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Verein Mädchenhaus Zürich, Mädchenhaus Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2015

1015. Verein Mädchenhaus Zürich, Mädchenhaus Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 842/2014 erteilte der Regierungsrat dem Verein Mäd- chenhaus Zürich eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Mädchen- hauses Zürich. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Mädchenhaus Zürich bietet sieben stationäre Kriseninterventions- plätze für Mädchen und junge Frauen an, die von Gewalt betroffen sind. Sie erhalten vorübergehend Schutz, Unterkunft, fachspezifische Beratung und Betreuung. Das Mädchenhaus erbringt diese Leistungen während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Zusätzlich führt die Trägerschaft eine Beratungsstelle, die auf der Grundlage des Opferhilfegesetzes finanziert wird. Der Verein Mädchenhaus Zürich verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Mädchenhauses Zürich, die ihm gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Januar 2015. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton ge- stützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen ge- mäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberech- tigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsbe- rechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 300 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Mädchenhaus Zürich für den Betrieb des Mädchenhauses Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 im Umfang von sieben Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2019. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft bis 31. Dezember 2018 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzu- reichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Mädchenhaus Zürich, Olivia Vogt, Präsi- dentin, Postfach 1923, 8031 Zürich (im Doppel für sich und die Heimlei- tung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bun- desrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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