Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1016/2010

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, Ergebnisse, Feststellung der Rechtskraft

July 7, 2010German2 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, Ergebnisse, Feststellung der Rechtskraft

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2010

1016. Kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

Am 13. Juni 2010 fand die kantonale Volksabstimmung über folgen- de Vorlagen statt:

Erwägungen

A. Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja» (Gesetz über die Kinder- betreuung), (ABl 2007, 7)

B. Gegenvorschlag des Kantonsrates: Jugendhilfegesetz (Änderung vom 7. Dezember 2009; Familienergänzende Betreuung), (ABl 2009, 2555) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswer- tungsergebnisse wurde am 25. Juni 2010 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2010, 1349). Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind innert der mit der Ver- öffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind dem- nach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 GPR hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantonalen Volksabstimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung der Änderung des Jugendhilfegesetzes gemäss dem von den Stimmberechtigten angenommenen Gegenvorschlag des Kantonsrates ist die Bildungsdirektion zu beauftragen, dem Regierungs- rat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 13. Juni 2010 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 25. Juni 2010 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2010, 1349) die Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja» (Gesetz über die Kinderbetreuung), (ABl 2007, 7) rechtskräftig abgelehnt und den Gegenvorschlag des Kantonsrates: Jugendhilfegesetz (Änderung vom 7. Dezember 2009; Familienergän- zende Betreuung), (ABl 2009, 2255) rechtskräftig angenommen haben.

II. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung des Jugendhilfe- gesetzes gemäss dem von den Stimmberechtigten angenommenen Gegenvorschlag des Kantonsrats zu unterbreiten.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Bildungs- direktion, das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi