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Decision

RRB Nr. 1047/2010

Bundesgesetz über das Messwesen, Schreiben an das EJPD

July 7, 2010German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2010

1047. Bundesgesetz über das Messwesen (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 14. April 2010 hat das Eidgenössische Justiz- und Po- lizeidepartement (EJPD) den Entwurf eines neuen Gesetzes über das Messwesen (Messgesetz) zur Stellungnahme unterbreitet. Schwerpunkt der Revision ist die Umwandlung des heutigen Bundesamtes für Metro- logie (METAS) in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit und eigener Rechnung für die Aufgaben des Metas. Wäh- rend Organisationsstruktur und Steuerung durch den Bund als Eigen- tümer neu gestaltet werden, sollen die Aufgaben des METAS materiell unverändert bleiben. Die Vorlage hat nach Angabe des Bundes auf die Kantone, die umfassende Vollzugsaufgaben im Bereich Messbeständig- keit, Mengenangabe und Marktüberwachung wahrnehmen, keine un- mittelbaren Auswirkungen. Insbesondere die bisherige Kompetenzauf- teilung im gesetzlichen Messwesen bleibt durch die Neuregelung im Wesentlichen unverändert.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Metrologie METAS, Lindenweg 50, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 14. April 2010 haben Sie uns den Entwurf eines neuen Gesetzes über das Messwesen zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Allgemeines Art. 21 E-MessG umschreibt die Aufgaben des METAS. Darin sind u. a. die Grundlagen und Vorleistungen aufgeführt, die den Betrieb der nationalen Messbasis betreffen, d. h. Bereitstellung und internationale Anerkennung der nationalen Referenzmasse (Bst. a), Anschluss an das internationale Einheitensystem (Bst. b), Verbreitung der Zeit (Bst. c) und Entwicklung neuer Messmöglichkeiten (Bst. d). Der Betrieb der nationalen Messbasis wiederum ist zwingende Voraussetzung u. a. für den Bereich der gesetzlichen Metrologie (Rechtsetzung, Aufsicht und Vollzug im Messwesen). Art. 22 Abs. 2 E-MessG ermöglicht es neu, Auf-

gaben nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a–d E-MessG an Dritte zu übertragen. Aus Kostengründen wird das METAS versucht sein, möglichst viele Aufgaben durch kostengünstige Drittanbieter erledigen zu lassen und die beim METAS heute bestehende Infrastruktur aufzulösen. Nicht übertragen kann das METAS die Verantwortung über die ihm gesetz- lich obliegenden Aufgaben. Es stellt sich die Frage, wie das METAS seine Verantwortung wahrnehmen und die Erfüllung der ausgelagerten Aufgaben sicherstellen kann. Die Delegationsmöglichkeit nach Art. 22 Abs. 2 E-MessG sollte unseres Erachtens nochmals eingehend geprüft und allenfalls darauf verzichtet werden. Auswirkungen auf die Kantone Gemäss den Erläuterungen soll die Revision keine Auswirkungen auf die Kantone haben. Insbesonders soll die bisherige Kompetenzaufteilung im gesetzlichen Messwesen nicht verändert werden. Wir begrüssen dies ausdrücklich. Einzelne Formulierungen im Entwurf erwecken indessen gewisse Zweifel, ob diese Aussage tatsächlich zutrifft. Der Gesetzes- entwurf weist dem Bundesrat bzw. dem METAS Kompetenzen zu, Än- derungen an der heutigen Regelung vorzunehmen, die sich zulasten der Kantone auswirken können. Beispielsweise erlaubt es Art. 22 Abs. 5 E-MessG dem METAS, Per- sonen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Zulassung und der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln sowie der Marktüber- wachung zu betrauen. Damit könnte das METAS Aufgaben, die heute von den Kantonen (kantonale Eichämter) vollzogen werden, neu an Dritte übertragen. Wir verlangen, dass die Delegationsmöglichkeit auch künftig auf diejenigen Bereiche des Messwesens beschränkt bleibt, die nicht von den Kantonen vollzogen werden. Art. 16 des geltenden Bun- desgesetzes über das Messwesen enthält diese Beschränkung; Art. 22 Abs. 5 E-MessG ist entsprechend anzupassen. Die Finanzierung des künftigen Instituts METAS erfolgt zum einen aus Abgeltungen des Bundes und zum anderen aus Gebühreneinnah- men (Art. 31 E-MessG). Die Höhe der Gebühren regelt der Bundesrat (Art. 40 E-MessG). Als selbstständige Anstalt mit eigener Rechnung wird das METAS seine Einnahmen zu optimieren versuchen, um so seinen Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Die Neuregelung darf keinesfalls dazu führen, dass für Dienstleistungen des METAS, welche die Kantone in Anspruch nehmen (müssen), zusätzliche oder höhere Gebühren zu entrichten sind. Andernfalls lehnen wir eine Verselbstständigung des METAS ab. Der heutige Leistungsauftrag des METAS kann auch in der heutigen Organisationsform erfüllt werden.

Bemerkung zu Art. 13 Abs. 1 E-MessG Abschliessend beantragen wir eine Ergänzung zu Art. 13 Abs. 1 E-MessG. Diese Bestimmung verpflichtet die Messmittelverwender, den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freien Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Bei der Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgabe sind die kantonalen Vollzugsorgane darauf angewiesen, die Messmittel auch ohne Vorankündigung kontrollieren zu können. Dies führt oftmals zu Diskussionen mit den Messmittelverwendern. Die Revision bietet dazu Gelegenheit, den Vollzugsorganen den freien Zu- tritt zu Messmitteln auch in zeitlicher Hinsicht zu gewährleisten. Art. 13 Abs. 1 soll wie folgt ergänzt werden: «… und ohne Voranmeldung freier Zutritt …».

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi