BGE 23 I 420
BGE 23 I 420
January 1, 1897German6 min
Source fallrecht.ch
Terte des Artikels, wo ausdrücklich auf das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs abgestellt werde. Nun behaupte
der Beschwerdeführer nicht, daß die Pfändung des ihm zustehenden
Wiederlosungsrechtes eine Vorschrift des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs verletze; es wäre dies auch nicht
richtig, da in der That in Art. 92 des Betreibungsgesetzes die
absolut unpfändbaren Gegenstände erschöpfend aufgezählt seien
und das Wiederlosungsrecht sich unter keine der daselbst aufgestell¬
ten Kategorien bringen lasse. Er behaupte auch nicht, daß die
Pfändung den Vorschriften nicht angemessen sei, sondern bloß, daß
58. Entscheid vom 9. Februar 1897 in Sachen Kocher. das Wiederlosungsrecht nach Satzung 816 des bernischen Civil¬
gesetzbuches höchst persönlicher Natur sei. Mit der Frage aber, Am 15. Oktober 1896 ist dem Alfred Kocher durch das Be¬ ob aus Gründen des Civilrechts ein gepfändeter Gegenstand dem
treibungsamt Büren für eine Forderung des Fürsprechers Schwab Schuldner nicht entzogen werden könne und darum von der Pfän¬
in Büren von 190 Fr. ein Wiederlosungsrecht gepfändet worden, dung auszunehmen sei, hätten sich nach dem Gesagten die Auf¬
das dem Schuldner gemäß Kaufvertrag vom 19. Juni 1895 an sichtsbehörden nicht zu befassen. Gegen diesen Entscheid hat Alfred
den Notar Gottfried Schneider in Bern zustand. Gegen diese Kocher rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Pfändung, an die dann auch die Weinhandlung Roth in Pontenet Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht für eine Forderung von 90 Fr. Anschluß erlangt hatte, erhob
Erwägungen
Alfred Kocher unterm 21. Oktober Beschwerde bei der bernischen
1. Den Gegenstand der Beschwerde des Alfred Kocher an die kantonalen Aufsichtsbehörde, worin er geltend machte, daß ein kantonale Aufsichtsbehörde bildete die Gültigkeit der gegen ihn Wiederlosungsrecht als höchst persönliches Recht jedenfalls im ausgeführten Pfändung, d. h. eine im Betreibungsverfahren ge¬ Pfändungsverfahren nicht zu Gunsten der Gläubiger des Wieder¬ troffene Verfügung des Betreibungsbeamten. Die Gültigkeit der losungsberechtigten mit Beschlag belegt werden dürfe. Deshalb Verfügung hing davon ab, ob das gepfändete Wiederlosungs¬
wurde beantragt, es sei die angefochtene Pfändung aufzuheben. Der recht pfändbar sei oder nicht. Diese Frage muß nun aber notwen¬ Betreibungsbeamte machte in seiner Vernehmlassung geltend, daß digerweise in erster Linie vom Beamten selbst wenigstens vorläufig
das Wiederlosungsrecht nicht unter die in Art. 92 abschließend geprüft und entschieden werden. Was sodann die Anfechtung einer aufgeführten unpfändbaren Gegenstände gerechnet werden könne. Pfändung wegen Unpfändbarkeit des mit Beschlag belegten Ver¬ Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde trat laut Entscheid vom mögensstückes betrifft, so ist hiefür nirgends das gerichtliche Ver¬
18. Dezember 1896 auf die Beschwerde nicht ein. Das Rechts¬ fahren vorgeschrieben. Auch ist nicht ersichtlich, wann und in mittel der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, führte sie aus, sei welchem Verfahren jene Frage zum gerichtlichen Austrage gebracht nur gegen solche Verfügungen eines Betreibungs= oder Konkurs¬ werden sollte. Somit haben, vorläufig wenigstens, die Aufsichts¬ amtes gegeben, welche entweder direkt gesetzliche Vorschriften über behörden im Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, ob ein Schuldbetreibung und Konkurs verletzen, oder aber indirekt, indem Gegenstand pfändbar sei oder nicht, wie sie überhaupt die Prä¬
sie den Verhältnissen, die dieselben berücksichtigt wissen wollten, judizialfragen, von denen die Gültigkeit der Pfändung abhängt, nicht angemessen erscheinen: nicht aber auch gegen solche, welche selbständig zu prüfen und zu beantworten haben, sofern nicht, wie gegen irgendwelche andere Gesetzeserlasse verstießen. Es ergebe sich bei Ansprüchen Dritter auf den Pfandgegenstand, der Rechtsweg dies mit aller Deutlichkeit aus dem deutschen und italienischen ausdrücklich vorgesehen ist. Ob der Beschwerdeführer die Unpfänd¬
barkeit aus einer Vorschrift des Betreibungsgesetzes selbst herleite, ners die gewöhnliche Art der Zahlungsexekution war, und da
oder ob er sich auf einen außerhalb desselben geltenden Rechtssatz insbesondere jeder Gläubiger, der darthat, daß beim Schuldner
stütze, ist gleichgültig. Die Aufsichtsbehörden haben, soweit nicht weder Bezahlung, noch Pfänder zu finden seien, die Verhängung
der Rechtsweg vorbehalten ist, über die richtige Anwendung der des Geltstages erwirken konnte (§ 553 des aufgehobenen berni¬
sämtlichen Normen des Betreibungsrechtes zu wachen, ob diese in schen Vollziehungsverfahrens), so darf unbedenklich angenommen
einer gesetzlichen Bestimmung ihren positiven Ausdruck gefunden werden, daß die in Satzung 816 den Geltstagsgläubigern einge¬
räumte Befugnis der Beschlagnahme des Wiederlosungsrechts ihres haben oder nicht. Dazu gehört aber zweifellos der Satz, daß nur
Schuldners, nunmehr bei der veränderten Gestalt des Zwangs¬ solche Gegenstände gepfändet werden dürfen, die nicht von der
Beschlagnahme ausgeschlossen sind. Dies ist die allgemeine Schranke, liquidationsverfahrens, sämtlichen betreibenden Gläubigern, ob nun
die der Betreibungsbeamte bei der Vornahme einer Pfändung zu be¬ die Betreibung auf Pfändung, oder Konkurs gerichtet sei, zustehe.
Die angefochtene Pfändung erscheint daher materiell begründet, achten hat, und wenn er darüber hinweg geht, so macht er sich einer
womit freilich die allerdings gegebenen Falles gerichtlich zu ent¬ Widerhandlung gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen schuldig,
scheidende Frage nicht präjudiziert wird, ob vielleicht der Wieder¬ gegen die auf dem Beschwerdewege Remedur gesucht werden kann.
losungsverpflichtete sich der Ausübung dieses Rechts seitens eines Wenn daher der Beschwerdeführer behauptete, daß das mit Beschlag
andern, als des ursprünglichen Berechtigten, widersetzen könne. belegte Wiederlosungsrecht unpfändbar und deshalb die Pfändung
ungültig sei, so hatte hierüber die Aufsichtsbehörde zu erkennen, Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬
und sie konnte sich dieser Pflicht nicht durch Verweisung desselben kammer
an die Gerichte entschlagen. erkannt:
2. Trotzdem kann der Rekurs nicht geschützt werden, da mate¬ Der Rekurs wird abgewiesen.
riell der Standpunkt des Rekurrenten unhaltbar ist. Zwar wird
zuzugeben sein, daß die Art. 92 und 93 des Betreibungsgesetzes
nicht in abschließender Weise alle unpfändbaren Gegenstände auf¬
zählen, sondern nur diejenigen, die im wesentlichen aus öffent¬
lich=rechtlichen Gründen, um dem Schuldner ein Minimum von
Existenzmitteln zu gewähren, von der Beschlagnahme ausgeschlossen
sind, und daß es daneben auch noch andere unpfändbare Gegen¬
stände gibt, solche nämlich, denen nach Mitgabe anderer, insbe¬
sondere civilrechtlicher Bestimmungen diese Eigenschaft zukommt
(so auch Reichel in der Zeitschrift des Schweizerischen Juristen¬
vereins, Bd. XXXV, S. 55 ff.). Ein solcher, kraft eivilrechtlicher
Anordnung dem Zugriff der Gläubiger entzogener Vermögens¬
gegenstand ist nun aber das bernische Wiederlosungsrecht nicht
Satzung 816 des bernischen Civilgesetzbuches behält die Geltend¬
machung dieses Rechts und damit den Genuß der damit verknüpf¬
ten wirtschaftlichen Vorteile nicht den Berechtigten ausschließlich
vor, sondern läßt ausdrücklich einen Eintritt der Noterben, sowie
der „Geltstagsgläubiger“ in dasselbe zu. Da nun nach früherem
bernischen Rechte der Geltstag bei Zahlungsunfähigkeit des Schuld¬