Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1018/2014

Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft, Schreiben an das WBF

September 24, 2014German5 min

Source zh.ch

Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2014

1018. Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Erwägungen

(Vernehmlassung)

I. Ausgangslage Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 den Bericht über die strukturelle Situation des Schweizer Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates gutgeheissen. Als Grundlage dienten eine umfassende Lageanalyse und die festgestellten strukturellen Herausforderungen für den Schweizer Tourismus, wozu insbesondere auch die Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative gehören. Zur Weiterentwicklung der Tourismus- politik hat der Bundesrat unter anderem eine Optimierung der Beher- bergungsförderung des Bundes beschlossen und das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit der Um- setzung beauftragt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 unterbreitete das WBF den Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zur Stellungnahme.

II. Inhalt der Vorlage Die Beherbergungsförderung des Bundes stützt sich auf das Bundes- gesetz vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12). Für den Vollzug ist die Schweizerische Gesellschaft für Hotel- kredit (SGH) zuständig. Zur Verbesserung der Beherbergungsförderung wird die Verordnung vom 26. November 2003 zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.121) totalrevidiert. In einem gesonderten Prozess werden die Statuten und das Geschäfts- reglement der SGH angepasst; die Entwürfe dieser Dokumente sind des- halb nicht Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Mit der Totalrevision der Verordnung soll im Wesentlichen die Förder- tätigkeit der SGH flexibilisiert, erweitert und präzisiert werden. Sodann werden Anpassungen an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen. Die Flexibilisierung und Erweiterung der Fördertätigkeit der SGH umfasst eine Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs und eine Abstim- mung mit der Terminologie des Ausführungsgesetzes zur Zweitwohnungs- initiative. Die SGH soll in Zukunft Hotels und «strukturierte Beherber- gungsbetriebe» sowie dazugehörende Grundstücke, Bauten, Räumlich-

keiten, Installationen und Einrichtungen unterstützen. Der Förderperi- meter wird in Anlehnung an den örtlichen Wirkungsbereich der Neuen Regionalpolitik (NRP) ausgedehnt. Ferner wird die Begrenzung des Dar- lehensbetrags pro Investitionsprojekt erhöht. In Zukunft soll die SGH Darlehen bis 6 Mio. Franken und bis zu 40% des Ertragswerts gewähren können, wobei in Ausnahmefällen auch höhere Darlehensbeträge möglich sein sollen. Bei den Präzisierungen der Fördertätigkeit der SGH sowie bei den Anpassungen an übergeordnetes Bundesrecht stehen Moderni- sierungen mit primär technischem Charakter im Vordergrund. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat die Kantone hinsicht- lich der Anpassung des Förderperimeters der SGH vorkonsultiert. Die Vorkonsultation erfolgte über die Konferenz der Kantonalen Volkswirt- schaftsdirektoren (VDK) im Frühling 2014. Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative sind eine Flexibili- sierung und Modernisierung des Beherbergungsbegriffs notwendig ge- worden. Die Ausrichtung auf eine regionalpolitisch motivierte Subjekt- hilfe ist jedoch verfehlt. Wie bereits mit Schreiben vom 9. April 2014 an die VDK dargelegt, darf die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) nicht durch wei- tere Instrumente im Bereich der regionalwirtschaftlichen Förderung unterlaufen werden. Aus diesem Grund ist die Vorlage insgesamt nega- tiv zu beurteilen und abzulehnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: SECO/DSTO, Holzikofen- weg 36, 3003 Bern): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 25. Juni 2014, mit dem Sie uns den Entwurf zur Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äus- sern uns dazu wie folgt: Der Tourismus hat für die Schweiz und auch für den Kanton Zürich eine grosse Bedeutung. Gemäss Satellitenkonto 2012 erzielt der Touris- mus eine direkte Wertschöpfung von 15 Mrd. Franken und damit einen Anteil von 2,7% der gesamtwirtschaftlichen Bruttowertschöpfung. Die Hotellerie erwirtschaftet einen jährlichen Umsatz von über 10 Mrd. Fran-

ken und beschäftigt rund 63 000 Vollzeitangestellte. Überaus wichtig sind zudem die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit und der niederschwellige Be- rufseinstieg. Der Tourismus ist somit ein bedeutender Wirtschaftszweig. Es könnte deshalb ein Unterziel der Förderung der Beherbergungswirt- schaft sein, Arbeitsplätze für Geringqualifizierte, spezifisch in der Gastro- nomie, zu erhalten oder ihre Zahl zu erhöhen. In diesem Fall wäre aller- dings der Ausschluss der Grossregionen nicht sinnvoll, weil bei einem solchen Ziel der Arbeitsmarkt und nicht die Regionalpolitik im Vorder- grund stünde. Wir betonen einmal mehr, dass mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan- tonen (NFA) weitere Instrumente im Bereich der regionalwirtschaftli- chen Förderung überflüssig geworden sind. Vor diesem Hintergrund lehnen wir die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt ab. Dessen ungeachtet nehmen wir zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung: Zu Frage 1.a: Aufgrund der Annahme der Zweitwohnungsinitiative erachten wir eine Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs als notwendig. Zu Frage 1.b: Wir erachten die Definition «Strukturierte Beherbergungsbetriebe» als nachvollziehbar und zweckmässig. Zu Frage 2: Wir erachten den Ansatz, die Subjekthilfe nach regionalpolitischen Kriterien zu verteilen, als grundsätzlich falsch. Wenn schon, müsste die Unterstützung dort erfolgen, wo sie die grösste Wirkung entfaltet (Arbeits- plätze, Wertschöpfung usw.). Wird diese Grundsatzfrage jedoch ausge- klammert, könnte eine Anpassung des Förderperimeters an den örtlichen Wirkungsbereich der Neuen Regionalpolitik (NRP) und die damit ver- bundene geringfügige Perimetererweiterung grundsätzlich sinnvoll sein. Zu Frage 3.a: Die höchstmögliche Belehnung in Abhängigkeit der Tragbarkeit von Zins- und Amortisationslasten zu definieren, erachten wir als sinnvoll, sofern die Ertragswertermittlung unzuverlässig ist.

Zu Frage 3.b: Die Vergrösserung des Spielraums bezüglich Summe und Erhöhung des Ertragswertes pro Investitionsprojekt führt zu einem grösseren Spiel- raum bei der Finanzierung in der Beherbergungswirtschaft. Damit kön- nen richtigerweise auch grössere und gewichtigere Projekte finanziert werden, sofern nicht andere Ziele wie z. B. regionalpolititisch motivierte Verteilung oder Diversifikation dagegen sprechen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi