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Decision

BGE 22 I 322

BGE 22 I 322

January 1, 1896German2 min

Source fallrecht.ch

Hiegegen hat F. Horandt rechtzeitig an die Schuldbetreibungs¬

und Konkurskammer des schweiz. Bundesgerichtes rekurriert.

Erwägungen

1. Weder dem Betreibungsbeamten noch den Aufsichtsbehörden

stehl es zu, über die Gültigkeit eines Vertrages zu entscheiden,

durch den ein Retentionsrecht an Gegenständen begründet werden

soll, die nach dem Gesetze nicht dem Retentionsrecht unterliegen.

Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Josef

Huber deshalb gutgeheißen hat, weil die Vertragsklausel, daß auch

das Kompetenzinventar für den Mietzins hafte, ungültig sei, so

ist sie damit über den Rahmen ihrer Zuständigkeit hinausgegangen.

2. Nichtsdestoweniger muß der Rekurs abgewiesen werden.

In das in Art. 283, Alinea 3, des Betreibungsgesetzes vor¬

gesehene Retentionsverzeichnis hat der Betreibungsbeamte die „dem

Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände“ aufzunehmen. Da¬

runter sind bloß diejenigen Gegenstände zu verstehen, an denen

nach dem Gesetze, d. h. nach den Bestimmungen des Obligationen¬

rechtes, dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht. In Art. 283

ist ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des Obli¬

gationenrechtes, nämlich auf die Artikel 294, 295 und 297,

56. Entscheid vom 25. Februar 1896 in Sachen Horandt. verwiesen, und es ist der Betreibungsbeamte nicht zuständig, die

Auf Begehren des F. Horandt wurde am 4. Januar 1896 außergewöhnliche Maßnahme der vorläufigen Beschlagnahme der

gegen seinen Mieter Josef Huber ein Mietverbot ausgeführt, und Retentionsobjekte über den im Gesetze festgesetzten Kreis hinaus

dabei verschiedene Fahrhabe in das Retentionsverzeichnis aufge¬ auszudehnen. Vielmehr muß es demjenigen, der infolge einer be¬

nommen. Gestützt auf eine Klausel des Mietvertrages, wonach sondern Vereinbarung auf ein weitergehendes Retentionsrecht An¬

das Kompetenzinventar gleichfalls für Mietzins haften soll, wurde spruch erhebt, überlassen bleiben, dasselbe in gewöhnlicher Weise,

dann am 21. Januar das Mietverbot auf vier Betten, zwei Paar durch Anhebung der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfand¬

Vorhänge und einen Küchenschrank ausgedehnt. Auf Beschwerde verwertung, und gegebenen Falles gerichtlich zur Anerkennung zu

der Eheleute Huber hin hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbe¬ bringen.

treibung und Konkurs des Kantons Baselstadt verfügt, es seien Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ die Betten und der Küchenschrank als notwendiger Hausrat dem kammer Beschwerdeführer zu überlassen; dagegen bleibe das Mietverbot erkannt: bestehen für die beiden Vorhänge. Sie ging bei diesem Entscheid Der Rekurs ist abgewiesen. davon aus, daß der Umfang des Mietretentionsrechtes im Gegen¬

satz zum Pfandrecht nicht der Disposition der Parteien unterliege,

bezw. daß Absatz 2 des [Art. 294 des Obligationenrechtes zwin¬

gendes Recht enthalte.