BGE 25 I 13
BGE 25 I 13
January 1, 1899German7 min
Source fallrecht.ch
3. Urteil vom 30. März 1899 in Sachen Bundesrat
gegen Regli und Renner.
Klagen gegen den Bund; Kompetenzabgrenzung; Bundesgesetz
betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen vom 20. November
1880, Org.-Ges. Art. 113, Ziff. 1 und Art. 85, Ziff. 13. B.-V.-
Schadensersatzansprüche wegen Kultur- uud Eigentums¬
beschädigungen infolge militärischer Anordnungen, eidgen.
Verwaltungsregl. Art. 280 ff. Die Kompetenz kantonaler Ge¬
richte ist für Ansprûche aus diesem Titel ausgeschlossen.
A. Bei einer Schießübung der im Mai und Juni 1898 in
Andermatt abgehaltenen, von Oberst von Tscharner kommandier¬
ten, Festungsartillerie=Rekrutenschule wurde Grundeigentum des
Anton Regli und des Jos. Maria Renner in Andermatt beschä¬
digt. Auf Verlangen der Eigentümer wurde der Schaden gemäß
den Vorschriften des Verwaltungsreglementes für die schweizerische
Armee durch die hierzu bestellte Expertenkommission abgeschätzt
und auf 65 Fr. 50 Cts. für Regli, 14 Fr. 50 Cts. für Renner
festgesetzt. Die beiden wollten sich damit nicht zufrieden geben und
luden den Obersten von Tscharner, „Chef der eidgenössischen
Festungswerke in Andermatt“ zunächst vor das dortige Vermittler¬
amt und dann vor das Kreisgericht Ursern zur Verhandlung
über die Begehren, daß die Entschädigungen auf 120 Fr. und
40 Fr. zu bestimmen seien. Oberst von Tscharner erschien weder
zur Vermittlung noch zur gerichtlichen Verhandlung. Dem Kreis¬ mission nicht habe anerkannt werden können. Man habe, wird
gerichte erklärte er brieflich, daß die Angelegenheit nicht vor die sodann geltend gemacht, das Gericht von Ursern als kompetentes
Urner Gerichte gehöre, sondern vor die Militärverwaltungsbehör¬ Gericht betrachtet und den Obersten von Tscharner „als gesetzlichen
den. Am 3. August 1898 erließ das Kreisgericht Ursern gegen Vertreter“ vorgeladen. In der Folge sei man durchaus nach den
den Obersten von Tscharner in der genannten Eigenschaft ein Vorschriften des urnerischen Civilprozesses bezw. des Bundesgesetzes
Kontumazurteil, durch das den Klägern ihr Begehren zugesprochen über Schuldbetreibung und Konkurs verfahren. Hätte Oberst von
wurde. Und am 5. Oktober 1898 wurde das Urteil mit der Be¬ Tscharner die Kompetenz der Urner Gerichte bestreiten wollen, so
gründung, daß es dem Beklagten amtlich intimiert, seitens des¬ hätte er vor denselben eine bezügliche Vorfrage erheben müssen.
selben aber innert nützlicher Frist eine Purgationscitation nicht Der Antwortschluß geht dahin, es sei den Rekursbeklagten der
erlassen worden sei, als in volle Rechtskraft erwachsen erklärt. In erlittene Kulturschaden voll und ganz „aus dem Bundesfiskus“
beiden Urteilen wurde Oberst von Tscharner zu den Gerichts¬ zu vergüten.
Erwägungen
teil vom 3. August überdies in eine Ordnungsbuße verfällt. Am 1. Der Natur der Sache nach konnte sich das Verfahren, in
7. November hoben Regli und Renner für ihre Forderungen dem die Rekursbeklagten ihre Forderungen zur Anerkennung brin¬
Betreibung an. Oberst von Tscharner schlug Recht vor, worauf¬ gen wollten, nur gegen die Eidgenossenschaft, nicht gegen den
hin er zur Rechtsöffnung vorgeladen wurde. Er leistete der Vor¬ Obersten von Tscharner persönlich richten. Es geht denn auch
ladung, indem er neuerdings die Erklärung abgab, die Sache daraus, daß letzterer in den Vorladungen als Chef der eidgenössi¬
gehöre nicht vor die Gerichte, keine Folge. Mit Entscheid vom schen Festungswerke in Andermatt und in der Rekursantwort als
1./2. Dezember 1898 erteilte die Gerichtskommission Ursern den gesetzlicher Vertreter (scil. der Eidgenossenschaft) bezeichnet wurde,
Impetranten die definitive Rechtsöffnung. namentlich aber aus der Fassung des Antwortschlusses klar hervor,
B. Mit Eingabe vom 23. Januar 1899 stellte Fürsprech Dr. daß die Rekursbeklagten thatsächlich die Eidgenossenschaft als die
Bucher in Luzern für den Bundesrat beim Bundesgericht das von ihnen belangte Partei und den Obersten von Tscharner lediglich
Begehren, es sei das gegen Oberst von Tscharner eingeleitete Ver¬ als deren Vertreter betrachteten. Richtete sich aber das Verfahren
fahren für Erledigung von Ansprüchen aus Kulturschaden zu gegen die Eidgenossenschaft, so ist Oberst von Tscharner persönlich
annullieren. Oberst von Tscharner schloß sich diesem Begehren nicht legitimiert, vor dem Bundesgericht die Aufhebung desselben
auch für seine Person an. Unter Berufung auf Art. 4 der B.=V. zu verlangen. Auf seinen Rekurs ist daher nicht einzutreten.
wird geltend gemacht, es habe nicht dadurch, daß man einen 2. Was den Rekurs des Bundesrates betrifft, so macht dieser
Funktionär der Eidgenossenschaft persönlich citierte, ein Gerichts¬ vor allem aus geltend, daß die Angelegenheit überhaupt nicht der
stand gegen den Bund geschaffen werden können; überhaupt aber Kompetenz der Gerichte unterstellt sei. Nun bestimmt Art. 6 des
sei die Sache nicht der Kompetenz der Gerichte unterstellt, sondern Bundesgesetzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen, welche
in dem im VIII. Abschnitt des Verwaltungsreglementes vorgese¬ von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden, vom
henen Verfahren zu erledigen. 20. November 1850: „Wenn der Bundesrat die Zuständigkeit
C. Die Rekursbeklagten Regli und Renner führten in der „der Gerichte überhaupt, oder die Zuständigkeit der kantonalen
Antwort zunächst aus, es sei die Abschätzung des Schadens durch „Gerichte nicht anerkennt, so hat die Bundesversammlung die
die Expertenkommission, die man sofort verlangt habe, nicht recht¬ „Kompetenzfrage zu entscheiden (Art. 74 Ziff. 17 der Bundes¬
zeitig erfolgt und dieselbe habe sich auch nicht auf den ganzen „verfassung).
entstandenen Schaden erstreckt, weshalb das Protokoll der Kom¬ „In allen übrigen Fällen wird die Zuständigkeit von demjeni¬
„gen Gerichte beurteilt, bei welchem die Klage erhoben wird, mit nicht in Gesetzesform erlassen, aber doch von der Bundesversamm¬
„Vorbehalt der nach den Gesetzen des betreffenden Kantons gegen lung genehmigt wurde, ist nicht bestritten worden. Es kann sich
„seinen Entscheid zulässigen Rechtsmittel. nun freilich fragen, wie weit das Anwendungsgebiet der erwähn¬ In Streitigkeiten, in denen der Bund belangt wird, sind sonach ten Vorschriften reiche und ob auch die grundsätzliche Frage der
Fragen über die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt, sowie solche Schadensersatzpflicht, wenn sie bestritten ist, in dem daselbst nor¬
über die Abgrenzung zwischen kantonaler und eidgenössischer Ju¬ mierten, besondern Verfahren zu erledigen sei. Im vorliegenden
risdiktion, im Gegensatz zu den übrigen Kompetenzeinreden, z. B. Falle ist jedoch, was die erste dieser Fragen betrifft, von den Re¬
denjenigen über die örtliche Zuständigkeit, nicht von den kantona¬ kursbeklagten nicht geltend gemacht worden, daß es sich um eine
len Behörden, vor denen der Anspruch geltend gemacht wird, zu Schädigung handle, auf welche die angeführten Bestimmungen des
beurteilen, sondern es werden Anstände darüber als selbständige Verwaltungsreglementes keine Anwendung finden, vielmehr haben
Kompetenzstreitigkeiten (oder Kompetenzkonflikte) zwischen Bundes¬ dieselben, wie in der Rekursantwort angeführt ist, selbst die Ab¬
und Kantonalbehörden betrachtet, und dem Entscheide der zustän¬ schätzung des Kulturschadens durch die Expertenkommission ver¬
digen Bundesbehörde zugewiesen. Diese war unter der Herrschaft langt. Die Eidgenossenschaft hat ferner keineswegs grundsätzlich
der früheren Bundesverfassung nach Vorschrift des zu Art. 6, ihre Schadensersatzpflicht bestritten; sondern es handelt sich nur
lbs. 1 1. c citierten Art. 74 Ziff. 17 die Bundesversammlung, um die Höhe der Entschädigung. Diese Frage ist nun aber zwei¬
an deren Stelle bezüglich der in Frage stehenden Anstände nach fellos durch die Vorschriften des Verwaltungsreglements der Ko¬
r Verfassung von 1874 das Bundesgericht getreten ist (Art. 113 gnition der Gerichte entzogen; es ist die Taxation des Schadens
Ziff. 1 verglichen mit Art. 85 Ziff. 13 B.=V.). Diesem ist somit durch die besondern, daselbst vorgesehenen Organe vorzunehmen, und
in den Fällen des ersten Absatzes des Art. 6 direkt und ohne daß es kann deren Entscheid nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 293
ein kantonaler Entscheid vorauszugehen hätte, die Kompetenzfrage des Reglements nicht weitergezogen, somit auch nicht vor das Forum
zu unterbreiten, und wenn das kantonale Gericht, vor dem der der Civilgerichte gebracht werden. Den Geschädigten bleibt höch¬
Anspruch erhoben wurde, über eine bezügliche Kompetenzbestreitung stens der Weg der Verwaltungsbeschwerde, eventuell der Verani¬
des Bundes hinweg die Sache beurteilt hat, so ist der Bundesrat wortlichkeitsklage offen. Dagegen ist der Bund nicht gehalten, für
auch noch im Vollstreckungsverfahren befugt, die Frage dem die Frage der quantitativen Festsetzung derartiger Entschädigungs¬
Bundesgerichte vorzulegen, ohne dabei an die Vorschriften über ansprüche vor den Civilgerichten Recht zu nehmen. Daraus folgt,
die Beschwerdeführung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte daß das Verfahren vor den Urner Gerichten, denen in dieser
(Art. 178 Organis.=Ges.) gebunden zu sein. Auf den Rekurs des Sache keine Jurisdiktion zustand, aufgehoben werden muß.
Bundesrates ist daher einzutreten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
3. Derselbe ist materiell begründet. Für die Erledigung von erkannt: Schadensansprüchen wegen Kultur= und Eigentumsbeschädigungen
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet infolge militärischer Anordnungen ist in Abschnitt VIII, Art. 280 ff. erklärt und somit das vor den Urner Behörden eingeleitete Ver¬ des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, vom fahren aufgehoben. 27. März 1885, ein in der Natur der Sache begründetes, beson¬
deres Verfahren vorgeschrieben, indem der Schaden durch speziell
dazu bestellte oder zu bestellende Organe, in der Regel durch eine
aus zwei Mitgliedern bestehende Expertenkommission abzuschätzen
ist. Die Verbindlichkeit des Verwaltungsreglements, das allerdings