RRB Nr. 1016/2016
Kernenergieverordnung, Teilrevision, Schreiben an das UVEK
October 26, 2016German3 min
Source zh.ch
Kernenergieverordnung, Teilrevision, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016
1016. Kernenergieverordnung, Teilrevision (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für eine Teilrevision der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) zur Vernehmlassung unterbreitet. Nachdem die Aufnahme eines Langzeitbetriebskonzepts für Kernkraft- werke (KKW) in das Kernenergiegesetz (KEG, SR 732.1) abgelehnt wor- den ist, beabsichtigt das UVEK, die unbestrittenen und gesetzlich nicht neu zu regelnden Teile des Konzepts in die dazugehörige Verordnung auf- zunehmen. Dieser Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb ist Teil der periodischen Sicherheitsüberprüfung, der sich jedes KKW alle zehn Jahre zu unterziehen hat (Art. 34 KEV). In der parlamentarischen Dis- kussion wurde dieses Vorgehen befürwortet. Den periodischen Sicherheitsnachweis für den KKW-Langzeitbetrieb in einer Verordnung zu regeln, erscheint zweckmässig. Nur mit dauer- haft hohen Sicherheitsstandards von Anlage, Personal, Organisation und Betrieb ist die Erzeugung von Nuklearstrom vertretbar. Eine textliche Präzisierung ist lediglich in Bezug auf das Verhältnis von «Nachrüstun- gen» und «Verbesserungsmassnahmen» (Art. 34a Bst. c E-KEV) nötig.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern; auch per E-Mail in PDF- und Word- Version an peter.raible@bfe.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 12. Juli 2016, mit dem Sie uns den Entwurf für eine Teilrevision der Kernenergieverordnung vom 10. De- zember 2004 (KEV, SR 732.11) unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Erzeugung von Nuklearstrom muss an dauerhaft hohe Sicherheits- standards von Anlage, Personal, Organisation und Betrieb gekoppelt sein. Wir begrüssen folglich die Aufnahme eines vorab geführten Nachweises für den sicheren Betrieb eines Kernkraftwerks auch über längere Zeit in die KEV. Inhaltlich unklar ist das Verhältnis zwischen «Nachrüstungen» und «Verbesserungsmassnahmen» (Art. 34a Bst. c): Beide Begriffe stehen
im Entwurf nicht weiter bestimmt nebeneinander. Wann «Nachrüstungen» vorzunehmen sind, wird in Art. 44 (geltende) KEV erläutert; «Verbesse- rungsmassnahmen» wurden jedoch erst in der ENSI-Richtlinie A03 (Ok- tober 2014) erwähnt. Wir gehen davon aus, dass mit Nachrüstungen in ers- ter Linie Anlagenteile gemeint sind, (weitere) Verbesserungsmassnahmen aber darüber hinausgehen und sich nicht nur auf das Personalwesen be- ziehen, das bereits in Bst. d aufgeführt ist. Hier ist eine Präzisierung nötig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi