klägerschaft über den Unfallversicherungsvertrag enthält, so ist der Prozef
könne nicht zugemutet werden, bei der Anstellung ihrer zahlreichen nach den allgemeinen dem eidgenössischen Obligationenrecht ange¬
und sehr häufig stellenwechselnden Arbeiter eine Untersuchung hörenden Rechtsgrundsätzen zu enscheiden. Durchaus irrtümlich ist
durch einen Arzt, oder, wie es hier nach Ansicht der Beklagten es, wenn der klägerische Vertreter heute die bundesgerichtliche
notwendig gewesen wäre, durch einen Spezialisten vornehmen zu Kompetenz deswegen in Abrede gestellt hat, weil das kantonale
lassen. Urteil auf tatsächlicher Feststellung beruhe, deren Überprüfung dem
5. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage zuge¬ Bundesgericht nicht zustehe. Die Frage, in wie weit das Bundes¬
prochen. Die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils gehen gericht an die Feststellung des tatsächlichen Streitgegenstandes ge¬
dahin: Bei der hier zu entscheidenden Frage, ob der Verunglückte bunden sei, hat mit der Kompetenzfrage nichts zu tun. Erstere
auf Grund von Art. 3 der Policebestimmungen vom Vertrag Frage wird erst dann wirksam, wenn die Kompetenzfrage bereits
ausgeschlossen sei, müsse geprüft werden, wie weit die Diligenz¬ gelöst ist; erst wenn das Bundesgericht materiell auf die Sache
pflicht des Versicherungsnehmers bei Anstellung von Arbeitern, eintritt, kann sich fragen, in wie weit dasselbe durch die kantonal¬
die er versichern will, gehe. Nun werde es nur in ganz außer¬ richterliche Feststellung des Tatbestandes gebunden sei. Es ist aber
ordentlichen Fällen dem aufmerksamen Laien möglich sein, einen auch gar nicht richtig, daß der Entscheid der Vorinstanz lediglich
Mangel der Sehkraft wahrzunehmen, und es könne auch dem auf tatsächlicher Feststellung beruhe. Derselbe stützt sich vielmehr
Arbeitgeber nicht zugemutet werden, in allen Fällen seine Arbeiter auf rechtliche Erwägungen über den Umfang der dem Arbeitgeber
bei der Anstellung ärztlich auf ihre Sehkraft untersuchen zu imputierten Diligenzpflicht. Ob aber diese Erwägungen stichhaltig
lassen, so lange nicht der Versicherungsvertrag ihn ausdrücklich seien und ob überhaupt der Entscheid in der Hauptsache von
dazu verpflichte. Überdies haben die Kläger den Beweis geleistet, dieser Diligenzfrage abhängig gemacht werden dürfe, bildet den
daß Lörtscher schon früher, und seit er in ihrem Dienste gestan¬ Gegenstand nicht einer Tat= sondern eine Rechtsfrage, zu deren
den, das Fräsen besorgt habe, ohne daß an ihm ein Mangel an Überprüfung das Bundesgericht, da es sich um die Anwendung
Sehkraft wahrgenommen worden sei. Haben somit die Kläger bei eidgenössischen Rechtes handelt, zweifellos kompetent ist.
Einstellung und Versicherung des Lörtscher der von ihnen billiger¬ 7. In der Sache selbst erscheint nun die Auffassung des kan¬
weise zu erwartenden Diligenzpflicht Genüge geleistet, so sei der tonalen Richters unrichtig, als sei für die Frage, ob der verun¬
zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossene Versicherungs¬ glückte Lörtscher von der Versicherung gemäß Art. 3 der Police¬
vertrag auch bezüglich des Lörtscher als in Kraft bestehend zu bestimmungen ausgeschlossen sei, zu prüfen, ob der Versicherungs
betrachten und die Beklagte daher zum Ersatz der eingeklagten nehmer sein Gebrechen hätte kennen sollen oder nicht. Der citierte
Summen zu verurteilen. Art. 3 enthält eine nähere Umschreibung der vom Versicherer
6. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist heute vom klägeri¬ vertraglich übernommenen Unfallgefahr; danach soll von ihm
schen Vertreter bestritten worden, und muß überdies von Amtes¬ nicht getragen werden das Risiko in Bezug auf Personen, die mit
wegen geprüft werden. Hinsichtlich des Streitwertes ist sie für die Gebrechen behaftet sind, durch welche die Sehkraft geschwächt wird.
Hauptklage ohne weiteres gegeben; aber auch für die Widerklage Trifft diese tatsächliche Voraussetzung bei dem Arbeiter Lörtscher
zu, so besteht für seine Person gar keine Versicherung, gleichviel, diesen Tatsachen ergibt sich unabweisbar, daß die Schwächung der
ob das fragliche Gebrechen dem Versicherungsnehmer bekannt war Sehkraft bei Lörtscher ein Risiko für den Versicherer begründete,
oder nicht. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen des welches gemäß der erwähnten Bestimmung in Art. 3 der allge¬
Versicherers war durch übereinstimmenden Parteiwillen an be¬ meinen Versicherungsverbindungen von ihm nicht übernommen
stimmte objektive Tatsachen geknüpft, und konnte nicht durch eine wurde.
entschuldbar irrige Annahme des Versicherungsnehmers auf Per¬ 8. Muß hienach die Hauptklage abgewiesen werden, so ergibt
sonen ausgedehnt werden, bezüglich welcher die Gefahr ausdrück¬ sich daraus die Gutheißung der Wiederklage von selbst. Wenn
lich nicht übernommen war. Daher kann es sich denn nur fragen, nämlich der verunglückte Lörtscher nicht im Versicherungsvertrag
ob bei Lörtscher der in Art. 3 der allgemeinen Versicherungs¬ inbegriffen war, so hatte die Beklagte weder Veranlassung noch
bedingungen erwähnte Ausschließungsgrund zutreffe oder nicht. Pflicht, für den Versicherungsnehmer den von Lörtscher gegen ihn
Da das Nichtvorhandenfein eines solchen die Bedingung bildet, angehobenen Prozeß zu führen, und es ist die Klägerin daher
unter welcher der Vertrag überhaupt für seine Person Geltung verpflichtet, die lediglich in ihrem eigenen Interesse verursachten
hat, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob in casu das die Auslagen der Beklagten, die im Quantitativ nicht bestritten wor¬
Ausschließung begründende Gebrechen mit dem eingetretenen Un¬ den sind, derselben zu ersetzen.
fall in einem Kausalzusammenhang gestanden habe, vielmehr frägt
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
es sich lediglich, ob dieses Gebrechen einen solchen Grad der Un¬ erkannt: fall= und Schadensgefahr bedingt habe, der laut der erwähnten Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom Bestimmung vom Versicherer nicht übernommen worden ist. Damit 1. März 1894 ist aufgehoben; die Klage wird abgewiesen, und ist nun auch bereits ausgesprochen, daß nicht jede noch so geringe das Widerklagsbegehren der Rekurrentin zugesprochen. Schwächung der Sehkraft nach Art. 3 der Versicherungsbedin¬
gungen zum Ausschluß von der Versicherung führen könnte,
sondern nur eine solche, durch welche die Möglichkeit eines Un¬
falles erhöht und die Folgen eines solchen wesentlich erschwert
werden, durch welche also das Risiko des Versicherers erheblich
erhöht wird. Daß man es im vorliegenden Fall mit einem der¬
artigen Gebrechen zu tun hat, muß unbedingt angenommen wer¬
den. Das Expertengutachten stellt fest, daß das vom Unfall nicht
berührte Auge des Lörtscher nur ¼ der normalen Sehkraft be¬
sitze, und daß auch das verletzte Auge nicht die volle Sehkraft
gehabt habe. Dieser Defekt war nun jedenfalls so bedeutend, daß
die Unfallgefahr, zumal bei dem Berufe des Lörtscher, dadurch
erheblich erhöht wurde, er war aber auch geeignet, die Schadens¬
folgen ungünstiger zu gestalten; denn die Experten schlagen die
Verminderung der Erwerbsfähigkeit bei Lörtscher in Berücksichti¬
gung, daß das unverletzte Auge nur 1 Sehschärfe besitzt, auf
% an, während sie dieselbe unter der Voraussetzung, daß dasselbe
normale Sehschärfe hätte, auf nur ½ taxieren würden. Aus