RRB Nr. 1021/2014
Verordnungen zum Epidemiengesetz, Schreiben an das EDI
September 24, 2014German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2014
1021. Verordnungen zum Epidemiengesetz des Bundes
Erwägungen
(Anhörung) Das Epidemiengesetz wurde am 28. September 2012 von den eidgenös- sischen Räten verabschiedet und in der Volksabstimmung vom 22. Sep- tember 2013 angenommen. Das Gesetz und die dazugehörigen Verord- nungen sollen nach heutiger Planung am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit dem neuen Epidemiengesetz reagiert der Bund auf die geänder- ten Bedingungen im Bereich Verhütung und Bekämpfung von übertrag- baren Krankheiten. Die internationalen Verflechtungen und die damit verbundenen Gefahren haben zugenommen. Es gibt neue Krankheits- bedrohungen und neue Arten der Verbreitung. Das neue Epidemienge- setz verstärkt die Koordinations- und Aufsichtsfunktion des Bundes und schafft die Grundlagen für die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Das Vorsorgeprinzip wird als wesentli- cher Bestandteil im neuen Epidemiengesetz verankert. Wie schon bisher bleiben die Kantone in der Hauptsache für den Vollzug zuständig. Das mit Schreiben vom 7. Juli 2014 in die Anhörung gegebene Ver- ordnungsrecht des Bundes stellt den Abschluss der Revisionsarbeiten zum Epidemiengesetz auf Bundesebene dar. Das im geltenden Recht auf zahlreiche Erlasse verteilte Verordnungsrecht wird nun in der Hauptsa- che in der neuen Epidemienverordnung zusammengefasst. Dies verbes- sert die Übersichtlichkeit, und die Anwendung des Verordnungsrechts im Vollzug wird vereinfacht. Weiterhin in einer eigenen Verordnung des Bun- desrates finden sich die Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Bewilligungsverfahren für mikrobiologische Laboratorien. Ebenso wer- den die Ausführungsbestimmungen zu den meldepflichtigen Beobach- tungen wie bisher in einer eigenen Verordnung des EDI enthalten sein. Der Kanton Zürich hat bereits die Schaffung des neuen Epidemien- gesetzes befürwortet und begrüsst grundsätzlich auch das neue Verord- nungsrecht, insbesondere dessen verbesserte Übersichtlichkeit und klare Strukturierung. Die notwendigen Anpassungsarbeiten am Vollzugsrecht auf kantonaler Ebene wurden von der Gesundheitsdirektion bereits an die Hand genommen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Übertragbare Krankhei- ten, Postfach, 3003 Bern; auch per E-Mail an: epivision@bag.admin.ch und dm@bag.admin.ch): Wir danken für Ihr Schreiben vom 7. Juli 2014, mit dem Sie uns zur Anhörung zum Verordnungsrecht zum Epidemiengesetz einladen. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und lassen Ihnen das zur Verfügung gestellte Antwortformular mit unseren Anmerkun- gen in der Beilage zukommen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi