BGE 9 I 588
BGE 9 I 588
January 1, 1883German15 min
Source fallrecht.ch
Seitenmauer seines Gebäudes eingelassen gewesen seten. Der
91. Urtheil vom 1. Dezember 1883 in Sachen Staat Solothurn sei daher entschädigungspflichtig. Zur noth¬
Saner gegen Solothurn. wendigen baulichen Wiederherstellung des vor circa 35 Jahren
neuerbauten, vor der Katastrophe vom 2. September 1881 in
A. Der Kläger Sigmund Saner ist Eigenthümer des Wirths¬ untadelhaftem baulichem Zustande befindlichen Hauses sei ein
hauses zum Kreuz im Dorfe Büsserach, Kantons Solothurn. Kostenaufwand von mindestens 7000 Fr. erforderlich; ferner
Das Wirthschaftsgebäude ist auf seiner westlichen Seite unmit¬ habe das Gebäude durch die starke Erschütterung in Folge des
telbar am Bette des Wildbaches Lüßel, eines öffentlichen Ge¬ Zusammenbruchs der westlichen Front, an verschiedenen Stellen,
wässers, gelegen; gegen Osten und Süden stößt dasselbe an namentlich auch im Keller, Spalten und Risse bekommen, wo¬
die Kantonsstraße über den Paßwang und diejenige von Büsse¬ durch es eine Werthverminderung von mindestens 1000 Fr.
rach nach Wahlen, welch letztere dicht an dem Hause zum Kreuz erlitten habe. Sodann erleide der Kläger durch Störung und
auf einer vom Staate Solothurn erstellten steinernen Brücke die Schmälerung des Wirthschaftsbetriebes, — da eine einzelne
Lüßel überschreitet. Ungefähr in der Mitte der Westseite des Wirthschaftsstube benutzbar geblieben sei und von Beherbergung
Hauses befindet sich im Bachbette der Lüßel ein Ueberfallswuhr von Gästen bis zu Wiederherstellung des Hauses keine Rede
mit Fallboden und Seitenmauern, welches im Jahr 1850, nach¬ in könne, einen Schaden, der mit durchschnittlich 8 Fr.
dem durch das Hochwasser vom 2. August 1850 das frühere per Tag oder einer Aversalsumme von 1500 Fr. sehr mäßig
Wuhr weggerissen worden war, vom Staate Solothurn erstellt beziffert sei, wofür auf Expertise oder richterliches Ermessen ab¬
worden ist. Bei dem außerordentlichen Hochwasser vom 1. auf gestellt werde. Im Weitern seien bei der nöthig gewordenen
den 2. September 1881 nun wurde zunächst die dem Hause schleunigen Fortschaffung von Möbeln und Vorräthen aus dem
des Klägers gegenüberliegende linksseitige Ufermauer, welche bedrohten Hause viele Gegenstände beschädigt worden oder ver¬
dem Wuhre und der Brücke zur Stütze dient, niedergeworfen; loren gegangen, wofür eine Entschädigung von 8000 Fr. ver¬
hernach wurden auch die, nunmehr auf der einen Seite los¬ langt werde, für welche Forderung Zeugen= eventuell auch Ex¬
gerissenen, Wuhrbäume sammt der Stichbrücke fortgerissen und pertenbeweis angetragen werde. Endlich habe Kläger während
ein Stück der klägerischen Hausmauer, welche gleichzeitig Ufer¬ und nach den Hülfeleistungen, sowie bei den Arbeiten, um das
mauer ist, herausgebrochen, so daß die Hausmauer theilweise beschädigte Haus zu stützen, für die Hülfsmannschaft Viktualien,
einstürzte und das Wasser in das Innere des Hauses eindrang namentlich Getränke, im Werthe von mindestens 200 Fr. ver¬
und dasselbe verwüstete. braucht, wofür er ebenfalls Beweis durch Zeugen, eventuell
B. Mit Klageschrift vom 5. März 1882 stellte hierauf Sig¬ auch durch Experten oder richterliches Ermessen anerbiete.
mund Saner beim Bundesgerichte den Antrag. Es sei der C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage trägt der be¬
Kanton Solothurn gehalten, ihm eine Entschädigung von klagte Fiskus des Kantons Solothurn auf Abweisung des
10,500 Fr. zu bezahlen, indem er im Wesentlichen ausführte: Klagebegehrens unter Kostenfolge an. Er führt im Wesentlichen
Die Ursache der Beschädigung seines Hauses liege in der un¬ aus: Er bestreite grundsätzlich die Schadensersatzpflicht. Nach
zweckmäßigen, technisch fehlerhaften Anlage des vom Staate dem kantonalen Gesetze über Wasserbau und Entsumpfungen
erstellten Ueberfallswuhres und der linksseitigen Flügelmauer, vom 4. Juni 1858 laste die Uferschutzpflicht zunächst auf dem
sowie in der mangelhaften Unterhaltung dieser Anlagen. Ins¬ betheiligten Grundeigenthum, bei gemeingefährlichen öffentlichen
besondere sei dabei auch hervorzuheben, daß die Wuhrbäume Gewässern auch auf den betheiligten Gemeinden. Der Staat
ohne mittlere Pfahlverstärkung zwei Fuß tief in die westliche betheilige sich bei größern und wichtigern Schutzbauten lediglich
als Subvenient, wobei immerhin der Regierungsrath befugt bestritten. Zur Wiederherstellung des Hauses genüge eine Summe
sei, in dringlichen Fällen von sich aus einzuschreiten; vor dem von 5000 Fr.; die übrigen Forderungen des Klägers seien un¬
Erlaß dieses Gesetzes sei die Uferschutzpflicht im Kanton Solo¬ substanziirt und übertrieben.
thurn nicht gesetzlich regulirt gewesen. In der Regel seien die D. In Replik und Duplik halten beide Parteien im We¬
Schutzbauten von den betheiligten Landeigenthümern und den sentlichen an ihren Behauptungen fest; in der Duplik behauptet
Gemeinden ausgeführt worden und habe sich der Staat nur der Beklagte namentlich noch, daß bei dem Brückenbau in
ausnahmsweise betheiligt. Die Wasser= und Straßenbauten an Büsserach vom Jahre 1850 der bei der Wassergröße vom 1.
der Lüßel vom Jahre 1850 seien vom Staate, gestützt auf das auf den 2. September 1881 weggerissene Wuhrbaum bereits
damalige Straßenbaugesetz vom 15. Juni 1836, ausgeführt auf der Westseite des beschädigten Hauses eingelassen gewesen
worden. Von einer Verpflichtung des Staates, für Schaden, sei und daß damals an diesem alten Zustande nichts geändert
der durch Ueberschwemmungen verursacht werde, Entschädigung worden sei. In seiner Beweiseingabe gibt der Kläger dies zu,
zu leisten, habe dieses Gesetz ebensowenig als das gegenwärtig aber mit dem Beifügen, daß fraglicher Wuhrbaum beim Baue
geltende Recht etwas gewußt. Die Statuirung einer solchen Er¬ des klägerischen Hauses im Jahre 1847 vom Staate Solothurn
satzpflicht würde zu der geradezu unerträglichen Konsequenz und zwar wider den Willen des damaligen Hauseigenthümers
führen, daß der Staat, weil er Schutzbauten ausgeführt oder in die Mauer eingelassen worden sei.
subventionirt habe, nun noch den Schaden, der trotz dieser E. Das Beweisverfahren hat ergeben:
Schutzbauten entstehe, bezahlen müsse. Es werde übrigens be¬
1. Nach den Aussagen der Zeugen Viktor Jecker, alt Holz¬
stritten, daß die vom Staate im Jahre 1850 ausgeführten bannwart Viktor Meyer, Felix Kübler und Urs Josef Saner
Schutzbauten fehlerhaft ausgeführt oder mangelhaft unterhalten wurde das Haus zum Kreuz im Jahre 1847 ganz „von unten
worden seien; bestritten werde auch, daß Wuhrbäume in die auf,“ nicht auf eine bereits bestehende Bachmauer erbaut.
Hausmauer des klägerischen Hauses eingelassen gewesen seien. 2. Ueber den Hergang bei der Beschädigung des klägerischen
Die Wahrheit sei vielmehr die, daß die Wuhrbäume in die Hauses am 2. September 1881 sagen die Zeugen Johann
rechtsseitige Bachmauer eingelassen worden seien und daß nun Miesch, Zimmermann in Breitenbach, Anton Schmid, Josef
der Erbauer des klägerischen Hauses seine Hausmauer auf Troller, Josef Gasser übereinstimmend aus: zuerst sei die auf
diese Bachmauer gestellt habe. Die linksseitige Flügelmauer der linken Bachseite befindliche Flügelmauer vom Wasser nieder¬
stehe auf dem Kläger gehörigem Lande und der Kläger wäre gerissen worden, worauf ein auf der einen Seite dort befestigter,
also in erster Linie verpflichtet, dieselbe zu unterhalten. Das auf der andern Seite dagegen in die Mauer des Hauses zum
Ueberfallswuhr vor dem klägerischen Hause sei zum Betriebe Kreuz eingelassener Wuhrbaum (Tromschwelle) vom Wasser hin
einer bis vor circa 10 Jahren bestandenen Gypsmühle angelegt und her bewegt und schließlich durch die Hausmauer durchge¬
worden. Das Haus des Klägers sei schlecht und zu wenig tief trieben worden sei, was den theilweisen Einsturz der westlichen
fundamentirt gewesen und es haben die Mauern aus schlechtem Hausfront zur Folge gehabt habe.
Material bestanden; dasselbe sei daher, weil unmittelbar an 3. Nach den Aussagen der Zeugen Johann Miesch, Albert
der Lüßel gelegen, stets auch bei geringem Hochwasser gefähr¬ Kübler, Anton Schmid, Viktor Jecker, Josef Troller, Josef
det. Das ganz außerordentliche Hochwasser vom 1. auf den Baptist Stich, Moritz Kübler, Oliv Saner, Euseb Vogt, ge¬
2. September 1881 qualifizire sich als höhere Gewalt, für wesener Kantonsingenieur, befand sich die linksseitige Flügel¬
deren Wirkungen jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich mauer vor dem Hochwasser vom 1, auf den 2. September 1881
ei. Eventuell werde die Höhe der klägerischen Forderungen im Zustande größter Baufälligkeit, so daß „sie ein Mann ohne
Mühe in den Bach hätte werfen können.“ (Aussage des Oliv Zeichen größter Baufälligkeit dargeboten. Auch die bezeugte Un¬
Saner.) Der Zeuge Euseb Vogt konstatirte im Jahre 1879 in terspülung der sogenannten Pritsche zeige, daß der Bau sehr
seiner Stellung als Kantonsingenieur den schlechten baulichen gefährdet gewesen und eine Reparatur desselben dringlich
Zustand der fraglichen Mauer und beantragte deren Ausbesse¬ gewesen fei. Welcher der erwähnten Uebelstände die eigentliche
rung, welchem Antrage indessen keine Folge gegeben wurde. Ursache der Zerstörung des klägerischen Hauses geworden sei,
Nach der Aussage der Zeugen Viktor Jecker, Josef Troller, lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Wahrscheinlich sei zuerst
Johann Baptist Stich, Moritz Kübler, Oliv Saner, Ingenieur die Pritsche und die linksseitige Mauer zerstört; dann seien die
Botteron, Johann Miesch hatte sich im Fernern unter der Stich¬ in letzterer eingemauerten Wuhrbäume an dem einen Ende los
brücke eine das Querwuhr bloßlegende Aushöhlung gebildet, geworden, während sie an dem andern noch in der Mauer des
welche „1 Meter oder 3 ½ Fuß tief war, so daß man „unter Wirthshauses eingeklemmt blieben und seien vom Wasser hin¬
die Stichbrücke hinunterschlüpfen konnte.“ und hergetrieben worden, bis ein Theil der Mauer herausge¬
4. Nach den Aussagen der Zeugen Ingenieur Botteron, A. rissen worden sei. Es sei möglich und ziemlich wahrscheinlich,
Jecker und Viktor Jecker ist die in den Bauvorschriften vom daß, wenn die Wuhrbäume nicht in die Mauer eingelassen
Jahre 1850 vorgeschriebene Faschinenlage mit Steinabpflasterung worden wären, diese ungeachtet der Zerstörung der übrigen
unterhalb des Fallbodens (der Pritsche) nie ausgeführt worden. Bauten, wenigstens so lange die Pfähle ausgehalten hätten,
5. Der Experte Oberingenieur Ganguillet spricht sich, gestützt nicht eingestürzt wäre.
auf den Augenschein und die Zeugenaussagen über den Zustand 6. Die Zeugen Moritz Kübler und Urs Viktor Jecker sagen
der Wuhranlage vor dem Hochwasser vom 2. September 1881 aus, daß der im Jahre 1881 weggerissene Wuhrbaum im
sowie über die Ursache der Beschädigung des klägerischen Hau¬ Jahre 1847 in die Hausmauer des damals neuerbauten Hauses
ses dahin aus: Der Zweck der fraglichen Anlage sei der einer zum Kreuz eingelassen worden sei. Der Zeuge M. Kübler sagt,
Bachverbauung gewesen. An der ursprünglichen Anlage, soweit es sei dies gegen den Willen des damaligen Hauseigenthümers
sie sich aus den Bauvorschriften erkennen lasse, lasse sich aus¬ Roth geschehen. Dieser habe „aufbegehrt.“ Der Zeuge U. V. Jecker
setzen, daß für die nicht beständig im Wasser befindlichen Theile dagegen erklärt: „Roth habe sich anfänglich dagegen gesperrt, es
nicht ausschließlich Steine statt Holz verwendet worden seien dann aber doch geschehen lassen, aber nachher beständig „aufbe¬
und daß die Vorkehren zum Schutze gegen Auskolkungen nicht gehrt,“ es reue ihn, daß er den Baum dort habe einlegen lassen.
genügend gewesen seien. Ein großer Fehler sei die Nichtaus¬ Man habe ihm aber versprochen, daß der Staat ja immer für
führung der Faschienenlage mit Steinabpflasterung unterhalb des allfälligen Schaden hafte.
Fallbodens gewesen, worin auch ohne Zweifel eine der Haupt¬ 7. Der für die Wiederherstellung des klägerischen Hauses erfor¬
ursachen der Zerstörung der Bauten gefunden werden müsse. derliche Kostenaufwand wird von dem Experten Architekten
Ebenso sei die Befestigung der Wuhrbäume in der rechtsseitigen Könitzer gestützt auf eine detaillirte, in ihren Einzelansätzen von
Mauer, auf welcher das Wirthshaus zum Kreuz gestanden habe, den Parteien im Schriftenwechsel nicht bemängelte, Kostenbe¬
ein Fehler gewesen, welcher, wie sich auch wirklich gezeigt habe, rechnung auf 6800 Fr. veranschlagt. Der Experte fügt bei:
für das Haus sehr gefährlich habe werden können. Die links¬ Diese Summe werde hinreichen, um das Gebäude wieder in den
seitige Flügelmauer sei schon von Anfang an anscheinend nicht frühern Zustand bringen zu können ohne erhebliche Werthver¬
mit der für einen solchen Bau erforderlichen Sorgfalt ausge¬ minderung. Denn der von der Klagpartei hervorgehobene an¬
führt worden; vor dem Hochwasser von 1881 habe sie, nach geblich bedenkliche Riß im Kellergewölbe sei von keiner Bedeutung,
den Zeugenaussagen, in Folge ungenügender Unterhaltung alle zeige wenigstens nichts Bedenkliches.
8. Die Beweisanträge des Klägers über den Belauf des terhaltes schadhaften Zustand der vom Staate angelegten Wasser¬
ihm durch Störung des Wirthschaftsbetriebes, Beschädigung und schutzbaute verursacht, d. h. es war dieselbe eine Folge der Ein¬
Verlust von Gegenständen beim Flüchten des Mobiliars und lassung des Wuhrbalkens in die klägerische Hausmauer in
Ausgaben für Viktualien für Hülfsmannschaft und Arbeiter ent¬ Verbindung mit der fehlerhaften Anlage und vernachläßigten
standenen Schadens sind vom Instruktionsrichter durch Verfü¬ Unterhaltung des Bauwerkes, von welchem der fragliche Wuhr¬
gung vom 16. September 1882 abgelehnt worden, weil die Be¬ balken einen Bestandtheil bildete. Hierüber kann nach den Aus¬
weissätze nicht hinlänglich substanziirt seien. sagen der Zeugen über den thatsächlichen Hergang bei der Be¬
F. Gegen letztere Verfügung des Instruktionsrichters beschwerte schädigung des klägerischen Hauses in Verbindung mit dem
sich der Kläger mit Eingaben vom 26. September 1882 und Gutachten des Experten Ganguillet kein Zweisel obwalten. Wenn
30. August 1883, indem er auf Zulassung der fraglichen Beweise allerdings der Experte die Möglichkeit nicht ganz ausschließt,
antrug. daß das klägerische Haus vielleicht durch das Hochwasser auch
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der ohne den Bestand und die mangelhafte Beschaffenheit der staat¬
Parteien unter erneuerter ausführlicher Begründung die im lichen Uferschutzbaute hätte beschädigt werden können, so kommt
Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht; immerhin erklären selbstverständlich auf diese bloße, vom Experten übrigens sogar
dieselben übereinstimmend, daß sie auf Erhebung weiterer Beweise als unwahrscheinlich bezeichnete Möglichkeit nichts an; denn es
bezüglich der Schädigungen durch Störung des Wirthschafts¬ wird ja dadurch nicht das Mindeste daran geändert, daß die
betriebes u. s. w. verzichten und damit einverstanden seien, daß Beschädigung, sowie sie in Wirklichkeit erfolgt ist, durch die er¬
rücksichtlich der Höhe des diesbezüglichen Schadens eventuell wähnten Ursachen herbeigeführt wurde.
lediglich das richterliche Ermessen entscheide. 2. Bei dieser Sachlage nun kann die grundsätzliche Verantwort¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: lichkeit des beklagten Staates für den dem Kläger erwachsenen
1. In thatsächlicher Beziehung steht nach dem Ergebnisse der Schaden nicht zweifelhaft sein. Denn: Allerdings besteht un¬
Beweisführung unzweifelhaft fest: Die Mauer, auf welcher das zweifelhaft eine privatrechtliche Verpflichtung des beklagten
klägerische Haus aufgebaut ist, bildet ihrem ganzen Umfange Staates, das Eigenthum seiner Angehörigen durch Anlage und
nach einen Bestandtheil dieses Hauses und steht als solcher im gehörigen Unterhalt von Uferschutzbauten gegen Wasserschaden
Eigenthum des Klägers. Bei Anlage der von ihm erstellten zu sichern, durchaus nicht, dagegen war im vorliegenden Falle
Wasserschutzbauten vor dem klägerischen Hause hat sich der be¬ der beklagte Fiskus, da er den Inhalt einer Dienstbarkeit an
klagte Staat des klägerischen Eigenthums und zwar mit der, dem klägerischen Hause thatsächlich ausübte, nach feststehender
wenn auch widerstrebend abgegebenen, Einwilligung des Vorbe¬ Rechtsregel unstreitig verpflichtet, die von ihm zu Ausübung
sitzers des Klägers durch Einlassen eines Wuhrbalkens in die seiner Befugniß erstellten Anlagen ordnungsmäßig d. h. derart
Hausmauer bedient; er hat somit entweder ein dingliches Recht zu unterhalten, daß nicht durch deren schadhaften Zustand das
an dem klägerischen Hause, eine ständige und in die Augen Figenthum des Klägers beschädigt werde. (S. § 785 al. 2,
fallende Dienstbarkeit (§§ 768 und 769 des solothurnischen Ci¬ § 1366 des solothurnischen Eivilgesetzes.) Hat er dies unter¬
vilgesetzes), erworben, oder doch jedenfalls den Inhalt einer lassen und ist dadurch dem Kläger ein Schaden entstanden, so
solchen Dienstbarkeit thatsächlich vergünstigungsweise ausgeübt. ist der Beklagte, da alsdann eine rechtswidrige Beschädigung
Die Beschädigung des klägerischen Hauses bei dem Hochwasser des Eigenthums des Klägers vorliegt, schadenersatzpflichtig.
vom 2. September 1881 nun wurde unmittelbar durch den in Nun hat Beklagter, nach dem Ergebnisse der Beweisführung,
Folge ursprünglicher Konstruktionsfehler und mangelhaften Un¬ die fragliche Uferschutzbaute, zu deren Ausführung er das klä¬
darüber einig, daß deren Höhe durch richterliches Ermessen, gerische Eigenthum in Anspruch genommen hatte, gänzlich ver¬
ohne weitere Beweisaufnahme, festgesetzt werde. Nun ist nach fallen lassen und ist dadurch das klägerische Haus geschädigt
den Grundsätzen der Erfahrung klar, daß in den genannten worden; es ist somit Beklagter grundsätzlich allerdings schadens¬
Richtungen für den Kläger ein Schaden allerdings eingetreten ersatzpflichtig.
sein muß. Dagegen mangelt es an bestimmten Anhaltspunkten
3. In Betreff der Höhe des Schadensersatzes, so ist in Be¬
um dessen Belauf genau festzusetzen, und es muß somit eine un¬ zug auf den am klägerischen Gebäude eingetretenen Schaden
gefähre Abschätzung ex aequo et bono Platz greifen. Zieht man der Werthung des Experten Könitzer, welcher denselben resp. die
nun in Betracht, daß eine Störung im Wirthschaftsbetrieb aller¬ für Herstellung des Gebäudes in seinen frühern Zustand er¬
dings eingetreten ist, daß aber dieser Betrieb keineswegs ganz forderliche Summe auf 6800 Fr. anschlägt, beizutreten. Wenn
hat eingestellt werden müssen, vielmehr die Schenkwirthschaft, der Anwalt des Beklagten in seinem heutigen Vortrage aus¬
welche wohl den wesentlichsten Bestandtheil des klägerischen geführt hat, diese Schatzung sei zu hoch, da der Experte auch Gastwirthschaftsbetriebes bildete, fortgesetzt werden konnte, da Ansätze in Rechnung gebracht habe, welche gar nicht hieher ge¬
Schenklokal und Keller nicht zerstört wurden; erwägt man fer¬ hören, wie die Kosten für Erstellung eines neuen Kochherdes,
ner, daß keine Gründe dafür vorliegen, um anzunehmen, es sei neuer Fenster u. drgl., so ist dies gewiß unrichtig; denn es steht
ein besonders bedeutender Verlust an Mobiliar beim Flüchten ja fest und ist vom Beklagten selbst rechtzeitig nicht bestritten
desselben eingetreten, oder es seien besonders bedeutende Aus¬ worden, daß in Folge des Einsturzes eines Theiles der kläge¬
lagen für die Hülfsmannschaft nöthig geworden, so erscheint eine rischen Hausmauer die betreffenden bestehenden Anlagen, der
Aversalentschädigung von 700 Fr. für die vom Kläger in den bestehende Kochherd u. s. w., in der Art beschädigt wurden,
angegebenen Richtungen erlittenen Beschädigungen als genü¬ daß sie durch neue ersetzt werden mußten. Dagegen erscheint
gend. Der Gesammtbetrag der dem Beklagten aufzuerlegenden der klägerische Anspruch auf Entschädigung für einen in Folge
Entschädigung ist mithin auf 7500 Fr. festzusetzen. r Beschädigung eingetretenen bleibenden Minderwerth des
Hauses nicht als begründet. Denn eine solche Entwerthung des Demnach hat das Bundesgericht
Hauses ist nicht eingetreten, jedenfalls nicht nachgewiesen. Wenn erkannt:
nämlich der Experte Könitzer sich dahin ausspricht, daß die von Der beklagte Fiskus des Kantons Solothurn ist verpflichtet,
ihm angenommene Summe von 6800 Fr. genüge, um das Haus dem Kläger eine Entschädigung von 7500 Fr. (siebentausend¬
in den „frühern Zustand bringen zu können, ohne erhebliche fünfhundert Franken) zu bezahlen; mit seinen weitergehenden Werthverminderung,“ so hat dies nach dem ganzen Zusammen¬ Begehren ist der Kläger abgewiesen.
hange des Gutachtens offenbar keine andere Bedeutung als die,
daß die proponirte Summe genüge, um das Haus wieder her¬
zustellen, ohne daß überhaupt eine merkliche, in Ziffern auszu¬
drückende, Werthverminderung eintrete.
4. Was sodann die Entschädigungsforderungen des Klägers
für Störung des Wirthschaftsbetriebes, für Beschädigung und
Verlust von Gegenständen beim Wegschaffen der Möbel u. s. w.,
bei der Hochwasserkatastrophe sowie für Verbrauch von Viktua¬
lien für die Hülfsmannschaft und Arbeiter anbelangt, so sind,
nach den heutigen Erklärungen der Parteien, diese nunmehr