Lexipedia

Decision

RRB Nr. 10/2012

Kinderheim Weidhalde, Saland, Beitragsberechtigung, Erneuerung

January 11, 2012German3 min

Source zh.ch

Kinderheim Weidhalde, Saland, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

10. Kinderheim Weidhalde, Saland

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1550/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein für das Kinderheim Weidhalde eine Beitragsberechtigung für den Be- trieb des Kinderheimes Weidhalde in Saland. Mit Eingabe vom 13. Sep- tember 2010 ersucht der Verein für das Kinderheim Weidhalde um Er- neuerung der Beitragsberechtigung. Im Kinderheim Weidhalde werden Mädchen und Knaben aufgenom- men, die aufgrund persönlicher, familiärer und schulischer Situation nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können. Die meisten Kin- der weisen deutliche Verhaltensauffälligkeiten, psychische Probleme oder Entwicklungsrückstände auf. Das Eintrittsalter beschränkt sich auf Kinder im Alter von vier bis zehn Jahren. Die Kinder besuchen den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Schule. Die Aufenthalts- dauer beträgt mindestens zwei Jahre. Das vom Bundesamt für Justiz anerkannte Kinderheim Weidhalde ist ein professionell geführtes Heim mit elf Plätzen. Der Verein für das Kinderheim Weidhalde verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb des Kinderheimes, die ihm gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Kinderheimes beruht auf dem Rahmenkonzept von 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Kinderheimes entspricht einem Bedarf und die Träger- schaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträ- gen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern.

Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 235 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins für das Kinderheim Weid- halde für den Betrieb des Kinderheimes Weidhalde wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Kinderheim Weidhalde, Jürg Schneider, Heim- leiter, Blitterswil, 8493 Saland (im Doppel für sich und die Träger- schaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi